9C_703/2014 30.09.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
9C_703/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________, 
 
Gegenstand 
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. und 26. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. September 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. August 2014 betreffend Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 2'609.50, 
in die Beschwerde vom 15. September 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2014 betreffend Schadenersatzpflicht von B.________ nach Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 9'517.40, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.), 
dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), 
dass die Eingaben im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht erfüllen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, 
dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2014 an einem schutzwürdigen Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung gebricht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger