1C_661/2018 19.12.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_661/2018  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 3. Dezember 2018 (RR.2018.308). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 26. Oktober 2018 bewilligte das Bundesamt für Justiz (gestützt auf das Auslieferungsersuchen vom 1. Oktober 2018 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz) die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ an Deutschland. Auf die vom Verfolgten gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 3. Dezember 2018 nicht ein. 
 
B.   
Am 14. Dezember 2018 (Postaufgabe) reichte der Verfolgte eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein, welche sich gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 3. Dezember 2018 richtet. Am 17. Dezember 2018 übermittelte das Bundesstrafgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127). 
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des " besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei  offensichtlich  fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die  allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen. Diese Verfahrensregelung gilt auch für Beschwerden gegen Auslieferungen bzw. Auslieferungshaft (Urteile des Bundesgerichtes 1C_380/2015 vom 31. Juli 2015 E. 1; 1C_489/ 2010 vom 3. November 2010 E. 1).  
Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).  
 
2.   
Die Beschwerdeschrift setzt sich mit den Erwägungen und dem Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er innert der von der Vorinstanz angesetzten peremptorischen Nachfristen weder seine Originalunterschrift unter die Beschwerdeeingabe gesetzt, noch den verlangten Kostenvorschuss geleistet hat. Damit ist für das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzungen der bei ihr eingereichten Beschwerde zu Unrecht verneint haben sollte. Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.; Urteile 1C_380/2015 E. 1; 1C_489/2010 E. 1). 
Im übrigen wäre hier auch kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1-2 BGG ersichtlich. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die sinngemäss gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung (durch einen Anwalt oder eine Anwältin) sind abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein aussichtslos, der Beschwerdeführer legt seine finanzielle Bedürftigkeit nicht dar, und der angefochtene Entscheid wirft keine Fragen auf, die eine Rechtsverbeiständung als sachlich notwendig erscheinen liessen (Art. 64 Abs. 1-2 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster