9C_466/2023 04.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_466/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft vom 11. Mai 2023 (730 22 277/116). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geboren 1963) schloss bei der Assura-Basis AG per 1. Januar 1997 eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Damals wohnte er in U.________. Später zog er nach V.________, wo sich seine Spur im Verlauf der weiteren Jahre verlor. Als die Assura-Basis AG im Jahr 2007 den Wohnort von A.________ nicht eruieren konnte, legte sie die Police auf Eis und stellte den Postversand an A.________ ein. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2021 teilte die Stadt W.________ der Assura-Basis AG mit, dass A.________ im September 2021 notfallmässig zur Pflege in das Universitätsspital Basel eingeliefert worden sei. Er habe in den vergangenen 18 Jahren zunächst im Wald und später in S.________ gelebt. Per 1. Oktober 2021 sei er in das Männerwohnheim in W.________ eingetreten. Er beantrage die Neuaufnahme in die Grundversicherung per 1. Oktober 2021. Nachdem A.________ am 8. November 2021 bei der Assura-Basis AG einen schriftlichen Versicherungsantrag eingereicht hatte, stellte diese eine Versicherungspolice per 8. November 2021 aus. Im April 2022 bestätigte die Gemeinde S.________ den Zuzug von A.________ per 1. Januar 2022 und beantragte den Abschluss der Grundversicherung per 1. September 2021.  
 
1.2. Nach Korrespondenz mit der Gemeinde S.________ ordnete die Assura-Basis AG mit Verfügung vom 2. Juni 2022 an, dass A.________ seine Verpflichtungen aus dem Beitritt zur Grundversicherung per 1. Januar 1997, namentlich seine Prämienzahlungspflicht, zu erfüllen habe. Aufgrund der Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 f. ATSG (SR 830.1) würden die Leistungen und Beiträge ab 1. Januar 2017 gewährt bzw. gefordert. Die Rechtsmittel, die A.________ hiergegen im Kanton Basel-Landschaft ergriff, blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Assura-Basis AG vom 6. September 2022; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. Mai 2023).  
 
2.  
Mit Eingaben vom 24. Juli 2023 und vom 21. August 2023 beantragt A.________, dass das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2023 für ungültig zu erklären sei. Ausserdem beantragt er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer fokussiert in seinen Eingaben auf seine jahrzehntelange Krankengeschichte und unterlässt es, sich mit dem angefochtenen Urteil vertieft auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, dass er seit Begründung des Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin seinen Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz gehabt und demgemäss stets dem Versicherungsobligatorium gemäss KVG unterlegen habe, er mithin grundsätzlich stets Versicherungsschutz genossen habe bzw. hätte, aber auch prämienpflichtig gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3). Dem weiss der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegen zu setzen. Er behauptet zwar, sich zeitweise im Ausland (Italien, Deutschland und Frankreich) aufgehalten zu haben. Abgesehen davon, dass er sich damit in Widerspruch zu den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz setzt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3), hätten solche vorübergehende Aufenthalte alleine offensichtlich noch nicht genügt, um den Wohnsitz und die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu beenden (vgl. Art. 1 KVV [SR 832.102] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ZGB). 
 
5.  
Insgesamt werden die Eingaben des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Rechtsschriften an das Bundesgericht offensichtlich nicht gerecht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler