1B_185/2022 22.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_185/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, 
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 14. März 2022 (Nr. 2022/99-65-pd). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln. Sie wirft ihm vor, er habe am Samstag, 27. November 2021, um ca. 23.10 Uhr einen schwarzen Personenwagen Audi S8 gelenkt, welcher wahrscheinlich aufgrund zu hoher Geschwindigkeit linksseitig von der Strasse abgekommen und mit einer Hecke, einem Kandelaber und anschliessend mit der Hausmauer einer Liegenschaft kollidiert sei. Dabei habe sich A.________ sowie ein Mitfahrer verletzt. Vor, hinter oder neben ihm sei ein weiterer Personenwagen, ein VW Passat, welcher von einem Kollegen von ihm gelenkt worden sei, gefahren. 
Am 23. Dezember 2021 wurde das anlässlich des Verkehrsunfalls sichergestellte Mobiltelefon iPhone 13 von A.________ beschlagnahmt und auf Antrag von diesem am 6. Januar 2022 versiegelt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung des Mobiltelefons. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies das Entsiegelungsgesuch am 14. März 2022 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 11. April 2022 führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. März 2022 aufzuheben. Das mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 beschlagnahmte und versiegelte Mobiltelefon iPhone 13 sei, unter Aussonderung sämtlicher Daten, die vor dem 20. November 2021 entstanden sind, zu entsiegeln. Die Vorinstanz sei mit dem Vollzug zu beauftragen. 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das iPhone 13 unter Aussonderung sämtlicher Daten, die vor dem 26. November 2021 entstanden sind, zu entsiegeln. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die vorliegende Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO) wurde durch den Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen eingereicht (vgl. Art. 20 sowie Art. 21 Abs. 1 lit. d des Justizgesetzes vom 9. November 2009 des Kantons Schaffhausen [SHR 173.200]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 1-2 StPO; vgl. BGE 142 IV 196 E. 1.5.2; Urteile 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 1.3; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. Urteil 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 207). 
Die Beschwerdeführerin zeigt in genügend substanziierter Weise auf, inwiefern ihr durch die verweigerte Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Sie macht namentlich geltend, infolge der Abweisung ihres Entsiegelungsgesuches drohe ihr ein empfindlicher Beweisverlust. Indem ihr verweigert werde, auf die auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten zuzugreifen, worauf sie beweisrelevante Aufzeichnungen in Form von Videos, Chat-Unterhaltungen und Bewegungsdaten (GPS) vermute, würden wesentliche Ermittlungsansätze zunichte gemacht. Neben den unvollständigen und widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten habe nur ein Zeuge den schweren Verkehrsunfall beobachtet, weshalb sie zur Klärung des Sachverhalts auf weitere Beweismittel angewiesen sei. Insofern ist auch die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 
 
2.  
Vor Bundesgericht ist einzig umstritten, ob das zu entsiegelnde Mobiltelefon untersuchungsrelevant ist bzw. ob ein hinreichender Deliktskonnex zwischen der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und den Daten auf dem Mobiltelefon besteht. Dies hat die Vorinstanz verneint. 
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin bzw. des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin bzw. Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie bzw. er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
Da die Strafverfolgungsbehörden den Inhalt der zu untersuchenden Informationsträger naturgemäss noch nicht kennen, wird ein hinreichender Deliktskonnex bereits dann bejaht, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die versiegelten Objekte für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind, mithin ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu untersuchenden Aufzeichnungen besteht ("utilité potentielle"; Urteil 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist namentlich auch ein zeitlicher Konnex zwischen der mutmasslichen Straftat und den zu durchsuchenden Dokumenten oder Datenträgern (vgl. Urteil 1B_71/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 273). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe keine konkreten Anhaltspunkte bezeichnet, welche auf einen rechtsgenüglichen Deliktskonnex zwischen der vorgeworfenen Straftat der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und einer allfälligen vorgängigen Absprache per Smartphone zwischen den Betroffenen oder die Aufzeichnung der Fahrt bzw. des Unfalls als wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Staatsanwaltschaft bediene sich gängiger Stereotypen, wenn sie sich auf die Notorietät von Konversationen oder Aufzeichnungen jugendlicher Automobilisten berufe, um die Durchsuchung des Mobiltelefons zu rechtfertigen. Die beantragte Entsiegelung könne nur als "fishing expedition" gewertet werden und sei deshalb zu verweigern.  
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, die Vermutung, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdegegners Videoaufnahmen oder Chat-Protokolle befänden, welche die Fahrt bzw. den Unfall dokumentierten, genüge, um die Entsiegelung vorliegend zu gewähren. Dafür spreche unter anderem der Umstand, dass sich die Beteiligten kennen und ein freundschaftliches Verhältnis pflegen würden, weshalb neben einem vorgängigen Austausch über die gängigen Kommunikations-Apps (WhatsApp, Telegram, Signal etc.) insbesondere auch zeitlich nach dem Unfall mit entsprechender Kommunikation in (Gruppen-) Chats zu rechnen sei.  
 
2.4. Die Rüge ist begründet: Ob das untersuchungsgegenständliche Rennen tatsächlich gefilmt wurde bzw. geplant war und ob eine vorgängige Absprache erfolgte, soll gerade durch die Durchsicht der Mobiltelefondaten geklärt werden. Insofern kann die Entsiegelung auch einer allfälligen Entlastung des Beschwerdegegners dienen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Vorinstanz, die Beteiligten hätten den Abend zusammen verbracht, weshalb ohnehin keine Absprache notwendig gewesen wäre, und die Fahrt bzw. ein allfälliges Rennen zwischen den beteiligten Fahrzeugen sei nicht geplant gewesen, sondern habe sich allenfalls aus der Situation heraus ergeben. Dabei handelt es sich um reine Mutmassungen. Selbst wenn diese zuträfen, würden sie nicht ausschliessen, dass sich die Fahrer unter Umständen noch während oder kurz vor der Fahrt gegenseitig zu einem Rennen animiert und dieses womöglich gefilmt haben könnten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, auf dem Mobiltelefon befänden sich daher mutmasslich deliktsrelevante Beweismittel, erscheint folglich nachvollziehbar. Nicht massgebend ist der Einwand der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners, es sei jedenfalls kein Video eines Rennens in den sozialen Medien veröffentlicht worden. Dem Beschwerdegegner wurde das Mobiltelefon noch anlässlich des Verkehrsunfalls von der Polizei abgenommen. Sofern ein allfälliges Video nicht bereits in einer Cloud gespeichert worden wäre, wäre ihm insofern der Zugriff darauf ohnehin verweigert gewesen. Überdies ist fraglich, ob die Beteiligten nach dem Verkehrsunfall tatsächlich ein Video online gestellt hätten.  
Der Staatsanwaltschaft muss es möglich sein, den Sachverhalt im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln umfassend abzuklären (vgl. Urteil 1B_256/2021 vom 22. Juli 2021 E. 4.1). Dazu gehört vorliegend auch die Entsiegelung des Mobiltelefons. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung einzig für den Zeitraum von einer Woche vor dem Verkehrsunfall beantragt. Für diesen Zeitraum besteht objektiv Anlass zur Annahme, dass die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten für die Abklärung der mutmasslichen Straftat hilfreich sein können. Es ist plausibel anzunehmen, der Beschwerdegegner könnte bereits vor dem Verkehrsunfall bzw. dem allfälligen Rennen mit seinen Kollegen, insbesondere mit dem Fahrer bzw. den Mitfahrern im VW, kommuniziert haben bzw. es lägen allenfalls Videoaufnahmen der Fahrt oder des Unfalls vor. Darin liegt denn auch keine unzulässige Beweisausforschung. 
Weitere Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung sprechen würden, sind keine ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdegegner nicht substanziiert geltend, es lägen schützenswerte Geheimhaltungsinteressen vor. Mit seiner pauschalen Behauptung vor der Vorinstanz, wonach sich auf dem Mobiltelefon persönliche, auch intime, Informationen in Form von Fotos und Nachrichten befänden, die einerseits ihn aber auch seine Kommunikationspartner beträfen, kommt er seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren jedenfalls nicht nach (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 7.1; Urteil 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann erweist sich die Entsiegelung des Mobiltelefons auch als verhältnismässig. Sie ist daher, unter Aussonderung sämtlicher Daten, die vor dem 20. November 2021 entstanden sind, in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht zu bewilligen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Mobiltelefon zur Entsiegelung (Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft), unter Aussonderung sämtlicher Daten, die vor dem 20. November 2021 entstanden sind, freizugeben. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der obsiegenden Staatsanwaltschaft ist demgegenüber keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 14. März 2022 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 beschlagnahmte und versiegelte Mobiltelefon, iPhone 13, unter Aussonderung sämtlicher Daten, die vor dem 20. November 2021 entstanden sind, der Staatsanwaltschaft zur Entsiegelung freizugeben. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Petar Hrovat wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier