2C_549/2023 19.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_549/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, 
Prorektor Studium, 
vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder 
Dr. Martin Zobl, Rechtsanwälte, 
2. ETH-Beschwerdekommission, 
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nachteilsausgleich bei Leistungskontrollen aufgrund einer Behinderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 1. September 2023 (A-2195/2021). 
 
 
A.  
 
A.a. A.________ verunfallte 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- beziehungsweise Studierfähigkeit beträgt ca. 20 %. Seit Herbst 2019 studiert A.________ an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) Umweltnaturwissenschaften im Masterstudium.  
 
A.b. Am 22. Februar 2020 ersuchte A.________ für das Frühjahressemester 2020 um Anpassung der Studien- und Prüfungssituation für verschiedene Lehrveranstaltungen, darunter das "Interdisziplinäre Projekt" (INPRO). Die ETH Zürich trat in Bezug auf dieses mit Verfügung vom 26. März 2020 nicht auf das Gesuch ein. Auf diesen Entscheid kam sie jedoch am 30. März 2020 per E-Mail zurück und entsprach dem Begehren teilweise. Die ETH Zürich entband A.________ von der persönlichen Teilnahme am INPRO und räumte ihm stattdessen die Möglichkeit ein, den Leistungsnachweis durch eine schriftliche Arbeit zu erbringen.  
 
A.c. A.________ erhob am 14. April 2020 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und stellte in Bezug auf das INPRO den Antrag, er sei dieses Jahr, eventualiter im nächsten Jahr zur Gruppenarbeit im interdisziplinären Projekt zuzulassen. Die ETH-Beschwerdekommission wies diese Anträge mit Entscheid vom 26. März 2021 ab.  
 
B.  
 
B.a. Gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission erhob A.________ am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei während seines Master-Studiengangs an der ETH Zürich in der Vertiefung Wald- und Landschaftsmanagement regulär und als Teil einer Gruppe von Studierenden, aber unter Gewährung gewisser nachteilsausgleichender Massnahmen, zu einer interdisziplinären Projektarbeit zuzulassen.  
 
B.b. Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht - am 26. Dezember 2022 - stellte A.________ bei der ETH Zürich den Antrag, ihm sei die bereits bestandene Lerneinheit "Projektwoche Landschaftsentwicklung" in der Unterkategorie INPRO im Masterstudiengang im Sinn einer Ausnahme anzurechnen. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2023 entsprochen. Am 20. Februar 2023 ersuchte der damalige Rechtsvertreter von A.________ das Bundesverwaltungsgericht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und um Ausrichtung einer Parteientschädigung.  
 
B.c. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren mit Einzelrichterentscheid vom 1. September 2023 als gegenstandslos ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2023 sei in Bezug auf die Parteikosten aufzuheben. Die ETH Zürich sei zur Zahlung der "gesamten Parteikosten" zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Gegenstandslosigkeit und zur Feststellung des Ausmasses des Obsiegens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesverwaltungsgericht und die ETH-Beschwerdekommission verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die ETH Zürich nahm am 6. November 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde A.________ eine Replikfrist bis 30. November 2023 eröffnet. Der Beschwerdeführer erstattete seine Replik am 16. Dezember 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. t BGG e contrario). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch die Verweigerung der vor Vorinstanz beantragten Parteientschädigung beschwert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erstattete seine Replik am 16. Dezember 2023 und damit nach Ablauf der ihm mit Verfügung vom 15. November 2023 angesetzten Frist. In der Eingabe vom 16. Dezember 2023 ersucht er gleichwohl um Berücksichtigung der Eingabe. Diese Ausführungen sind nach Treu und Glauben (vgl. Urteile 9C_332/2021 vom 29. September 2021 E. 1.1; 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 1.1) als Gesuch um Fristwiederherstellung zu verstehen. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, sein Vater sei am 4. November 2023 verstorben. Er habe danach der 87 Jahre alten Mutter beistehen, den Haushalt führen, die Bestattung organisieren, die zivilrechtlichen Formalitäten und diverse versicherungsrechtliche Angelegenheiten erledigen müssen.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit unstrittig korrekt eröffneter Verfügung vom 15. November 2023 eine Replikfrist bis 30. November 2023 eingeräumt. Die Frist zur Replik wurde ihm über eine Woche nach dem Todesfall in der Familie angesetzt. 
 
2.2. Ob es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen möglich gewesen wäre, eine Fristerstreckung zu beantragen bzw. ob die Säumnis auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit zurückzuführen ist (vgl. Urteil 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4 mit Hinweisen) und daher eine Fristwiederherstellung in Betracht käme, kann vorliegend offenbleiben. Mit den Ausführungen in der Replik vom 16. Dezember 2023 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen aus der Beschwerde; sie sind daher für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt zu haben. Diese Rügen haben jedoch keinen eigenständigen Gehalt. Der Beschwerdeführer verknüpft sie jeweils mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe die prozessuale Ausgangslage im vorinstanzlichen Verfahren falsch eingeschätzt. Im Kern betreffen seine Sachverhaltsrügen also die Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Verweigerung einer Parteientschädigung auf die korrekten rechtlichen Parameter abstützte. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht konkret aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in einer Schilderung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers. Der für Sachverhaltsrügen geltenden Begründungs- und Rügepflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Daher bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. 
 
5.  
In der Hauptsache ist strittig, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, das bei ihm mit Eingabe vom 10. Mai 2021 eingeleitete Beschwerdeverfahren sei gegenstandslos geworden und dem Beschwerdeführer stehe keine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 20. Februar 2023 sein Rechtsmittel nicht formell zurückgezogen. Dies ist entgegen den Vorbringen der ETH Zürich zu bestätigen:  
 
5.1.1. Die ETH Zürich macht geltend, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht zwar nicht explizit zurückgezogen. Er habe aber vorbehaltlos erklärt, keinen Entscheid mehr zu wünschen. Ungeachtet der Bezeichnung der Eingabe vom 20. Februar 2023 des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handle es sich materiell um einen Beschwerderückzug, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor am INPRO teilnehmen könne.  
 
5.1.2. Der Beschwerderückzug ist eine einseitige und bedingungsfeindliche Prozesshandlung, die grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden kann, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor (vgl. BGE 111 V 156 E. 3a; Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1). Der Rückzug muss klar und ausdrücklich erklärt werden (BGE 119 V 36 E. 1b; Urteil 9C_463/2010 vom 24. Juni 2010 E. 1.3).  
 
5.1.3. Vor Bundesverwaltungsgericht hielt der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20. Februar 2023 gegenüber der Vorinstanz fest (Art. 105 Abs. 2 BGG), der Beschwerdeführer habe in der Kategorie "Interdisziplinäre Projektarbeit" nunmehr das Soll an Kreditpunkten erfüllt. Weitere interdisziplinäre Projektarbeiten müssten nicht mehr absolviert werden. Für das vorliegende Verfahren führe dies zur Gegenstandslosigkeit. Ursächlich dafür sei die Verfügung der ETH Zürich, mit welcher die ECTS-Kreditpunkte angerechnet worden seien. Die ETH Zürich gebe damit zu, dass der Beschwerdeführer fähig sei, zusammen mit einer Arbeitsgruppe von Studienkollegen während einer Feldwoche ein interdisziplinäres Projekt durchzuführen.  
 
5.1.4. Die Eingabe vom 20. Februar 2023 kann nicht als Beschwerderückzug qualifiziert werden. Aus ihr geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter annahm, das Beschwerdeverfahren sei durch die Anrechnung einer anderen Studienleistung obsolet geworden. Von einer klaren und ausdrücklichen Willensäusserung, wie von der Rechtsprechung für den Rechtsmittelrückzug verlangt, kann nicht gesprochen werden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Eintritt der Gegenstandslosigkeit.  
 
5.2.1. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt ein Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren ein schutzwürdiges Interesse an einer hoheitlichen Entscheidung voraus. Die Behörden sollen sich nicht mit der Beantwortung lediglich theoretischer Fragen befassen (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., N. 790; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 48). Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1). Fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos und ist abzuschreiben (vgl. BGE 148 I 53 E. 1.2). Auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3). Dieser ausnahmsweise Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse dient dem allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht dem Interesse des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten, die ihm aufgrund des Wegfalls des aktuellen Interesses doch nichts mehr nützen würde (Urteil 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2).  
 
5.2.2. Die Vorinstanz erwog, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am INPRO als Teil einer Gruppe von Studierenden könne nicht mehr entsprochen werden, da die Unterkategorie "Interdisziplinäre Projektarbeit" mit der am 17. Februar 2023 bewilligten Anrechnung der Lerneinheit "Projekt Landschaftsentwicklung" erbracht sei. Der Beschwerdeführer beantrage keine Anrechnung des INPRO (etwa im Wahlfachbereich) und könne unter diesen Umständen aus einer Gutheissung seines Rechtsmittels keinen aktuellen Nutzen (mehr) ziehen. Davon gehe der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen selbst aus.  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Erwägungen der Vorinstanz zusammengefasst mit dem Argument, diese habe den Streitgegenstand falsch verstanden. Die ETH Zürich habe stets versucht, den Streitgegenstand auszudehnen auf ein allgemeines Verbot der Teilnahme an Gruppenarbeiten. Er habe deshalb nach wie vor ein Interesse an der Teilnahme am INPRO und an der Klärung der Modalitäten von Gruppenarbeiten. Ob und wie sich diese Ausführungen mit den Darlegungen des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (E. 5.1.3) vereinbaren lassen, kann offenbleiben, denn die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unbegründet.  
 
5.2.4. Der Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren wurde durch den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission in Verbindung mit den Rügen des Beschwerdeführers festgelegt (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; 125 V 413 E. 2a). Umstritten waren das "Ob" und das "Wie" einer Teilnahme am INPRO. Soweit der Beschwerdeführer der ETH Zürich vorwirft, im Verlauf der verschiedenen Rechtsmittelverfahren den Streitgegenstand ausgedehnt zu haben, ist auf diese Argumentation nicht einzugehen, denn die Erweiterung des Streitgegenstands wäre prozessual unzulässig (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5).  
Wie die Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich feststellte, gilt die Studienleistung des Beschwerdeführers im Rahmen der INPRO mit der Anrechnung der Lerneinheit "Projektwoche Landschaftsentwicklung" als erbracht. Ebenfalls für das Bundesgericht verbindlich ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine anderweitige Anrechnung (etwa im Wahlfachbereich) beantragte. Bei dieser Ausgangslage hätte die Gutheissung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen verschafft, denn die Teilnahme am INPRO bringt den Beschwerdeführer im Curriculum seines Studiengangs nicht (mehr) voran. Die von ihm geforderte Studienleistung gilt bereits als erbracht. 
Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach dem allgemeinen "Ob" und dem "Wie" einer Teilnahme an Gruppenarbeiten in Feldkursen gehen über den Streitgegenstand hinaus. Die Vorinstanz hatte lediglich die Teilnahme am INPRO zu beurteilen. Die allfällige Teilnahme an zukünftigen Gruppenarbeiten in Feldkursen war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids eine lediglich theoretische Fragestellung, die kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse vermittelt (vgl. E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die vor Bundesverwaltungsgericht strittige Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte. Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse abzusehen, sind nicht erfüllt. 
 
5.2.5. Die Vorinstanz ging demnach zutreffend von einem während dem Rechtsmittelverfahren dahingefallenen aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse aus. Das Verfahren war als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
5.3. Schliesslich sind die Rechtsfolgen der Gegenstandslosigkeit umstritten.  
 
5.3.1. Wird ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos, ist die Regelung von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) anwendbar (Urteil 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4). Massgebend für die Entschädigungspflicht ist, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Nach der Rechtsprechung ist auf materielle Kriterien abzustellen. Zu fragen ist nach dem materiellen Grund der Gegenstandslosigkeit, und insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Abschreibung veranlasst (vgl. Urteile 2C_617/2022 vom 21. März 2024 E. 3.4.3; 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.1; 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 63).  
 
5.3.2. Die Vorinstanz erwog zu den Entschädigungsfolgen, der Beschwerdeführer habe die Gegenstandslosigkeit bewirkt, indem er am 26. Dezember 2022 und somit nach Einreichung der Beschwerde das Gesuch um Anrechnung von Studienleistungen gestellt habe.  
 
5.3.3. Die vorinstanzliche Beurteilung ist zu bestätigen. Es war der Beschwerdeführer, der am 26. Dezember 2022 und somit nach Einleitung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens um Anrechnung der Lern- einheit "Projekt Landschaftsentwicklung" ersuchte. Der Grund für das Dahinfallen des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses liegt daher im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen weitgehend an dieser Sachlage vorbei. So kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er der ETH Zürich vorwirft, diese habe die Gegenstandslosigkeit "konkludent" verursacht, weil sie seit seiner Zulassung zur Lerneinheit "Projekt Landschaftsentwicklung" hätte erkennen müssen, dass er sich diese anrechnen lassen könne. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Anrechnung von Studienleistungen eine mitwirkungsbedürftige Verfügung darstellt. Ohne Gesuch kann die ETH Zürich nicht verfügen. Zudem gewährte die ETH Zürich im Fall des Beschwerdeführers die Anrechnung "im Sinn einer Ausnahme". Die Anrechnung dieser Studienleistungen entsprach also nicht dem Regelfall und wäre daher ohne entsprechendes Gesuch nicht erfolgt.  
 
5.4. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von Gegenstandslosigkeit ausgeht und gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verwehrt.  
 
6.  
Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Da vor der ETH-Beschwerdekommission und der Vorinstanz auch die Modalitäten der Teilnahme am INPRO strittig waren, weist das Verfahren einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 BehiG auf. Daher sind reduzierte Gerichtskosten zu erheben und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner