2C_571/2022 13.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_571/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. J.________, 
11. K.________, 
12. L.________, 
13. M.________, 
14. N.________, 
15. O.________, 
16. P.________, 
17. Q.________, 
18. R.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, 
 
gegen  
 
Universität Basel, Rektorat, 
Petersgraben 35, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht, Kammer, vom 29. Mai 2022 (VG.2021.3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Wirkung ab 13. September 2021 führte der Bundesrat einen neuen Art. 19a in die (bundesrätliche) Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 ein (Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021; AS 2021 379; SR 818.101.26). Diese Regelung unter dem Titel "Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich" sah Folgendes vor (vgl. AS 2021 542) :  
 
" 1 Beschränkt der Kanton oder eine Institution des Hochschulbereichs den Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und des Masterstudiums sowie des Doktorats auf Personen mit einem Zertifikat, so gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 10 Absatz 3 keine Einschränkungen nach dieser Verordnung." 
 
Absatz 2 derselben Bestimmung hielt im Sinne einer Alternative fest, dass dann, wenn der Zugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten nach Absatz 1 nicht beschränkt werde, die Räumlichkeiten höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazitäten besetzt werden dürften. Zudem galt die Maskenpflicht (gemäss Art. 6 gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021) und der erforderliche Abstand musste nach Möglichkeit eingehalten werden. 
 
A.b. Daraufhin beschloss das Rektorat der Universität Basel am 26. Oktober 2021 mit Wirkung ab 1. November 2021 ein Covid-19-Schutzkonzept der Universität Basel und ein Reglement über Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (nachfolgend: Reglement), dessen § 4 folgende Regelung enthielt:  
 
" 1 Der physische Zugang zu Lehrveranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums sowie des Doktorats an der Universität Basel ist in den Räumlichkeiten der Universität Basel nur Personen mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat oder Covid-Test-Zertifikat gemäss Ziff. 6 des Schutzkonzepts HS 2021 der Universität Basel vom 26.10.2021 gestattet. 
 
2 Nutzenden der UB-Hauptbibliothek, des universitären Fitness Center und Veranstaltungen des Universitätssports ist der Zutritt nur mit gültigem Covid-19-Zertifikat erlaubt. 
 
3 Die Überprüfung der Gültigkeit eines Covid-19-Zertifikats erfolgt mittels der vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT zur Verfügung gestellten COVID Certificate Check-App, jener des Covid-Test-Zertifikats mittels Ausdruck der E-Mail mit dem Testergebnis. Geprüft werden Namen und das Geburtsdatum der Zertifikats-Inhaberin bzw. des Zertifikats-Inhabers und die Gültigkeit des Covid-Zertifikats. Anschliessend erfolgt ein Vergleich der Angaben mit einem entsprechend vorzuweisenden Identitätsausweis. Weitere personenbezogene Daten werden bei der Überprüfung der Covid-Zertifikate nicht erhoben und eine Datenspeicherung findet durch die Universität Basel nicht statt. 
 
4 Wer sich entgegen der Bestimmung von Abs. 1 trotzdem Zugang zu den universitären Räumlichkeiten verschafft, macht sich eines Disziplinarfehlers gemäss § 11 der Studien-Ordnung der Universität Basel vom 13. November 2019 schuldig." 
 
Die Universität Basel folgte mit anderen Worten der Variante gemäss Absatz 1 von Art. 19a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021, nämlich der Beschränkung des Zutritts auf Studierende mit Covid-Zertifikat im Rahmen eines Schutzkonzepts. Demnach entschied sich die Universität Basel gegen die Durchführung der alternativen Variante, welche eine Beschränkung der Personenbelegung auf zwei Drittel der räumlichen Kapazitäten vorsah (gemäss Absatz 2 von Art. 19a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021). 
Aufgrund des genannten Reglements war somit der Zutritt zu Präsenzveranstaltungen der Universität Basel auf Studierende mit Covid-19-Zertifikat inklusive Covid-Test-Zertifikat beschränkt ("3-G-Regel" [geimpft/genesen/getestet]). Allerdings wurden die meisten Lehrveranstaltungen online angeboten bzw. konnten per Video verfolgt werden. Prüfungen konnten zudem auch ohne Covid-19-Zertifikat bzw. Covid-Test-Zertifikat absolviert werden. 
 
B.  
 
B.a. Gegen das vorgenannte Reglement erhoben A.________ und 17 weitere an der Universität Basel immatrikulierte Personen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle mit Eingaben vom 5. respektive 25. November 2021 Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung von § 4 Abs. 1 bis 4 des genannten Reglements. Die Covid-Zertifikatspflicht an der Universität Basel sei aufgrund klarer Nichtigkeit ihrer Anordnung durch das Rektorat der Universität Basel umgehend aufzuheben. Eventualiter (für den Fall, dass das Urteil erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des angefochtenen Erlasses ergehe) sei die genannte Bestimmung des Reglements für rechtswidrig zu erklären. Ausserdem sei der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
Mit Verfügung vom 29. November 2021 wies der kantonale Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde ab. 
 
 
B.b. Am 17. Dezember 2021 revidierte der Bundesrat mit Wirkung ab 20. Dezember 2021 Art. 19a der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021. Fortan galt für Lehr- und Forschungsaktivitäten des Bachelor- und Masterstudiums sowie Prüfungen an Institutionen des Hochschulbereichs eine Beschränkung des Zugangs auf Personen mit Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat. Die Alternative der reduzierten Personenbelegung durch begrenzte Ausnützung der Raumkapazitäten war dagegen nicht mehr zulässig (AS 2021 882).  
Daraufhin passten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ihre Anträge vor Appellationsgericht an, indem sie beantragten, es sei (1.) auch nach der Änderung von Art. 19a der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021, gültig in der geänderten Fassung ab 20. Dezember 2021, auf die Verfassungsbeschwerde vom 25. November 2021 einzutreten. Weiter sei (2.) die Covid-Zertifikatspflicht nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 des Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Änderung vom 26. Oktober 2021) an der Universität Basel aufgrund klarer Nichtigkeit ihrer Anordnung durch das Rektorat der Universität Basel für verfassungs- und rechtswidrig zu erklären. 
 
B.c. Am 16. Februar 2022 hob der Bundesrat mit Wirkung ab 17. Februar 2022 Art. 19a respektive die gesamte Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 auf (AS 2022 97), woraufhin das Rektorat der Universität Basel ebenfalls per 17. Februar 2022 das genannte Reglement vom 26. Oktober 2021 aufhob.  
 
B.d. Das Appellationsgericht in seiner Funktion als kantonales Verfassungsgericht verzichtete in der Folge auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses und trat auf die Beschwerde ein. Es erwog, gemäss dem Wortlaut von Art. 19a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 (in der ab 13. September 2021 geltenden Fassung, vgl. Bst. A.a oben; "Beschränkt der Kanton oder eine Institution des Hochschulbereichs [...].") habe der Bund die Hochschulen neben den kantonalen Organen direkt zur Einführung einer Covid-19-Zertifikatspflicht ermächtigt. Diese Regelung gehe aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts der allgemeinen kantonalrechtlichen Zuständigkeitsregelung im Bereich der Epidemiebekämpfung vor. Innerkantonal sei zudem das Rektorat gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. c des Universitätsstatuts zur Regelung der Zutrittsbeschränkungen zuständig gewesen.  
 
Ausserdem hatte das kantonale Verfassungsgericht die Rüge der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu beurteilen, wobei nach seiner Auffassung die Rechtmässigkeit des Reglements nur für die Phase bis zum 19. Dezember 2021 zu beurteilen war. Ab dem 20. Dezember 2021 bzw. ab Geltung des revidierten Art. 19a Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 (vgl. Bst. B.b oben) habe das universitäre Reglement seine selbständige Bedeutung verloren. In Bezug auf die genannte Rüge stellte das kantonale Verfassungsgericht folgenden Sachverhalt fest: Für das Covid-Test-Zertifikat gemäss Schutzkonzept der Universität Basel bzw. § 4 Abs. 1 Reglement (vgl. Bst. A.b oben) genügte die Durchführung eines PCR-Spucktests. Dieser Spucktest stand sämtlichen Studierenden kostenlos zur Verfügung. Zudem gestattete ein einziges (negatives) Testresultat pro Student oder Studentin den Zutritt zu allen universitären Präsenzveranstaltungen für die gesamte Woche, d.h. der Spucktest musste nur wöchentlich wiederholt werden. Zudem konnten wie erwähnt die meisten Lehrveranstaltungen auch online bzw. digital verfolgt werden und die Absolvierung von Prüfungen war ohne Covid-19-Zertifikat bzw. ohne Covid-Test möglich. In Bezug auf das Infektionsgeschehen und die Belastung des Gesundheitswesens stellte das kantonale Verfassungsgericht fest, ab November 2021 sei die Zahl der wegen Covid-19 hospitalisierten und auch der auf der Intensivstation behandelten Patienten in Basel deutlich gestiegen. Gemäss dem damaligen Wissensstand seien zudem geimpfte und genesene Personen (für Dritte) weniger ansteckend gewesen, auch wenn sie sich selbst erneut hätten anstecken können. 
Aufgrund dieser Ausgangslage erwog das kantonale Verfassungsgericht im Wesentlichen, die Zertifikatspflicht gemäss Reglement stelle lediglich einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Unversehrtheit dar. Die Zertifikatspflicht bzw. die angefochtenen Bestimmungen des Reglements beruhten auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, verfolgten ein öffentliches Interesse und seien verhältnismässig, weshalb das Reglement bzw. der Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV verfassungsmässig sei. Es wies deshalb die kantonale Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2022 vollumfänglich ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. Juli 2022 beantragen A.________ und die weiteren 17 bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer (alle zusammen: Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. "Es sei die durch das Rektorat der Universität Basel am 26. Oktober 2021 durch die Neufassung von § 4 Absätze 1 bis 4 des Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Änderung vom 26.10.2021) eingeführte 3G-Covid-Zertifikatspflicht an der Universität Basel mangels Zuständigkeit des Rektorats der Universität Basel zum Erlass kantonal eigenständiger Massnahmen gemäss Art. 40 EpG für nichtig zu erklären. Eventualiter sei die durch das Rektorat der Universität Basel am 26. Oktober 2021 durch die Neufassung von § 4 Absätze 1 bis 4 des Reglements über besondere Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Änderung vom 26.10.2021) eingeführte 3G-Covid-Zertifikatspflicht an der Universität Basel aufgrund der Verletzung der kumulativ notwendigen Voraussetzungen von Art. 36 BV zur Einschränkung von Grundrechten (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) mit Bezug auf die in dieser Beschwerde geltend gemachten Grundrechte als rechts- und verfassungswidrig zu erklären. Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren vom Bundesgericht an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer in dieser Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen."  
Die Universität Basel und die Vorinstanz beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 28. September 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur hauptfrageweisen (abstrakten) Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzusetzen (Art. 87 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.2; 142 V 395 E. 1.1). Vorliegend sieht indes das Recht des Kantons Basel-Stadt das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz dafür vor, wobei eine Kammer des Appellationsgerichts als kantonales Verfassungsgericht amtet (Art. 87 Abs. 2 BGG; vgl. § 30a Abs. 1 lit. b, § 30e Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 [VRPG/BS; SG 270.100]; § 91 Abs. 1 Ziff. 5 Gerichts-organisationsgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 [GOG/BS; SG 154.100]).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich daher gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensab-schliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Sie betrifft einzelne Bestimmungen eines Reglements der Universität Basel (§ 4 Abs. 1 bis Abs. 4 des Reglements über Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie), wobei die Universität Basel eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006; SG 442.400). Dies ist zulässig, denn als kantonale Erlasse im Sinne von Art. 82 lit. b BGG gelten auch Erlasse von kantonalen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften (BGE 108 Ia 264 E. 1; vgl. auch BGE 113 Ia 437 E. 1; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 78 zu Art. 82 BGG; vgl. zudem YVES DONZALLAZ, wonach grundsätzlich alle kantonalen Normen, unabhängig von wem und auf welcher Stufe sie erlassen wurden, Anfechtungsobjekt gemäss Art. 82 lit. b BGG sein können, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/ Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 311 zu Art. 82 BGG).  
 
1.3. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Es muss daher grundsätzlich aktuell sein. Das gilt auch für die abstrakte Normenkontrolle (vgl. Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 147 I 393). Am aktuellen Interesse fehlt es, wenn der angefochtene Erlass oder Artikel inzwischen aufgehoben worden ist. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89).  
Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt bzw. abgeschrieben. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1). 
 
1.3.1. Die vorliegend inkriminierten Reglementsbestimmungen wurden per 17. Februar 2022 aufgehoben (vgl. Bst. B.c oben), weshalb die Beschwerdeführer an der Beurteilung der Angelegenheit vor Bundesgericht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr haben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das aktuelle schutzwürdige Interesse auf Stufe Bundesgericht erfüllt sind.  
 
1.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, innerkantonal sei nicht das Rektorat der Universität Basel, sondern entweder das Gesundheitsdepartement oder die Kantonsärztin des Kantons Basel-Stadt für den Erlass einer Zertifikatspflicht an der Universität Basel im Sinne von § 4 Reglement zuständig gewesen. Innerhalb der Universität Basel sei zudem nicht das Rektorat für den Erlass dieser Reglementsbestimmung zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien).  
 
1.3.2.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Laut Art. 40 Abs. 2 EpG können sie insbesondere (a) Veranstaltungen verbieten oder einschränken, (b) Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen, oder (c) das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. Das Bundesgericht hat mittlerweile mehrfach entschieden, dass Art. 40 Abs. 2 EpG für die Anordnung einer Covid-19-Zertifikatspflicht durch die kantonalen Behörden (Vorweisen eines Impf-, Genesenen- oder Testzertifikats), nämlich für den Zutritt von Studierenden zu Präsenzveranstaltungen an Hochschulen (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 6.1 - E. 6.3, zur Publikation vorgesehen), für den Zutritt von Restaurantbesuchern (Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.3.4) und für den Zutritt des Gesundheits- und Pflegepersonals zu Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.3.1, zur Publikation vorgesehen) eine genügende, gesetzliche Grundlage darstellt. Dies wird von den Beschwerdeführern - jedenfalls soweit es um die kantonale Zuständigkeit geht - nicht in Frage gestellt.  
Ebenso hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass den Kantonen bezüglich der anzuordnenden Massnahmen ein erheblicher Spielraum zukommt (BGE 147 I 478 E. 3.7.2; Urteile 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 6.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.3.1, zur Publikation vorgesehen). Zudem ist, da Art. 40 Abs. 2 EpG bereits eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, auf kantonaler Ebene keine weitere, formell-gesetzliche Grundlage mehr erforderlich (BGE 148 I 33 E. 5.4). 
 
1.3.2.2. Ob nun innerkantonal das kantonale Gesundheitsdepartement, die Kantonsärztin oder die Universität Basel als bikantonale, öffentlich-rechtliche Anstalt für die Anordnung der Zertifikatspflicht für Studierende und - falls die Universität Basel zuständig sein sollte - innerhalb der Universität das Rektorat dafür zuständig sein sollte, ist vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage, deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. bereits Urteil 2C_730/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.1, E. 3.4.2). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, theoretische Rechtsfragen zu klären, welche im Zusammenhang mit der Thematik lediglich marginale Bedeutung haben (vgl. zudem E. 2.2 unten).  
 
1.3.3. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV; die 3-G-[geimpft, genesen oder getestet) -Zertifikatspflicht gemäss § 4 Reglement stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit der Studierenden dar. Sie machen im Wesentlichen geltend, Art. 40 EpG stelle dafür keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Auch fehle es an einem öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Covid-Zertifikatspflicht. Zudem sei Letztere nicht verhältnismässig.  
 
1.3.3.1. Das Bundesgericht hat sich vor Kurzem mit der Zertifikatspflicht für Studierende an Hochschulen auseinandergesetzt (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023, zur Publikation vorgesehen). Diesbezüglich hat es erwogen, Art. 40 EpG stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die kantonale Anordnung einer Covid-19-Zertifikatspflicht für die Studierenden sämtlicher Hochschulen des Kantons Freiburg, inklusive die Universität Freiburg, dar. Dies umfasse auch die Pflicht, sich gegen Covid-19 testen zu lassen, wenn der Zutritt zu Präsenzveranstaltungen nur auf diese Weise möglich sei (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 6.1 - E. 6.3). Diese Covid-19-Zertifikatspflicht verfolge zudem ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 6.4).  
Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Covid-Zertifikatspflicht (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV) und insbesondere der Covid-Testpflicht erwog das Bundesgericht, diese sei geeignet und erforderlich, um die weitere Verbreitung von Covid-19 einzudämmen (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.1 - 7.6). Hinsichtlich des dritten Teilelements der Verhältnismässigkeit, nämlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, es komme auf die Häufigkeit, die Art und die Kosten der Tests an. Es hielt, wie bereits in anderen Fällen, fest, dass ein PCR-Spucktest zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt (Art. 10 Abs. 2 BV; Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen), jedoch keinen schwerwiegenden (vgl. Urteile 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.7.1; 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.5.3; 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 7.1 f.; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6). Allerdings musste eine Studentin oder ein Student pro Woche zwei Covid-PCR-Tests absolvieren, um für die ganze Woche mittels Covid-Test-Zertifikat Zutritt zu erhalten (sofern der Zutritt nicht mittels Covid-Impf- oder Genesenenzertifikat möglich war). Dazu kam, dass der PCR-Spucktest für die Studierenden nicht kostenlos war, sondern sich die Kosten pro Person und Semester auf Fr. 840.-- beliefen (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.7.1). Aufgrund dieser Kostenbelastung für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht gegeben war. Gleichzeitig hielt es ausdrücklich fest, dass eine weniger belastende Massnahme, nämlich regelmässige, kostenlose PCR-Spucktests, möglich gewesen wäre (Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 7.7.1, E. 7.7.2, E. 7.8).  
 
1.3.3.2. Der (vorinstanzlich festgestellte) Sachverhalt des vorliegenden Falles weicht im entscheidenden Punkt von der Konstellation gemäss Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 ab: Vorliegend musste eine Studentin oder ein Student, um mittels Covid-Test-Zertifikat während einer Woche Zutritt zu den Präsenzveranstaltungen an der Universität Basel zu erhalten, nur einen PCR-Spucktest pro Woche absolvieren. Ausserdem waren die Tests für sämtliche Studierenden kostenlos (vgl. Bst. B.d oben). Die Frage, ob ein solches Testregime das Element der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne erfüllt und damit verhältnismässig ist, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_810/2021 vom 31. März 2023 wie dargelegt bejaht und beantwortet, auch wenn es die Beschwerde gutgeheissen hat. Ebenso hat es nach dem Gesagten entschieden, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 10 Abs. 2 BV mittels Covid-Zertifikatspflicht für Studierende (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 BV) erfüllt sind. Die Frage, ob eine Covid-Zertifikatspflicht im Sinne von § 4 Reglement mit Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar ist, wurde demnach vom Bundesgericht bereits beantwortet, und zwar positiv.  
 
1.3.3.3. Aufgrund des Gesagten stellen sich keine nicht bereits beantworteten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr. Es besteht deshalb auch diesbezüglich keine Veranlassung, auf das Erfordernis des aktuellen, schutzwürdigen Interesses zu verzichten (vgl. Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 5.6). Letzteres ist im Wesentlichen während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entfallen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. E. 1.3 oben).  
 
2.  
 
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; vgl. Urteile 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022 E. 2.1; 2C_1032/2021 vom 14. März 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie machen unter diesem Titel im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur Impfpflicht und zur epidemiololgischen Lage Im Herbst 2021. Weder zeigen sie auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein soll noch betreffen ihre Ausführungen entscheidwesentliche Punkte (zu den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1). Die Sachverhaltsrüge ist deshalb mutmasslich unbegründet. Bezüglich der innerkantonalen Zuständigkeit der Universität Basel für den Erlass der inkriminierten Reglementsbestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2021 (in der ab 13. September 2021 gültigen Fassung, vgl. Bst. A.a oben) die "Institution des Hochschulbereichs" neben dem Kanton als eigenständige Körperschaft erwähnt, welche den Zutritt (zur Universität) mittels Zertifikatspflicht beschränken kann. Ausserdem verfügt die Universität Basel gemäss § 1 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Trägerkantonen (vgl. E. 1.2 oben) als bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit über das "Recht auf Selbstverwaltung". Auch bezüglich der Rüge, wonach die Universität Basel bzw. dessen Rektorat für den Erlass der genannten Reglementsbestimmungen nicht zuständig war, wären die Beschwerdeführer deshalb mutmasslich unterlegen. Dasselbe gilt angesichts der vorliegenden, sachverhaltsmässigen Ausgangslage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zertifikats- und Testpflicht (vgl. E. 1.3.3.1 oben) bezüglich der Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV.  
 
2.3. Demnach ist mutmasslich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insgesamt unterlegen wären, weshalb sie die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht, Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto