5A_567/2022 02.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_567/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Behandlung ohne Zustimmung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 24. Mai 2022 (WBE.2022.199, WBE.2022.200, WBE.2022.201, WBE.2022.202, WBE.2022.210, WBE.2022.211). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin war über 20 Mal fürsorgerisch untergebracht, nebst Verdacht auf Missbrauch von Suchtsubstanzen primär mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. 
Mit Verfügung vom 13. März 2022 erfolgte notfallmässig eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, wobei notfallmässig auch eine Zwangsmedikation erfolgte und in der Folge von der Klinik eine weitere Zwangsmedikation und diverse Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Isolationen) angeordnet wurden. 
Die gegen insgesamt sechs Verfügungen bzw. Anordnungen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Mai 2022 ab. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen gemäss Art. 426 ZGB (fürsorgerische Unterbringung), Art. 434 ZGB (Zwangsmedikation) und Art. 438 ZGB (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten in seinem 24-seitigen Entscheid ausführlich dargestellt. In der Beschwerde erfolgt keine konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid und noch weniger eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesem, sondern einzig die Aussage, alles sei erlogen und habe nichts mit der Realität zu tun. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil Recht verletzt hätte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und der Beiständin mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli