7B_292/2023 31.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_292/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 11. Mai 2023 (ZK.2023.84-TO1ZRK-FMÜ). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, gegen A.________ geführten Strafverfahrens betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde am 8. März 2023 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durchgeführt. Dabei wurde unter anderem das Mobiltelefon iPhone 13, IMEI xxx, sichergestellt. A.________ verlangte dessen Siegelung, mit der Begründung, es würden sich private Fotos seines Kindes darauf befinden. 
 
B.  
Am 22. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung des Geräts. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung an. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung sei vollumfänglich abzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. August 2023 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis Art. 81 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).  
Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). Der bloss pauschale Hinweis auf private Korrespondenz oder Fotos begründet keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.3; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein und es ist auch nicht erkennbar, dass diese erfüllt wäre:  
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich im kantonalen Verfahren in pauschaler Art und Weise auf seine Privat- und Intimsphäre berufen ("Kommunikation", "Fotos von ihm, seinem Sohn, seiner Ehefrau, seinem Vater sowie weiteren Frauen"), ohne konkret anzugeben, welche einzelnen Fotos oder Gespräche schützenswerte Privatgeheimnisse darstellen sollten, welche dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat vorgingen oder nicht untersuchungsrelevant seien. Diesbezüglich sei er seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. 
Der Beschwerdeführer stellt die mangelnde Substanziierung eines Geheimhaltungsrechts vor Bundesgericht nicht in Abrede, sondern argumentiert vielmehr, mangels eines hinreichenden Tatverdachts sei "die Entsiegelung grundsätzlich abzuweisen" und "die Geheimsphäre uneingeschränkt zu [wahren]", weshalb auch nicht weiter auszuführen und zu belegen sei, dass die angefochtene Verfügung einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse darstelle. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedürfe es keiner speziellen Begründung, worin das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Schutz der Geheimhaltung bestehe. 
Wie es sich damit für das kantonale Entsiegelungsverfahren verhält, muss hier nicht beurteilt werden. Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf private Korrespondenz oder Fotos vermögen nämlich nach der zitierten Rechtsprechung jedenfalls nicht zu belegen, dass ihm durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Folglich fehlt es an den Voraussetzungen einer selbständigen Anrufung des Bundesgerichts. Der Entsiegelungsentscheid ist stattdessen gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern