4A_530/2023 03.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_530/2023  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung der Berufungsschrift, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2023 (ZB.2023.47). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zwischen den Parteien ist vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein Berufungsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit hängig. Der Präsident des Appellationsgerichts verfügte am 27. September 2023 u.a. die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung ihrer Berufungsschrift. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde in Zivilsachen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich unbestrittenermassen nicht um einen Endentscheid, der den Prozess vor der Vorinstanz gänzlich abschliesst. Die Beschwerdeführerin vertritt indessen sinngemäss die Auffassung, der angefochtene Entscheid sei ein Teilentscheid, welcher der Beschwerde an das Bundesgericht unterliege, weil er einen Teil der gestellten Begehren, der unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden könne, behandle.  
Bei rein formeller Betrachtung trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid über eines von mehreren seitens der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gestellten Begehren befunden hat. Ein Entscheid kann indessen von vornherein nur dann als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG qualifiziert werden, wenn er über einen Teil der gestellten Klage begehren abschliessend befindet und damit den Prozess hinsichtlich derselben abschliesst. Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit dem über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397 f.; 135 III 212 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Beim durch die Vorinstanz beurteilten Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung der Berufungsschrift handelt es sich indessen um einen blossen Verfahrensantrag bzw. ein Prozessbegehren. Ein Entscheid über ein solches stellt nie einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG dar, da er nicht zu einem Abschluss des Prozesses bezüglich eines Teils der gestellten Klagebegehren führt.  
Die Verfügung vom 27. September 2023 führt entsprechend nicht zu einem Abschluss des Prozesses bezüglich eines Teils der in diesem gestellten Klagebegehren, sondern behandelt lediglich einen Verfahrensantrag, mit dem das Berufungsverfahren weder ganz noch teilweise beendet wird. Sie betrifft sodann weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Demnach stellt sie einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. 
 
2.2. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
 
2.3. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptverfahren fällen, sondern lediglich die Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung der Berufungsschrift anordnen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin hält dafür, ihr drohe durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.  
 
2.4.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, infolge der angefochtenen Verfügung könne das Appellationsgericht im Berufungsverfahren nur ihre unvollständige und noch unausgewogene Berufungsschrift beurteilen und der Endentscheid könne demnach nur auf dieser unvollständigen und unausgewogenen Rechtsschrift basieren. Folglich könne die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bewirken, der mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könne.  
Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin von vornherein nicht darzutun, dass ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Es steht ihr nämlich offen, den Endentscheid des Appellationsgerichts, mit dem der Prozess auf kantonaler Ebene abgeschlossen wird, mit Beschwerde vor Bundesgericht anzufechten, falls dieser zu ihren Ungunsten ausfällt. Im Rahmen dieser Beschwerde kann sie den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem ihr Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung der Berufungsschrift abgewiesen wird, mitanfechten, soweit sich dieser auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Bei diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde kann ein der Beschwerdeführerin durch den hier angefochtenen Entscheid erwachsener Nachteil vollständig behoben werden. 
 
2.5. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer