1C_627/2023 23.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_627/2023  
 
 
Urteil vom 23. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Krek, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 7. November 2023 (RR.2022.233). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die deutsche Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Mai 2022 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter anderem um Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs und die Übermittlung des gewonnenen Materials. Wenige Tage zuvor hatte Interpol Bern den deutschen Behörden mitgeteilt, dass der Abgleich der von ihnen übermittelten Daktyspur einen Treffer auf A.________ ergeben habe. Dieser sei im März 2022 im Kanton Zürich wegen Betrugs erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Anhang ihres Schreibens an die deutschen Behörden hatte Interpol Bern die Fingerabdrücke und das Foto von A.________ mitgesandt. 
Die Staatsanwaltschaft III trat auf das Rechtshilfeersuchen ein und zog eine Kopie der Unterlagen der erkennungsdienstlichen Erfassung aus dem schweizerischen Strafverfahren bei. Diese Unterlagen beinhalteten auch einen Wangenschleimhautabstrich (WSA). Mit Schlussverfügung ordnete sie insbesondere dessen Herausgabe an Deutschland an. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 7. November 2023 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2023 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV). Ob der WSA im schweizerischen Strafverfahren ein zulässiges Beweismittel darstellt und ob er hätte vernichtet werden müssen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die Erhebung und Herausgabe dieses Beweismittels im Rechtshilfeverfahren zulässig ist. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, weckt keine Zweifel an der Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheids. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Bundesstrafgericht hat die bundesgerichtliche Praxis zu den Anforderungen an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen richtig wiedergegeben. Der ersuchende Staat muss keine Beweismittel aus dem von ihm eröffneten Strafverfahren vorlegen (Urteil 1C_343/2019 vom 28. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis), weshalb die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet ist. 
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold