8C_67/2023 06.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_67/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2022 (IV.2022.00125). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1977 geborene A.________ hatte sich am 3. Mai 2013 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, namentlich nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH vom 7. Juni 2014, hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. September 2014 einen Leistungsanspruch verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Oktober 2015 gut und wies die Sache zu zusätzlichen Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des A.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. März 2017 erneut ab.  
 
A.b. Am 30. Oktober 2018 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Depression und Schmerzen wiederum bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste insbesondere die polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) vom 18. Januar 2021 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Sie lehnte das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2022 ab.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. November 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein "interdisziplinäres psychiatrisches (Ober-) Gutachten" und ein aktuelles orthopädisches Gutachten, einzuholen bzw. einholen zu lassen. Zudem lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_678/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 27. Januar 2022 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs schützte.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 30. Oktober 2018 jedoch Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG). 
 
2.3. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
In Würdigung der medizinischen Aktenlage qualifizierte die Vorinstanz das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 als vollumfänglich beweiswertig. Da keine Gründe ersichtlich seien, die an dessen Beweiskraft zweifeln oder auf eine seither eingetretene Verschlimmerung schliessen liessen, könne auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten stellte das kantonale Gericht fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung zu verneinen sei. Aus orthopädischer wie auch aus neurologischer Sicht seien die geklagten Beschwerden jedoch objektiv nachvollziehbar. Mit Blick darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab November 2018 vorübergehend 100% arbeitsunfähig gewesen sei; in seiner angestammten Tätigkeit sei er aber spätestens seit November 2019 zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit seit etwa April 2019 zu 80 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich dazu, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, zeigte indessen auf, dass der zur Bestimmung des Invaliditätsgrads durchzuführende Einkommensvergleich ohnehin nur einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % ergebe. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet: 
 
4.1. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend auf eine Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten sowie auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem erneut die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
4.1.1. Soweit der Beschwerdeführer wiederum das Abstellen auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Januar 2021 rügt, ist darauf hinzuweisen, dass auch für das kantonale Gericht nach Art. 44 ATSG eingeholte, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Administrativgutachten verbindlich sind, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 sowie Urteil 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss und zeigte überzeugend auf, dass das MEDAS-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage erfüllt.  
 
4.1.3. Die Vorinstanz stellte sodann willkürfrei fest, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht den vom Beschwerdeführer erneut angerufenen, bereits im Einwand- sowie im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichten des Medizinischen Zentrums B.________ vom 28. April 2021 und 6. Januar 2022 keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens entnommen werden konnten. Zudem wies sie zu Recht auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin, dem im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 9C_530/2022 vom 10. Mai 2023 E. 2.2). Schliesslich ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier - lege artis vorgegangen ist (Urteil 8C_130/2023 vom 8. August 2023 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 4.1.2 und SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f., je mit Hinweisen). Der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt - wie in E. 1.2 hiervor gezeigt - keine Willkür.  
 
4.1.4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er eine Verschlimmerung der orthopädischen Beschwerden seit den Untersuchungen durch die MEDAS-Gutachter geltend macht und deshalb weitere Abklärungen beantragt. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, fehlt es in der medizinischen Aktenlage an konkreten Anhaltspunkten für eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlimmerung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere kann aus der Prognose der orthopädischen Gutachterin der MEDAS in ihrem Teilgutachten, wonach sich die verschiedenen Degenerationen an der HWS und LWS schicksalshaft langsam verschlimmern würden, nicht auf eine effektiv eingetretene Verschlimmerung geschlossen werden. Ebenso wenig lässt die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte, am 29. August 2022 wegen Umstrukturierung im Betrieb und aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Kündigung der bisherigen 50%igen Arbeitsstelle einen solchen Schluss zu.  
 
4.2. Bei gegebener Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
4.3. Mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Invaliditätsbemessung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bundesrecht verletzen könnten, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
4.4. Zusammenfassend hat es mithin beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 5 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_677/2022 vom 3. Juli 2023 E. 7 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch