9C_125/2023 16.02.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_125/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Dezember 2022 (IV 2022/108). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass auch von Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, aus welchen Gründen die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sachgerecht sei, dass nicht von der Befangenheit der begutachtenden Stelle bzw. der individuellen Gutachterinnen und Gutachter auszugehen sei und diese Personen für die Begutachtung hinreichend qualifiziert seien, 
dass der Beschwerdeführer an der Würdigung der Vorinstanz nur appellatorische Kritik übt und vor Bundesgericht wiederum seinen bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wiederholt, soweit sich seine Ausführungen überhaupt auf entscheidwesentliche Punkte beziehen, 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Vorschriften die Vorinstanz mit ihrem Urteil konkret verletzt haben soll, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler