1B_43/2023 13.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_43/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Nicolas Bracher und/oder Lukas Groth, 
 
gegen  
 
1. B.________ Sàrl, 
Beschwerdegegnerin 1, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerin 2, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner 3, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Rouiller, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Dezember 2022 (UH210442-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Wirtschaftsdelikten insbesondere zum Nachteil von D.________, der B.________ Sàrl und der C.________. A.________ soll als Vermögensverwalter Sorgfaltspflichten verletzt und seinen Auftraggebern dadurch einen grossen Schaden verursacht haben. Überdies soll er seinen Auftraggebern den Erhalt von Retrozessionen und Provisionen verschwiegen und diese rechtswidrig für sich behalten haben. 
Die Kantonspolizei Zürich führte am 9. November 2018 eine Hausdurchsuchung in der Liegenschaft von A.________ durch und stellte dabei ein Notebook sowie Daten des E-Mail-Accounts von A.________ sicher. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die sichergestellten Unterlagen und Daten zu Beweiszwecken, wobei sie im Dispositiv festhielt, dass Anwaltskorrespondenz und private Unterlagen nach einer Stichwortliste der Verteidigung aussortiert worden seien. 
 
B.  
Mit Verfügungen vom 5. Juli und 21. August 2019 anerkannte die Staatsanwaltschaft D.________, die B.________ Sàrl und die C.________ als Privatkläger und bewilligte ihnen die Einsichtnahme in die vollständigen Untersuchungsakten. Daraufhin ersuchte A.________ um Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatkläger, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 ablehnte. 
Am 7. Dezember 2021 händigte die Staatsanwaltschaft die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten dem Rechtsbeistand der B.________ Sàrl und der C.________ aus. Am 10. Dezember 2021 verpflichtete sie die Privatkläger und deren Rechtsbeistand, über das Strafverfahren Stillschweigen zu bewahren, bis die Beschwerdeinstanz über allfällige vorsorgliche Massnahmen entschieden habe, längstens aber bis am 15. Januar 2022. 
Die von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2021 erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Januar 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Beschluss vom 1. Dezember 2022 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei in Abänderung der Verfügung vom 2. Dezember 2021 anzuweisen, den Privatklägern die Akteneinsicht in die beschlagnahmten elektronischen Daten nur am Sitz der Staatsanwaltschaft zu gewähren und Kopien nur von Aktenstücken zuzulassen, deren Verfahrensrelevanz durch die Staatsanwaltschaft geprüft und bestätigt wurde. Die Privatkläger, ihre Rechtsbeistände und Hilfspersonen seien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, bis zum Abschluss der Strafuntersuchung die ihnen im Rahmen der Akteneinsicht im Strafverfahren zur Verfügung gestellten Informationen geheimzuhalten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. 
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat am 25. April 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Beschwerdegegner, ihre Rechtsbeistände sowie die weiteren Hilfspersonen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall dazu verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Informationen geheim zu halten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner 3 ersucht um Behandlung der Beschwerde innert möglichst kurzer Frist. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Mai 2023 an seinen Anträgen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist er nur dann unmittelbar mit Beschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den angefochtenen Entscheid drohe eine Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre bzw. informationeller Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV. Nach der Rechtsprechung droht dem Beschwerdeführer damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (siehe Urteile 1B_112/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 1). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a); oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind dabei nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, sämtliche verfahrensbezogenen Akten einzusehen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (sog. Akteneinsichtsrecht, vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; Urteil 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweis). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall der in Art. 108 StPO vorgesehenen Einschränkungen des rechtliches Gehörs dar (JOËLLE FONTANA, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 102 StPO). Bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kommt den Strafbehörden ein gewisses Ermessen zu (Urteil 1B_350/2020 vom 28. Mai 2021 E. 6.3; vgl. auch Urteile 1B_601/2021, 1B_602/2021, 1B_603/2021 vom 6. September 2022 E. 3.2.1). Die Massnahmen sind jedoch mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen. Eine solche Stillschweigeverpflichtung stellt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar und ist nur mit Zurückhaltung und aus wichtigen Gründen anzuordnen - etwa um eine Einflussnahme auf die Strafuntersuchung zu verhindern oder wegen drohender Persönlichkeitsverletzung einer Partei (Urteil 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Geheimhaltungsinteressen, wie etwa schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, dargetan. Auch bestünden weder Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübungen des Akteneinsichtsrechts seitens der Beschwerdegegnerinnen oder ihres Rechtsbeistandes noch für eine "irgendwie geartete Gefährdung des Verfahrenszwecks". Es liessen sich insbesondere keine Hinweise dafür finden, dass die Privatklägerschaft oder ihr Rechtsbeistand unbeteiligten Drittpersonen Einblick in die Akten des Strafverfahrens gewährt hätte. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Schutz vor weiteren Strafanzeigen. Das Strafverfahren verfolge den Zweck, Straftaten aufzudecken und geschädigten Personen mit dem Instrument der Adhäsionsklage die Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern. Die Auferlegung einer Schweigepflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer habe dabei hinzunehmen, dass ehemalige Kunden, die seinem Freundes- und Bekanntenkreis angehörten, vom laufenden Strafverfahren Kenntnis erlangten.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er seine Geheimhaltungsinteressen hinreichend substanziiert. So habe er in seiner kantonalen Beschwerde erklärt, dass die Daten seines E-Mail-Kontos Informationen zu seinem Privat- und Geheimbereich enthielten, etwa betreffend seine Scheidung von seiner ersten Ehefrau oder betreffend seine Nachlassplanung. Auch das Gutachten von E.________ vom 21. Februar 2022 beweise, dass sich nach wie vor Anwaltskorrespondenz und rein private Daten von ihm unter den Akten befänden, darunter etwa Korrespondenz mit Ärzten und Spitälern. Im Übrigen stelle die Vorinstanz "überhöhte Substanziierungsanforderungen" an ihn. Angesichts der umfangreichen Akten sei es ihm nicht möglich, für konkrete Dokumente die jeweils betroffenen Geheimhaltungsinteressen einzeln darzulegen. Auch sei die Annahme, diese umfangreichen Akten enthielten keinerlei mit berechtigten Geheimhaltungsinteressen beschlagene Dokumente, schlichtweg "lebensfremd". Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht nicht geprüft, ob zum Schutz seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen Massnahmen nach Art. 102 Abs. 1 StPO anzuordnen seien.  
Er führt weiter aus, er beantrage zwar keine "materielle Beschränkung" des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 108 Abs. 1 StPO. Das von ihm beantragte Kopierverbot könne aber auch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ausgesprochen werden. So sei in der Praxis ein solches schon für einen Rechtsbeistand ausgesprochen worden, wenn diesem Einsicht in besonders sensible Informationen gewährt worden sei. Im vorliegenden Fall habe dies für die nicht verfahrensrelevanten Dokumente zu gelten, die sich unter den Verfahrensakten befänden. 
Schliesslich rügt er auch eine Verletzung von Art. 73 Abs. 2 StPO. Er wolle keine weiteren Strafanzeigen verhindern, wie die Vorinstanz zu Unrecht erwäge, sondern vielmehr dafür sorgen, dass keine verfahrensrelevanten Akten potenziellen Zeugen, wie etwa dem neuen Anzeigeerstatter F.________, gezeigt würden, bevor sie selbst einvernommen werden. F.________ werde ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen vertreten, wodurch ein Risiko bestehe, dass er "frühzeitig" Kenntnis von Verfahrensakten erhalte und gestützt darauf verfälschte Aussagen machen werde.  
 
2.4. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend machen, wird der Geheimnisschutz grundsätzlich über das Instrument der Siegelung gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat eine solche nicht verlangt und somit keine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen an den Geschäftsunterlagen geltend gemacht (vgl. Urteil 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht zu belegen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie davon ausgeht, er habe keine konkreten Geheimhaltungsinteressen dargetan. Zu beachten ist ausserdem, dass er offenbar nicht bereit ist, angesichts des grossen Umfangs der Strafakten die angeblich verfahrensirrelevanten, geheimnisgeschützten Dokumente konkret zu benennen. Unter diesen Umständen scheint die beantragte Kopierbeschränkung von vornherein kaum umsetzbar. Schliesslich gehen aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt keine Hinweise für einen Missbrauch des Akteneinsichtsrechts durch die Beschwerdegegner oder ein sonstige Gefährdung der Ziele der Strafuntersuchung hervor. Die Beschwerde geht somit auch in diesem Punkt fehl. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz das Interesse der Privatklägerschaft an der uneingeschränkten Wahrnehmung ihres Akteneinsichtsrechts (und auch das Interesse der Staatsanwaltschaft an einer prozessökonomischen Gewährung des Akteneinsichtsrechts) über die vom Beschwerdeführer unzureichend substanzi ierten Geheimnisinteressen gestellt hat. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen und dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die beiden Beschwerdegegnerinnen und den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern