4A_414/2022 03.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_414/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Fröhlich, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ AG, 
 
Gegenstand 
Krankentaggelder, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 23. August 2022 (O2V 22 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war ab Oktober 2008 als Lastwagenfahrer bei der D.________ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der C.________ AG kollektivtaggeldversichert. Mit Vertrag vom 26./29. März 2021 schloss der Kläger mit der E.________ AG ein neues Arbeitsverhältnis mit Beginn 1. Juli 2021 ab. Der Arbeitsvertrag mit der D.________ endete am 30. Juni 2021. 
Ab dem 13. Mai 2021 war der Kläger fortdauernd zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 erklärte die E.________ AG deshalb die Auflösung des im März 2021 geschlossenen Arbeitsvertrages, ohne dass der Kläger seine neue Tätigkeit je ausgeübt hatte. In der Folge erkundigte sich der Kläger bei der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin), der Taggeldversicherung der E.________ AG, welche Leistungen ihm zustünden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 teilte ihm die Beklagte mit, sie habe ihre Leistungspflicht geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass keine Versicherungsdeckung bestehe und somit keine Taggelder erbracht werden könnten. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 gelangte der Kläger an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er beantragte zusammengefasst, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm seit 1. Juli 2021 bis zum Urteilstag, und vom Urteilstag bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer, Taggeldleistungen von mindestens Fr. 204.55 pro Kalendertag samt Verzugszins von 5% auszurichten. 
Mit Urteil vom 23. August 2022 hiess das Obergericht die Klage teilweise gut. Es erwog, der Kläger habe Anspruch auf Krankentaggelder vom 1. Juli 2021 bis zum Urteilstag. Eine darüber hinaus gehende Forderung sei noch nicht fällig und entsprechend nicht durchsetzbar. Das Obergericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 28'227.30 und Fr. 57'274.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
 
C.  
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner Fr. 31'296.15 samt Zins zu bezahlen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Beweisabnahmen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). 
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der E.________ AG zustande gekommen sei. Aus der E-Mail der Arbeitgeberin vom 12. November 2021 ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis nicht habe gekündigt werden müssen, da die Parteien beschlossen hätten, es gänzlich zu "annullieren". Der abgeschlossene Arbeitsvertrag sei "nie wirksam" gewesen. Im Weiteren sei die "Bewertung" des Schreibens vom 8. Juli 2021 seitens der Vorinstanz "falsch", wonach dieses als Kündigung des Arbeitsvertrages zu verstehen sei. Dieses Schreiben bestätige nur die zwischen den Parteien geführten Gespräche über die Aufhebung des Arbeitsvertrages. Da der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag nie habe Wirkung entfalten können, könne die Beschwerdeführerin auch nicht zur Zahlung von Taggeldern an den Beschwerdegegner verpflichtet werden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.  
 
3.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt mit diesen Ausführungen im Zusammenhang mit dem gültigen Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdegegner und der E.________ AG einzig eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Weitere Bundesrechtverletzungen moniert sie nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 2.1). Entsprechend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzig unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen.  
Die Vorinstanz prüfte, ob zwischen den genannten Parteien ein Arbeitsvertrag gültig zustande gekommen ist. Sie legte dar, aus welchen Gründen der Vertrag gültig zustande gekommen ist. Dabei ging sie insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, die sich unter Verweis auf die Ansicht der E.________ AG darauf berief, dass der Vertrag vom 26./29. März 2021 nicht zustande gekommen bzw. nie gültig gewesen sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander, zumindest offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 2.1), geschweige denn legt sie rechtsgenüglich dar, aus welchen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz geradezu willkürlich wären. Das Gleiche gilt, wenn sie pauschal behauptet, das Schreiben vom 8. Juli 2021 sei keine Kündigung, ohne hinreichend darzulegen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz, welche dieses Schreiben als Kündigung qualifizierte, geradezu offensichtlich unrichtig wäre. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz entschieden habe, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2021 bis zum 23. August 2022 entschädigt werden müsse. Aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich nicht, auf welche Akten die Vorinstanz die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners stütze. Die Vorinstanz habe es auch nicht als notwendig erachtet, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die genaue Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. In seiner Klage habe der Beschwerdegegner nur Arztzeugnisse vorgebracht, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2021 attestierten. Folglich habe die Vorinstanz willkürlich gehandelt, indem sie die Beschwerdeführerin dazu verurteilt habe, bis zum 23. August 2022 Leistungen ohne Beweis für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2021 bis zum 23. August 2022 zu erbringen. Ohne Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei die Vorinstanz nicht berechtigt, von einer Arbeitsunfähigkeit nach dem 30. November 2021 auszugehen. Die Vorinstanz hätte nur die Auszahlung bis zu diesen Datum anordnen dürfen, was einem Betrag von Fr. 31'296.15 entspreche (153 Tage x Fr. 204.55). Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten habe, indem sie ein Urteil ultra petita erlassen habe.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz prüfte in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids, ob dem Beschwerdegegner ein Taggeldanspruch zustehe. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, erwog sie diesbezüglich bloss, dass sich beim Beschwerdegegner "Mitte Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit einstellte", ohne diese Feststellung in diesem Zusammenhang mit Beweismitteln zu unterlegen. Die Vorinstanz stellte aber bereits vorher fest, dass der Beschwerdegegner ab dem 13. Mai 2021 "fortdauernd zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben" sei und verwies dafür auf die vom Beschwerdegegner eingereichten Arztzeugnisse ("vgl. die einzelnen Atteste gemäss act. 2.5 ff."). Die Rüge, dass sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergebe, auf welche Unterlagen die Vorinstanz ihre Feststellung stützte, ist damit unbegründet. Aus dem Entscheid geht klar hervor, dass die Vorinstanz ab dem 13. Mai 2021 von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners ausging und sich dafür auf die vom Beschwerdegegner eingereichten ärztlichen Atteste stützte.  
Diese gehen von einer fortdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 13. Mai 2021 aus. Das letzte eingereichte Arztzeugnis, datiert vom 11. Oktober 2021, attestiert dem Beschwerdegegner eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2021 (dazu vorinstanzliche act. 2/5-11). Für die Zeit nach dem 30. November 2021 liegen keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste in den Akten. Das erklärt sich durch die Tatsache, dass die Klage im Dezember 2021 bei der Vorinstanz eingereicht wurde, und indiziert daher nicht zwingend, dass der zuvor durchwegs zu 100 % arbeitsunfähig geschriebene Beschwerdegegner ab diesem Datum nicht mehr arbeitsunfähig war. Unter diesen Umständen erscheint es nicht geradezu als offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass der Beschwerdegegner ab dem 13. Mai 2021 andauernd arbeitsunfähig sei. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer blossen Behauptung des Gegenteils die Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge klar verfehlt (Erwägung 2.1), hat das Bundesgericht keine Handhabe, in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einzugreifen, wenn auch die vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz sehr dünn begründet wurde. Immerhin sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch selbst von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners ausgeht, bringt sie doch andernorts in ihrer Beschwerdeschrift generell vor, dass der Beschwerdegegner "wegen seiner Herzerkrankung nicht in der Lage [sei], seine Arbeitsleistung zu erbringen." 
Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Bundesgericht auch nicht, dass die Vorinstanz (einzig) auf die vom Beschwerdegegner eingereichten Arztzeugnisse abstellte, sodass auch dies nicht beurteilt zu werden braucht (vgl. dazu BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2.3. Fehl geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners einholen müssen. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz einen Beweisantrag für die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens gestellt hätte, und sie verlangt vor Bundesgericht diesbezüglich keine Sachverhaltsergänzung. Sie zeigt mithin nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf (Erwägung 2.2), dass sie ein solches Gutachten beantragt und die Vorinstanz dieses zu Unrecht nicht eingeholt hätte. Dass die Vorinstanz ein solches Gutachten von Amtes wegen hätte einholen müssen, macht sie zu Recht nicht geltend.  
 
3.2.4. Unbegründet ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang "ultra petita" entschieden. Der Beschwerdegegner beantragte in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die Zusprechung von Krankentaggeldern seit dem 1. Juli 2021 bis zum Urteilstag. Diesem Begehren entsprach die Vorinstanz. Sie sprach ihm also nicht mehr zu als er beantragte, noch sprach sie ihm etwas anders zu als er verlangte (Art. 58 Abs. 1 ZPO).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den allgemeinen Grundsatz des Überentschädigungsverbots und der Notwendigkeit der Koordination zwischen den Sozialversicherungen nicht berücksichtigt. Die Frage hätte die Vorinstanz aufgrund des sozialen Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 247 Abs. 2 ZPO jedoch von Amtes wegen prüfen müssen. Wäre die Untersuchung entsprechend Art. 247 Abs. 2 ZPO durchgeführt worden, hätte die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdegegner einerseits ab dem 1. Juli 2021 eine Rente aus der beruflichen Vorsorge bezogen habe, und andererseits, dass er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet habe.  
Auch diese Rüge geht fehl. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Tatsachenbehauptung aufgestellt hätte, dass der Beschwerdegegner eine Rente aus der beruflichen Vorsorge beziehe und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, noch ist ersichtlich, dass sie diesbezüglich Beweise offeriert hätte. Die Beschwerdeführerin verlangt auch hier keine rechtsgenügliche Sachverhaltsergänzung (Erwägung 2.2). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, von sich aus eigene Ermittlungen zu machen, denn auch bei Geltung der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO tragen die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO), die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner und die C.________ AG haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger