2C_596/2023 13.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_596/2023  
 
 
Urteil vom 13. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, c/o Residenz D.________ 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei handelnd durch Franz Xaver von Weber, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 13. September 2023 (VB.2023.00158). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, eine am 1. Juni 1938 geborene neuseeländische Staatsangehörige, lebte bis zum Tode ihres Ehemannes im April 2022 in Roseville, einem Vorort von Sydney, Australien. B.________ (geb. 1980 in Australien), einziger Sohn von A.________, verfügt neben der australischen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er ist mit der Schweizerin C.________ (geb. 1981) verheiratet und lebt mir ihr und den gemeinsamen Kindern (geboren 2013 und 2016) seit 2013 in der Schweiz.  
 
A.b. Am 13. April 2022 stellte B.________ für seine Mutter, A.________, ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Am 5. Mai 2022 reiste A.________ gemeinsam mit ihrem Sohn von Australien herkommend in die Schweiz ein. Seit dem 28. Mai 2022 hält sie sich in der Residenz D.________ auf.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 13. April 2022 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 13. Februar 2023) sowie die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urteil vom 13. September 2023) blieben erfolglos. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2023 gelangen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2023 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, dies auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren zu tun. 
Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2023 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. Das Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BG). Es genügt jedoch für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin 1 macht aufgrund ihrer Demenzerkrankung in vertretbarer Weise ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem (Schweizer) Sohn und damit einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.3. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben; Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
Die Beschwerdeführer legen beim Bundesgericht einerseits einen Nachweis der ab Juli 2020 bei Coles und Woolworth (Australien) gemachten Bestellungen der Beschwerdeführer 2 und 3 für die Beschwerdeführerin 1, andererseits eine Auflistung der Besuche der Beschwerdeführer 2 und 3 bei der Beschwerdeführerin 1 in Australien vor. Sie machen dabei geltend, die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts habe eine solche Ergänzung der bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren eingereichten Belege notwendig gemacht. Die Frage, inwieweit eine enge familiäre Beziehung bzw. Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführern 2 und 3 bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz bestand, bildete unbestritten Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Entsprechend haben die Beschwerdeführer bereits in diesem Verfahren die hierfür notwendigen Belege eingereicht. Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung nicht in ihrem Sinne ausfiel, begründet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, um weitere Belege einzureichen, die bereits ohne Weiteres im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Entsprechend sind diese beiden Belege als unechte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.  
 
3.  
Streitgegenstand ist, ob die Beschwerdeführerin 1 in einem besonderen, vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfassten Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführern 2 und 3 steht. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, indem die Vorinstanz die Nachweise, dass der Beschwerdeführer 2 sich insbesondere seit dem Ausbruch der Pandemie intensiv um seine Eltern gekümmert habe, übergangen habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. den massgeblichen Sachverhalt unrichtig oder zumindest unvollständig festgestellt und daher willkürlich angenommen, eine besonders enge Beziehung habe bis zum Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 und deren Einreise in die Schweiz nicht bestanden. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. Urteile 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 2.1.2; 2C_978/2019 vom 14. April 2020 E. 3.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat betreffend Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdeführer 2 vor deren Umzug in die Schweiz im Mai 2022 erwogen, dass der Beschwerdeführer 2 seit 2013 nicht mehr in Australien und folglich fast 10 Jahre getrennt von der Beschwerdeführerin 1 gelebt habe. Ferner hielt die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der die Beschwerdeführerin 1 in Australien behandelnden Ärztin vom 7. August 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum Tod ihres Ehemannes im April 2022 von diesem unterstützt und gepflegt worden sei. Dass der Beschwerdeführer 2 trotz der räumlichen Distanz und der Pflege durch den Ehemann eine entscheidende Rolle in der Betreuung bzw. Pflege der Beschwerdeführerin 1 gespielt hätte, ist weder geltend gemacht noch belegt. Der Verweis auf im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Online-Bestellungen für die Eltern, mit denen die Beschwerdeführer begründen wollen, dass der Beschwerdeführer 2 die "existentiell-notwendige Bezugsperson" für die Eltern gewesen sei, genügt dafür nicht. Vielmehr schildern sie damit lediglich ihre eigene Sicht der Dinge und stellen diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne zu begründen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. Eine solche Kritik gilt als appellatorisch und genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. vorstehend E. 2.2). Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten willkürfrei darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer 2 bis zur Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz nicht in besonderem Masse um die Beschwerdeführerin 1 kümmerte.  
Im Übrigen beschlagen die Vorbringen nicht den Sachverhalt, sondern die rechtliche Würdigung, ob zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 1 ein von Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis besteht (nachfolgend E. 5.2 f.). 
 
5.  
 
5.1. Art. 8 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörigen sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2 m.w.H.; 143 I 21 E. 5.1). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Art. 8 EMRK schützt in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_768/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5).  
 
5.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) leidet die Beschwerdeführerin 1 an einer mittelschweren Alzheimerdemenz. Körperlich ist sie in gesunder Verfassung, so schwimmt sie mehrmals pro Woche "ein paar Längen". Bei vielen Aufgaben des täglichen Lebens, wie etwa dem Einkauf oder bei Coiffeur- oder Arztbesuchen, ist sie jedoch auf Unterstützung angewiesen. Die regelmässige Fürsorge, Begleitung und Betreuung wird in der Schweiz durch die Residenz D.________ gewährleistet. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass sich die Beschwerdeführer 2 und 3, seit sich die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz aufhält, regelmässig um diese kümmern und sich an deren Pflege beteiligen. Vor dem Umzug sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Ebenso ist anerkannt, dass nach den vorgelegten Arztberichten "die mit der Demenzerkrankung verbundenen Ängste, Unruhezustände und Frustration in Phasen der Wahrnehmung ihrer Defizite" durch die Familienangehörigen und deren Pflege sehr gut abgefangen werden können. Der Bericht von Dr. med. E.________ vom 21. März 2023 zeige indes auf, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich sei, auch in Australien eine geeignete Betreuungsoption zu finden. Die Vorinstanz hat dazu weiter erwogen, dass die Beschwerdeführerin 1 über ein Barvermögen von rund AUD 700'000.-- verfüge sowie zwei Einfamilienhäuser in Australien besitze, mittels derer sie monatliche Mieteinnahmen von rund AUD 3'500.-- erziele.  
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2 und seine Familie zwar regelmässige Betreuungsleistungen erbringen, diese jedoch nicht unabdingbar seien und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. 
 
 
5.3. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht: Dass sich die Familie des Beschwerdeführers 2 seit der Einreise der Beschwerdeführerin 1 an deren Pflege beteiligt und diese familiären Unterstützungsleistungen unbestritten einen positiven Effekt auf den Zustand der Beschwerdeführerin 1 haben, genügt nicht, um das nach Art. 8 EMRK erforderliche besondere Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Ohne zu verkennen, dass die Präsenz der Familie emotional für die Beschwerdeführerin 1 sicher wichtig ist und die aktuelle örtliche Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers 2 zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin 1 eine solche emotionale Nähe begünstigt, zeigt gerade der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Residenz D.________, dass die notwendige Unterstützung und Pflege weder vorab noch zwingend von der Familie des Beschwerdeführers 2 erbracht werden muss. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich eine entsprechende Betreuungsoption auch in der Heimat der Beschwerdeführerin 1 finden lässt, u.a. auch mit Blick auf deren Vermögensverhältnisse.  
 
5.4. Zu beachten ist ferner, dass die aktuelle Betreuungssituation und die damit einhergehende Intensivierung der Beziehung zwischen den Beschwerdeführern auf die Einreise der Beschwerdeführerin 1 und der anschliessenden Unterbringung in die Residenz D.________ zurückzuführen ist, womit ein fait accompli geschaffen wurde. Dieses kann bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs jedoch keine Berücksichtigung finden (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.5; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.5; 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5 mit Hinweis). Es konnte von der Vorinstanz nicht festgestellt werden, dass bereits vor der Übersiedlung der Beschwerdeführerin 1 ein enges Verhältnis, geschweige denn ein besonderes Abhängigkeits verhältnis, bestanden hätte (vorstehend E. 4.2). Dass die Beschwerdeführer nun aufgrund der räumlichen Nähe die Beziehung durch Besuche pflegen können, ist einzig Folge des von den Beschwerdeführern geschaffenen fait accompli. Das aktuelle Verhältnis geht zudem kaum über eine normale Eltern-Kind-Beziehung hinaus. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung würde denn auch lediglich die Fortführung des früheren Zustandes bei gegebener räumlichen Trennung bedeuten. Die Beschwerdeführer können daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern zudem, soweit sie diesbezüglich vorbringen, dass im Falle eines früheren Umzugs der Familie nach Australien dort ein enges Abhängigkeitsverhältnis begründet worden wäre; solche theoretischen Argumente zielen von vornherein ins Leere.  
 
5.5. Zusammengefasst bestand zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 vor deren Umzug in die Schweiz im Mai 2022 keine besondere Abhängigkeit. Auch seit Mai 2022 besteht keine besondere Abhängigkeit, werden Betreuung und Pflege doch in erster Linie durch die Residenz D.________ erbracht und ist es der Beschwerdeführerin 1 möglich, entsprechende Betreuungsoptionen in ihrer Heimat zu nutzen. Dass der Beschwerdeführer 2 und seine Familie seit Mai 2022 einen guten Kontakt zur Beschwerdeführerin 1 pflegen, diese besuchen und ihr Pflege angedeihen lassen, begründet keine unabdingbare Betreuungs- oder Pflegeleistung. Dementsprechend durfte die Vorinstanz bundesrechts- und konventionskonform das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnis verneinen und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 verweigern.  
Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen frei, ein erneutes Härtefallgesuch zu stellen, wenn die Umstände - namentlich ihre gesundheitliche Situation - sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha