9C_516/2021 29.10.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_516/2021  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2021 (VBE.2021.187). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass die Vorinstanz erwog, Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde der Anspruch der Versicherten auf (rückwirkende) Taggeldzahlungen, wobei unbestritten sei, dass im geltend gemachten Zeitraum zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch bestanden habe, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigten, 
dass das kantonale Gericht im Weiteren ausführte, soweit die Beschwerdeführerin ihre Forderung nach einer "rückwirkend auszurichtende[n] Geldleistung aufgrund mehrfach rechtswidrigen und willkürlichen Verhalten kantonaler Behörden und deren Aufsichtsstelle" auf Art. 78 ATSG stützen wolle, fehle es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, da die IV-Stelle darüber nicht verfügt habe, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei, 
dass die Beschwerdeführerin sich mit diesen Erwägungen nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt, sondern vielmehr - pauschal - eine Verletzung von Art. 6 ATSG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 8 ATSG und Art. 29 Abs. 1 BV rügt und eine Rechtsverweigerung geltend macht, 
dass die Beschwerdeführerin sodann in keiner Weise auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten sei, soweit eine "Rückerstattung der Quellensteuer" sowie eine "Wiederaufnahme als Versicherte in die Vorsorgeeinrichtung B.________" beantragt werde, da die IV-Stelle hierfür gar nicht zuständig sei und über einen entsprechenden Anspruch denn auch nicht verfügt habe, 
dass auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger