7B_161/2022 05.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_161/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme von Vermögenswerten; Edition und Bankauskunft; 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 3. Oktober 2022 (BEK 2022 92-96). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Pfändungsbetrugs. Mit drei Verfügungen vom 25. Mai 2022 liess sie Bankkonten des Beschuldigten bei drei Banken sperren. Gleichzeitig verfügte sie bei den betroffenen Banken die Edition der Kontenunterlagen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 verpflichtete sie eine der betroffenen Banken zur Auskunft über die Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und zur Herausgabe der entsprechenden weiteren Bankunterlagen. Am 2. Juni 2022 verfügte sie die vorläufige Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte des Beschuldigten als wirtschaftlicher Berechtigter bei dieser Bank und die Sperre der fraglichen Konten. 
 
B.  
Gegen die genannten fünf Verfügungen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vorläufig beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. gesperrten Konten freizugeben und die erhaltenen Auskünfte bzw. Informationen zu vernichten bzw. nicht zu den Akten zu nehmen. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wies das Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 7. November 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Abweisung des angefochtenen Entscheides. 
Die Vorinstanz verzichtete am 14. November 2022 auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 29. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Dezember 2022. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_568/2022 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_161/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nicht zulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Edition von Bankunterlagen richtet. Der Beschwerdeführer hat dagegen separat den Rechtsbehelf der Siegelung erhoben (Art. 248 StPO), sodass die Editionen nicht Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheides bilden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.7; zum rechtskräftig abgeschlossenen konnexen Entsiegelungsverfahren s. Urteil des Bundesgerichtes 7B_107/2022 vom 12. September 2023). Davon abgesehen verursachen Beweismittelerhebungen, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, keinen nicht wieder gutzumachendem Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1; Urteile 1B_513/2019 vom 19. August 2020 E. 1.3; 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Soweit sich die streitigen Verfügungen auf Auskünfte von Banken und ihrer Organe über Kundenbeziehungen erstrecken, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer davon als Bankkunde direkt und persönlich betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert wäre (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Es handelt sich hier ebenfalls um Beweiserhebungen bei Dritten, und auch diesbezüglich ist kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil dargetan (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bankkundengeheimnis bildet grundsätzlich kein Hindernis für gesetzlich vorgesehene Untersuchungshandlungen von Strafbehörden (wie Editionen, Beweismittelbeschlagnahmen oder Befragungen von Bankorganen; vgl. BGE 142 IV 207 E. 10). 
Soweit der angefochtene Entscheid Kontensperren und vorläufige Vermögensbeschlagnahmen bestätigt, welche eigene Konten und Vermögenswerte des Beschwerdeführers betreffen, ist dieser beschwerdebefugt und droht ihm nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes auch ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (vgl. BGE 128 I 129 E. 1). Nicht zur Beschwerde legitimiert ist er indessen, soweit er in eigenem Namen angebliche Eigentumsrechte von Dritten als verletzt anruft (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht von Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB). 
 
2.1. Er meint, der Verlustscheingläubiger habe die Strafanzeige "böswillig" erstattet. Die ihm, dem Beschwerdeführer, vorgehaltene Steuererklärung sei "durch einen Dritten (leider) falsch erstellt" worden. Dort seien auch "fremde, berufsbedingt treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte steuermässig deklariert" worden. Er habe im Strafverfahren diesen Fehler sogleich offengelegt und "die Sachlage zu berichtigen versucht", indem er "unverzüglich seine Covid-bedingte Lohnkürzung" belegt und seine Vermögenslage korrekt offengelegt habe. Die kantonalen Instanzen hätten seine diesbezüglichen Einwände und Beweise vollständig ignoriert. Der angefochtene Entscheid stütze den Tatverdacht auf willkürliche Sachverhaltsfeststellungen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
2.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2).  
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1, je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.3. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB ("betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug") wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.  
 
2.4. Zur Begründung des hinreichenden Tatverdachtes erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Am 2. November 2020 habe ein Gläubiger des Beschwerdeführers gegen diesen Strafanzeige wegen Pfändungsbetruges erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe beim Betreibungsamt Höfe am 22. April 2021 um Zustellung des fraglichen Pfändungsprotokolls vom 2. Juli 2020 (in der Betreibung Nr. xxx) über die Forderung von Fr. 314'214.-- des Strafanzeigeerstatters gebeten. Laut Akten des Betreibungsamtes seien das Existenzminimum (von Fr. 7'021.85) übersteigende Einkünfte des monatlichen Nettolohns (Fr. 7'317.92) des Beschwerdeführers gepfändet worden und habe dieser unterschriftlich bestätigt, alle seine Vermögenswerte deklariert zu haben. Das Betreibungsamt habe dem Gläubiger in der Folge die (als provisorischer Verlustschein geltende) Pfändungsurkunde ausgestellt. Am 29. September 2021 habe die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer förmlich die Strafuntersuchung eröffnet. Gleichentags habe sie die Steuerverwaltung um Zustellung der vollständigen Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020, eventualiter 2019, ersucht. Die Steuererklärung für das Jahr 2020 habe die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2022 erhalten. Dort habe der Beschuldigte ein höheres Einkommen deklariert als beim Betreibungsamt; ausserdem habe er verschiedene Bankkonten genannt, die bei der amtlichen Pfändung unerwähnt geblieben seien. Auf den Konten, die in der Folge gesperrt wurden, habe er ein Vermögen von insgesamt ca. Fr. 100'000.-- steuerlich deklariert. Es liege folglich der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte sich des Pfändungsbetruges (Art. 163 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht haben könnte, zumal mit der Pfändungsurkunde (provisorischer Verlustschein) auch die betreffende objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt sei. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, "entgegen den Erwägungen" der Vorinstanz habe er sein monatliches Einkommen in der Höhe von (netto) Fr. 7'317.92 bei der Pfändung sehr wohl korrekt beziffert. Dass er in der "Steuererklärung des Jahres 2020" ein Jahreseinkommen von Fr. 106'302.-- deklariert habe, widerspreche dem nicht, sondern sei lediglich darauf zurückzuführen, dass er "infolge Covid-Krise (und bereits vor der Pfändung) eine Einkommenseinbusse" habe hinnehmen müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz ihm nicht nur eine Falschdeklaration seines Einkommens anlässlich der Pfändung zur Last legt, sondern zusätzlich das Verschweigen von Konten mit erheblichen Vermögenswerten. Unter diesen Umständen lässt es den Tatverdacht von vornherein nicht dahinfallen, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die festgestellte Abweichung zwischen dem steuerlich deklarierten Jahreseinkommen und dem bei der Pfändung angegebenen Netto-Monatsgehalt wendet. Ohnehin sind in diesem Zusammenhang unhaltbare entscheiderhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht dargetan.  
Was der Beschwerdeführer zu den anlässlich der Pfändung nicht erwähnten Konten einwendet, räumt den dargelegten Tatverdacht ebenfalls nicht aus. Das gilt namentlich für die Vorbringen, auf gewissen Konten sei wenig Vermögen vorhanden gewesen, in den Akten des Betreibungsamtes finde sich ein Zahlungsbeleg, auf dem eines der fraglichen Konten genannt worden sei, oder für die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit des Pfändungsprotokolls sei nicht er, sondern das Betreibungsamt verantwortlich. Auch in diesem Zusammenhang sind keine entscheiderheblichen willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz dargetan. 
 
2.6. Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes für Pfändungsbetrug hält vor dem Bundesrecht stand.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einziehungsbeschlagnahme in der Höhe von ca. Fr. 100'000.-- seien erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, ein Teil der gesperrten Vermögenswerte auf seinen Konten gehöre nicht ihm, gewisse Kontensaldi hätten angesichts seines Existenzminimums nicht gepfändet und beschlagnahmt werden dürfen, die Höhe der Beschlagnahmen sei unverhältnismässig, die gesperrten Konten hätten keine Deliktskonnexität und eine strafrechtliche Einziehung sei zum Vornherein ausgeschlossen. Auf die näheren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 
 
3.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3-6.4; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO können Vermögensbeschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) oder Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzen - im Gegensatz zum Ersatzforderungs-Arrest (Art. 71 Abs. 3 StGB) und zur Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) - eine sachliche Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.5 und 4.3; 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Kontensperren, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
3.2. Es besteht der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Haftungssubstrat in der Höhe von ca. Fr. 100'000.-- auf betrügerische Weise der Pfändung entzogen hat (vgl. oben, E. 2). Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung könnte der betreffende Deliktserlös voraussichtlich eingezogen und zugunsten des geschädigten Gläubigers verwendet werden (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Auch in der Höhe (ca. Fr. 100'000.--) erscheinen die provisorischen Vermögensbeschlagnahmen bzw. Kontensperren derzeit verhältnismässig. Wie die Vorinstanz feststellt, beträgt die Forderung des Strafanzeigeerstatters Fr. 314'214.--. Gepfändet worden seien die das Existenzminimum (von Fr. 7'021.85) übersteigende Einkünfte des monatlichen Nettolohns (Fr. 7'317.92) des Beschwerdeführers. Der Rest sei (laut provisorischem Verlustschein) ungedeckt geblieben, wobei vermutlich ca. Fr. 100'000.-- der Pfändung betrügerisch entzogen worden seien.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht somit eine Deliktskonnexität zwischen den provisorisch beschlagnahmten Vermögenswerten und dem untersuchten Pfändungsbetrug. Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass für die Verhältnismässigkeit einer Sperre von Konten, deren Inhaber der Beschuldigte ist, kein "besonders strenger Massstab" anzuwenden ist (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei Pfändungsbetrug handelt es sich um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 163 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Zudem sind sowohl der hier drohende Gläubigerverlust als auch das mutmasslich der Pfändung entzogene Vermögen von erheblicher Höhe, weshalb die Strafbehörden ohne Verletzung von Bundesrecht die Auffassung vertreten durften, dass die Bedeutung der untersuchten Straftat die Beschlagnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Mildere Massnahmen, mit denen das zu Gunsten der Gläubigerschaft voraussichtlich einzuziehende Haftungssubstrat vorläufig gesichert werden könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
3.3. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, ein Teil der auf seinen Konten gesperrten Vermögenswerte gehöre nicht ihm, sondern Drittpersonen. Es wird jedoch im Falle einer Anklage Sache des Strafgerichts sein, welches ein allfälliges Einziehungsurteil zu fällen haben wird, zu prüfen, ob ein Teil des vorläufig beschlagnahmten Vermögens Dritten zivilrechtlich zuzurechnen wäre und ob (bzw. in welchem Umfang) eine Ausgleichseinziehung selbst bei Dritten zulässig erschiene (Art. 70 Abs. 2 StGB). Im Übrigen wären allfällige Drittansprüche von den fraglichen Personen selber geltend zu machen (vgl. Art. 267 Abs. 4-5 StPO). Im Beschwerdeverfahren gegen provisorische Beschlagnahmeentscheide ist der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht legitimiert, angebliche Eigentumsrechte von Dritten im eigenen Namen als verletzt anzurufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass die Vorinstanz "davon ausgegangen" wäre, dass die Vermögenswerte auf seinen Konten nicht ihm zustünden.  
Eine strafrechtliche Einziehung aller gesperrten Vermögenswerte (im Umfang von ca. Fr. 100'000.--) erscheint derzeit, aus der Sicht des Beschlagnahmerichters, nicht ausgeschlossen. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, kleinere Kontensaldi seien bei der Pfändung bzw. Beschlagnahme zum Vornherein nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie unter seinem Existenzminimum von Fr. 7'021.85 gelegen hätten. Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen:  
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Lebensbedarf des Beschwerdeführers in der Weise berücksichtigt worden sei, dass nur der über sein Existenzminimum (von Fr. 7'021.85) hinausgehende Betrag des monatlichen Nettolohns (Fr. 7'317.92) der Pfändung unterliege. Im angefochtenen Entscheid wird ausserdem erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er monatlich über weniger Einkommen verfügen würde als das bei der Pfändung festgesetzte Existenzminimum. Insbesondere habe er nicht erklärt, welche Kontensperre ihn konkret am Zugriff auf seinen Einkommens-Freibetrag hindern würde. Zudem stehe es ihm nötigenfalls frei, bei der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft ein begründetes Gesuch um Freigabe von gesperrten Teilbeträgen zu stellen; dass ein solches Gesuch gestellt und zu Unrecht abgewiesen worden wäre, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus wären, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht einfach alle Konten, die einen tieferen Saldo aufweisen als sein Existenzminimum von Fr. 7'021.85, unpfändbar bzw. nicht beschlagnahmbar, zumal der Freibetrag sich (schon mangels Kenntnis sämtlicher Konten) nicht auf bestimmte Konten bezog. Das gilt grundsätzlich auch für ein Jugendsparkonto, das der Beschwerdeführer als berechtigter Konteninhaber zugunsten einer noch minderjährigen Person angeblich eröffnet hat und selber (als derzeitiger Eigentümer) versteuert. 
Auch insofern ist kein gesetzliches Beschlagnahmehindernis für die gesperrten Vermögenswerte dargetan. 
 
4.  
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Vorinstanz seine Einwände "allesamt vollkommen ausser Acht" gelassen habe. 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit keinem seiner Einwände inhaltlich befasst, findet in den Akten keine Stütze. Im angefochtenen Entscheid werden die wesentlichen Argumente dargelegt, weshalb die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht von Pfändungsbetrug und die Zulässigkeit der streitigen Vermögensbeschlagnahmen bejaht. Dabei ging sie auf diverse Vorbringen ein, die der Beschwerdeführer auch vor Bundegericht nochmals wiederholt. Das Kantonsgericht musste sich von Bundesrechts wegen nicht mit sämtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im einzelnen befassen. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen zur Diskrepanz bei seinen Einkommens-Deklarationen, welche die Vorinstanz als nicht entscheiderheblich erachtete. Wie bereits dargelegt, wirft sie ihm primär verdächtige unvollständige Angaben zu seinen erheblichen Vermögenswerten auf den beschlagnahmten Konten vor. Dass sie seinen diesbezüglichen Erklärungsversuchen inhaltlich nicht folgte und den hinreichenden Tatverdacht sowie das Vorliegen der übrigen Beschlagnahmevoraussetzungen mit nachvollziehbarer Begründung bejahte, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm faktisch verunmöglicht oder stark erschwert hätte, den Rechtsweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten. 
 
5.  
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde teilweise nicht eintrat. 
Soweit er in diesem Zusammenhang sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend macht, erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zwar vertritt er den Standpunkt, dass er sich als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes gegen die Beschlagnahme von angeblich diesem gehörenden Vermögenswerten juristisch "zur Wehr setzen" dürfe. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder seine vorinstanzliche StPO-Beschwerde noch die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht im Namen seines Sohnes und als dessen gesetzlicher Vertreter eingereicht. Analoges gilt für sein Vorbringen, auf seinen gesperrten Konten befänden sich angeblich Vermögenswerte von Kunden, für die er als Vermögensverwalter tätig sei. Die Erwägungen der Vorinstanz, weder hätten die angeblichen Eigentümer Beschwerde eingereicht, noch habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Prozessvollmacht von Kunden vorgelegt, noch sei er legitimiert, im Beschwerdeverfahren gegen provisorische Vermögensbeschlagnahmen die Verletzung von angeblichen Eigentumsrechten Dritter in eigenem Namen geltend zu machen, halten vor dem Bundesrecht (Art. 382 Abs. 1 StPO) stand. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster