1C_330/2024 04.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_330/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, 
 
gegen  
 
1. Genossenkorporation B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Mathias Birrer und Dr. Davide Pinelli, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
3 und 4 vertreten durch C.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 
Mühlestrasse 2, Postfach, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Luftfahrtanlagen; Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs; Plangenehmigung; Betriebsbewilligung und Änderung Betriebsreglement, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 16. April 2024 (A-4156/2021, A-4180/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 11. August 2021 erteilte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der A.________ AG die Bewilligung für den zivilen Betrieb des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs als Flugfeld und genehmigte das von der A.________ AG eingereichte Betriebsreglement unter Auflagen. Ausserdem genehmigte es die Umnutzung und die Änderung der militärischen Bauten und Anlagen für zivile Zwecke sowie den Rückbau nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen, den Bau der Präzisionsgleitwinkelbefeuerungen für zivile Zwecke, die geplanten Entwässerungsmassnahmen, die Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Herdernstrasse und des Rollwegs Foxtrott, die weitere Nutzung der Hangarzelte bis am 31. Dezember 2026 sowie, unter Auflagen, das Konzept für den ökologischen Ausgleich. Im Weiteren legte es die zulässigen Fluglärmimmissionen fest, wies verschiedene Anträge ab und entzog allfälligen Beschwerden gegen die Plangenehmigung teilweise die aufschiebende Wirkung. 
 
2.  
Gegen die Verfügung des BAZL erhob die Genossenkorporation B.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit gemeinsamer Eingabe erhoben auch D.________, C.________ und E.________ Beschwerde. Mit Urteil vom 16. April 2024 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren und hiess die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Verfügung des BAZL auf und wies die Streitsache zur weiteren Instruktion des Verfahrens an dieses zurück. Die "Beschwerde" gegen das Betriebsreglement behandelte es nicht. 
Das Gericht hielt zusammenfassend fest, die Plangenehmigung und die Betriebsbewilligung könnten nicht erteilt werden, da die A.________ AG die für den Generellen Entwässerungsplan (GEP) respektive die für die Erstellung der Sickerungsgräben notwendigen Rechte an den zum Betrieb notwendigen Grundstücken der Genossenkorporation B.________ bisher nicht habe sicherstellen können und keine Einverständniserklärung der Genossenkorporation vorliege. Mit Blick auf das zwischen der Plangenehmigung und dem Betriebsreglement zu beachtende Koordinationsgebot könne bei diesem Ergebnis das Betriebsreglement nicht abschliessend geprüft und genehmigt werden. Aus Gründen der Prozessökonomie nahm das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren ergänzend zu jenen Aspekten Stellung, deren Beantwortung sich bei einer erneuten Beurteilung durch das BAZL aufdränge, insbesondere zu den im Streit liegenden Aspekten der Sicherheit und des Umweltschutzes (Gewässer-, Boden- und Lärmschutz). 
 
3.  
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil das Bundesverwaltungsgerichts. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
4.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid werden die Beschwerden gegen die Verfügung des BAZL vom 11. August 2021 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und wird die Sache zur weiteren Instruktion des Verfahrens an das BAZL zurückgewiesen. Der Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren betreffend das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um Umnutzung des ehemaligen militärischen Flugplatzes Buochs in ein ziviles Flugfeld nicht ab. Es handelt sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Zwar behandelt das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Ein solcher Fall liegt hier entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch offenkundig nicht vor. Auch wenn das BAZL nicht umhin kommen wird, das Verfahren in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen weiter zu instruieren, verbleibt ihm ein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nicht allein der Umsetzung von oberinstanzlich Angeordnetem.  
 
4.3. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Da die Vorinstanz die Einwände gegen das Betriebsreglement (grundsätzlich) nicht behandelt hat, könnte mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. Die Beschwerde käme somit nur in Frage, wenn die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wäre. Inwiefern ihr durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein Nachteil entstehen würde, der nach der bundesgerichtlichen Praxis als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen wäre, legt die Beschwerdeführerin indes nicht dar. Dies ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere liegt nicht auf der Hand, dass es unter den gegebenen Umständen verfassungsrechtlich ausnahmsweise geboten wäre, bereits auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid einzutreten (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 139 II 499). Auch sonst ist ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht offenkundig. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt und damit insgesamt offensichtlich unzulässig. 
 
5.  
Demnach ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur