8C_86/2023 30.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_86/2023  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Dezember 2022 (S 2021 19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1984 geborene A.________ war seit 1. Mai 2015 als Flachdachisoleur bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 10. Dezember 2018 stürzte er am 26. November 2018 auf den Boden und verspürte Schmerzen im Rücken und im rechten Fuss. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).  
 
A.b. Am 2. September 2019 verspürte A.________ beim Anheben einer Rolle erneut einen Schmerz im Rücken, stürzte daraufhin zu Boden und musste sich ärztlich behandeln lassen. Die Arbeitgeberin gab in der entsprechenden Schadenmeldung vom 9. September 2019 an, es handle sich um einen Rückfall. Mit Verfügung vom 20. November 2019 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 26. November 2018 und den gemeldeten Beschwerden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 fest.  
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 19. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Die Suva sei anzuweisen, auf das Rückfallgesuch einzutreten und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit für ein Gerichtsgutachten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten veranlasse. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
D.  
Das Bundesgericht wies den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 18. April 2023 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Grundsätzlich sind nur die während der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2023 samt Beilagen bleibt daher unbeachtlich. 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2020 eine Leistungspflicht der Suva verneint hat.  
 
3.2. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.  
In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage mass das kantonale Gericht dem kreisärztlichen Bericht von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und med. pract. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 11. und 14. Dezember 2020 Beweiswert zu. Gestützt darauf ging es davon aus, dass die angegebenen Schmerzen des Beschwerdeführers nicht (mehr) unfallkausal seien. Insbesondere würden unfalltypische Begleitverletzungen von Wirbeln oder Bändern im Bereich der Lendenwirbelsäule fehlen, was gegen eine akute traumatische strukturelle Schädigung spreche. 
 
5.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Urteil bundesrechtswidrig sein soll. 
 
5.1. Es ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht zwar eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG) im Verfahren vor der Suva ausgemacht hat. Es hat jedoch eingehend dargelegt, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwer zu qualifizieren sei und daher geheilt werden könne. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, und es ist auch nichts ersichtlich, was dieses Vorgehen als bundesrechtswidrig erscheinen lässt.  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer dem kreisärztlichen Bericht vom 11. und 14. Dezember 2020 von vornherein den Beweiswert abspricht, da die versicherungsinternen Fachärztinnen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Suva befangen seien, dringt er nicht durch. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, lässt alleine das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4).  
 
5.3. Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Berichte der behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, beides Fachärzte für Neurochirurgie, vom 12. und 14. August 2020 ständen im Widerspruch zur kreisärztlichen Stellungnahme, denn die behandelnden Neurochirurgen seien von einem posttraumatischen Bandscheibenvorfall ausgegangen. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Rüge bereits umfassend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass es betreffend die degenerativen Veränderungen keine bildgebenden Hinweise auf eine traumatische Ursache geben würde. Dieser Umstand spreche gegen einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. November 2018 und den weiterhin bestehenden bzw. wieder aufgetretenen Beschwerden. Insbesondere hat das kantonale Gericht darauf hingewiesen, dass sich eine Unfallkausalität unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht daraus ergebe, dass Dr. med. F.________ den Bandscheibenvorfall als "posttraumatisch" bezeichnet habe. Vielmehr habe dieser ein erst nach dem Unfall entstandenes Leiden beschrieben, zumal er die Diagnose nicht weiter diskutiert und sich auch mit keinem Wort zu deren Unfallkausalität geäussert habe. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss auch nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gelte, weil sie nach diesem aufgetreten sei (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" vgl. Urteil 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 8.2.1 mit Hinweisen).  
 
5.4. Mit dem Verweis auf weitere medizinische Dokumente, die er im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegt hat, und der Rüge, das kantonale Gericht habe diese nicht berücksichtigt, zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf, inwiefern er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will. So hat namentlich Dr. med. F.________ im Bericht vom 14. Dezember 2021 mit Blick auf die Frage der Unfallkausalität nichts Neues berichtet.  
 
6.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
7.  
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 18. April 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber