7B_186/2024 11.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_186/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, Wechsel amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 9. Januar 2024 (GT230153-L / U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anlässlich der Verhaftung von A.________ am 5. November 2023 wurde sein Mobiltelefon sowie eine Speicherkarte und eine SIM-Kate sichergestellt. Der amtliche Verteidiger von A.________ verlangte am 6. November 2023 die Siegelung. Am 7. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft einen superprovisorischen Antrag auf unverzügliche Spiegelung sowie auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Urteil vom 9. Januar 2024 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch vom 7. November 2023 gut. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete dem Bundesgericht am 14. Februar 2024 einen Brief von A.________ weiter und teilte mit, es sei davon auszugehen, A.________ wolle Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid erheben. Im Schreiben vom 29. Januar 2024 beantragt A.________ "bitte einen anderen Rechtsanwalt" und legt Beschwerde ein. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht nachvollziehbar auseinander und unterlässt es, rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise angeordnet haben sollte. 
Mangels einer (genügenden) Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
Soweit der Beschwerdeführer überdies einen Antrag um Wechsel der amtliche Verteidigung ("Bitte anderer Rechtsanwalt") stellt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die im vorinstanzlichen Verfahren beurteilte Spiegelung und Datensicherung bzw. Entsiegelung. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier