2C_345/2023 04.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_345/2023  
 
 
Urteil vom 4. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Midori Handschin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, 
Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2023 (60/2022/14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1981) ist portugiesische Staatsangehörige und reiste am 17. Januar 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann, B.A.________ (geb. 1978), einem brasilianischen Staatsangehörigen, in die Schweiz ein. Mit ihnen kamen auch die vier gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb. 2014), D.A.________ (geb. 2015), E.A.________ und F.A.________ (geb. 2016), sowie der Sohn von B.A.________ aus einer früheren Beziehung, G.________ (geb. 2000), in die Schweiz. Am 7. November 2018 kam die gemeinsame Tochter H.A.________ zur Welt.  
Am 18. Januar 2017 ersuchte A.A.________ im Kanton Schaffhausen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Am 27. April 2017 gründeten A.A.________ und B.A.________ den Verein "I.________", mit dem in der Folge beide je einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Pastoren mit Arbeitsbeginn 1. Juni 2017 abschlossen. Am 27. Juni 2017 wurde A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Tätigkeit als Pastorin für den von ihr (mit-) gegründeten Verein erteilt. Am 3. Juli 2017 erhielten ihr Ehemann und die Kinder im Rahmen des freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugs ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Alle Bewilligungen der Familie wurden bis zum 16. Januar 2022 befristet. Am 22. Dezember 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ neu ausgestellt, wobei als effektiver Aufenthaltszweck eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Vereins I.________ vermerkt wurde. Gleichentags erhielt auch B.A.________ eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Aufenthaltszweck: "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit"). 
Per 1. April 2018 beantragte die Familie im Kanton Schaffhausen die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. 
 
A.b. B.A.________ wurde am 18. Januar 2019 ein italienischer Pass ausgestellt. Am 18. Oktober 2021 wurden B.A.________ und den minderjährigen Kindern unter dem Familiennamen "J.________" italienische Identitätskarten ausgestellt. Unter demselben Familiennamen erhielt A.A.________ am 27. April 2022 eine italienische Identitätskarte.  
 
A.c. Am 3. Juli 2020 verlegte die Familie ihren Wohnsitz in den Kanton St. Gallen.  
Ein Gesuch von B.A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie Familiennachzug seiner Frau und Kinder wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 16. Juni 2021 ab, mit Verweis darauf, dass neue Anträge erst nach Abschluss des Verfahrens im Kanton Schaffhausen betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA entgegengenommen würden. 
Seit dem Umzug nach St. Gallen hat die Familie gemäss Auskunft der Wohngemeinde keine Sozialhilfe mehr bezogen. 
Im Frühling 2023 waren im Kanton St. Gallen zwei sozialversicherungsrechtliche Verfahren (betreffend Unfallversicherung und Invalidenversicherung von B.A.________) hängig. 
 
B.  
Am 27. April 2018 gewährte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen der Familie das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA wegen der nicht (mehr) erfüllten Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts. Am 2. März 2020 widerrief das Migrationsamt Schaffhausen die Aufenthaltsbewilligungen der Familie, wies sie aus der Schweiz weg, und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 31. Mai 2020 zu verlassen (die Tochter H.A.________ blieb in der Verfügung unerwähnt). Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - nach mehrfachem Schriftenwechsel und zwischenzeitlicher Sistierung - mit Beschluss vom 1. März 2022 ab; ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Beschwerde vom 23. März 2022 gelangte die Familie hiergegen an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 21. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführer das Obergericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens um sechs Monate, um im Kanton St. Gallen hängige sozialversicherungsrechtliche Verfahren (betreffend Unfallversicherung und Invalidenversicherung) abzuwarten. 
Mit Entscheid vom 12. Mai 2023 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Sistierungsgesuch ab (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig hiess es die Beschwerde teilweise gut und gewährte der Familie für das Verfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Verfahrensführung (Dispositivziffer 2 erster Teil). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositivziffer 2 letzter Satz), wobei es der Familie die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht gewährte (Dispositivziffer 3), und die Familie in der Folge von den ihr zugeschlagenen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 900.--) einstweilen befreite (Dispositivziffer 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2023 beantragt die Familie dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2023 sei "bezüglich Dispositivziffer 2 letzter Satz und Dispositivziffer 4" aufzuheben. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien nicht zu widerrufen beziehungsweise zu verlängern und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Migrationsamt des Kantons Schaffhausen aufzuerlegen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Am 10. Juli 2023 ersuchte die Familie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragen, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als Aufsichtsbehörde schliesst ebenfalls auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 hat die Abteilungspräsidentin ein Gesuch der Beschwerdeführenden vom 8. November 2023 betreffend Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen. Ein (sinngemässes) Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (datierend vom 7. Januar 2024) wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ab. 
Am 8. Februar 2024 wandten sich die Beschwerdeführenden mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. 
Die kantonalen Akten, deren Beizug die Beschwerdeführenden beantragen, liegen dem Bundesgericht vor (Art. 102 Abs. 2 BGG). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
Die Beschwerdeführenden verfügen aufgrund der portugiesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) potentiell über einen Aufenthaltsanspruch, zumal sie sich in vertretbarer Weise auf ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht als selbstständige bzw. unselbstständige Erwerbstätige berufen, woraus der Beschwerdeführer seinerseits und die Kinder einen Aufenthaltsanspruch als Familienangehörige aus Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ableiten könnten. Mit dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit im Januar 2019 kann auch der Beschwerdeführer potentiell ein selbstständiges freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht begründen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). 
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1, 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - vorbehältlich die nachfolgende E. 1.2 - in Bezug auf den aufenthaltsrechtlichen Streitgegenstand einzutreten. 
 
1.2. Unbeachtlich, da offensichtlich verspätet (Art. 100 BGG), sind die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 7. Januar 2024 und vom 8. Februar 2024 soweit sie sich auf die Hauptsache (vorne E. 1.1) beziehen. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihren (zusätzlichen) Eingaben zudem auf andere Rechtsfragen beziehen (namentlich die Anerkennung ihrer Namensänderung etc.) fehlt es offensichtlich an den für ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. wiederum Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1, 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Insofern mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (erneut) die Abweisung des Sistierungsgesuchs beanstandet wird, kann auf die Verfügungen vom 4. Dezember 2023 und vom 1. Februar 2024 verwiesen werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
Insoweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung auf ihre Eingabe bei der Vorinstanz verweisen, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht von vornherein nicht, und ist darauf nicht weiter einzugehen (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4). 
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; Urteil 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
Insofern die Beschwerdeführenden die Zeugenaussagen einer Drittperson namens K.________ als Beweismittel anbieten, verkennen sie, dass das Bundesgericht in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55 BGG) anordnet (BGE 136 II 101 E. 2), da das Bundesgericht seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall sind keinerlei aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche Beweismassnahmen durch das Bundesgericht rechtfertigen würden (vgl. auch das Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). 
 
2.3. Die Beschwerdeführenden haben vor Bundesgericht verschiedene (neue) Beweismittel eingereicht.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). 
Das Schreiben der Gemeinde betreffend die Identifikation der Beschwerdeführerin datiert vom 23. Mai 2023 und ist als echtes Novum vor Bundesgericht nicht zulässig. Dasselbe gilt für das Schreiben der HEKS Beratungsstelle gegen Rassismus und Diskriminierung St. Gallen vom 8. Juni 2023. Die mit Sistierungsgesuch vom 8. November 2023 eingereichten Schreiben der Ersatzkasse UVG (vom 14. Juni 2023) und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (vom 13. Oktober 2023) waren im Rahmen der Behandlung des prozeduralen Antrags (auf Sistierung) zu berücksichtigen; in Bezug auf die materielle Beurteilung der Hauptsache handelt es sich dabei demgegenüber um echte und damit nicht zu berücksichtigende Noven. 
 
2.4. Die Beschwerdeführenden rügen eine aktenwidrige respektive qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung.  
Soweit die entsprechenden Beschwerdevorbringen überhaupt im Widerspruch zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung stehen, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen: Überwiegend stellen sie dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lediglich ihre eigene Darstellung (weitgehend in der Form von nicht weiter substanziierten Behauptungen) entgegen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2). 
Insofern die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 trotz der bei den Akten liegenden Quellensteuerabrechnung (betreffend ein Einkommen zwischen August und Dezember 2020) nur das Einkommen eines einzigen Monats (August) berücksichtigt habe, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 4), ändert auch das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Einkommen nichts am Verfahrensausgang (vgl. vorne E. 2.2; BGE 140 III 264 E. 2.3). Damit erübrigt sich auch eine Beurteilung der novenrechtlichen Zulässigkeit der mit der Beschwerde vor Bundesgericht diesbezüglich eingereichten Bankunterlagen, mit welchen ebenfalls das Einkommen für die genannte Zeitperiode belegt werden soll. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (ebenfalls) nicht entscheidend sind die eingereichten Belege betreffend Zahlungen von 2016 und Anfang 2017, vor der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit beim Verein I.________ i.S.v. Art. 6 Anhang I FZA. Die Vorinstanz ihrerseits hat die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des FZA verneint. 
 
3.1. Der unionsrechtliche (BGE 140 II 460 E. 4.1) Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 6 ff. Anh. I FZA ist vertraglich bzw. gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zum Ganzen siehe BGE 140 II 460 E. 4.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1126/2018 vom 9. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis) steht der Arbeitnehmer bzw. der unselbstständig Erwerbende in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis, wobei er eine (tatsächliche und echte) Tätigkeit für einen anderen für eine bestimmte Zeit verrichtet und dafür ein Entgelt bezieht. Der Begriff des Arbeitnehmers wird vom EuGH weit ausgelegt, um den Schutzbereich dieser Grundfreiheit möglichst vielen Personen zugutekommen zu lassen. Demgegenüber sind Anhaltspunkte für eine selbstständige Erwerbstätigkeit die Beteiligung an den geschäftlichen Risiken, die freie Bestimmung der Arbeitszeit, die Weisungsfreiheit und die Auswahl der Mitarbeiter. Die Arbeitnehmereigenschaft untersteht einer Gesamtbetrachtung nach objektiven Gesichtspunkten, wobei für die Einordnung der Tätigkeit die Unternehmensorganisation entscheidend ist (zum Ganzen: BGE 140 II 460 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C_1126/2018 vom 9. August 2019 E. 3.2; 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.2.1-3.2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerdeführenden gründeten am 27. April 2017 kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz den Verein I.________. Sie waren die einzigen Gründungsmitglieder des Vereins. Die aus den Beschwerdeführenden bestehende Gründungsversammlung wählte den Beschwerdeführer zum Präsidenten und Kassier, und die Beschwerdeführerin zur Vizepräsidentin und Aktuarin des Vereins. Nicht substanziiert bestritten wird die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vorstand des Vereins und somit die Beschwerdeführenden auf den genannten Vorstandsposten in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht über grosse Autonomie verfügen. Der Vorstand verfügt über weitreichende Kompetenzen und verwaltet neben dem Vereinsvermögen (Art. 18 der Vereinsstatuten) insbesondere die Vertretung des Vereins nach aussen, die Führung der laufenden Geschäfte, die Aufnahme von Mitgliedern (über welche er auch entscheidet; Art. 7 der Vereinsstatuten; Art. 105 Abs. 2 BGG) und deren Ausschluss, die Aufgabenbeschreibung und Kompetenzregelung für die Angestellten, sowie die Anstellung und Entlassung von bezahlten und freiwilligen Mitarbeitern (Art. 15 der Vereinsstatuten).  
 
3.3. Zwar sind beide Beschwerdeführenden jeweils ein vertragliches Arbeitsverhältnis mit dem Verein eingegangen. Trotzdem ist, angesichts des Umstands, dass sie gleichzeitig durch ihre Vorstandspositionen auch die Kontrolle über ihre eigene Anstellung und deren Modalitäten ausüben, bei beiden nicht von einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Insofern der Beschwerdeführer seinerseits geltend macht, er sei Arbeitnehmer des Vereins gewesen, weil seine Frau und eine Drittperson das Vereinsvermögen verwaltet hätten, fehlt es den Vorbringen an Substanziierung (vorne E. 2.2). Auch ist nicht ersichtlich respektive wird nicht dargetan, dass effektiv andere Mitglieder als die Beschwerdeführenden und (allenfalls) eine einzige Drittperson dem Verein angehören und bei der Steuerung der Vereinsgeschicke tatsächlich mitwirken respektive den Entscheidungsspielraum der Beschwerdeführenden einschränken. Ebenfalls fehlt es an Nachweisen, dass der von den Beschwerdeführenden geführte Verein seit seiner Gründung je ein Einkommen erwirtschaftet hätte, welches die Auszahlung eines Salärs erlaubte. Schliesslich hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid betreffend das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers (betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) bereits darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine nominelle (im Vertrag mit dem von ihm geleiteten Verein zugesicherte) Arbeitsentschädigung in der Vergangenheit faktisch nicht eingefordert respektive durchzusetzen versucht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5). Entsprechend kann er sich nun im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, über einen festen, vertraglich vereinbarten Lohn zu verfügen, den er nötigenfalls einfordern könne.  
 
3.4. Es ist mit der Vorinstanz von einer grossen Autonomie der Beschwerdeführenden in der Vereinsführung auszugehen, zumal nicht dargetan ist, dass wegen der Mitwirkung weiterer Vereins- oder Vorstandsmitglieder effektiv eine Weisungsgebundenheit bestand. Es fehlt damit an einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis als Voraussetzung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA. Zudem ist auch keine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ersichtlich, welche die Auszahlung von Salären ermöglicht hätte. Die Vorinstanz hat die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.  
 
4.  
Somit kommt bei beiden Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Vereinsaktivitäten nur das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 Anhang I FZA in Frage. Ob die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen. 
 
4.1. Bürger aus EU-/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine fünfjährige EU-/EFTA-B-Bewilligung, falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Die entsprechende Bewilligung kann widerrufen oder verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht (mehr) gegeben sind oder von Anfang an nicht erfüllt waren (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEP [SR 142.203]). Der betroffene Selbstständigerwerbende muss seine Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden (Urteile 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1 und 5.3.1; 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1). Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen (Urteile 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweis).  
 
4.2. Die betroffene Person soll durch die selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jener der Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (vgl. die Urteile 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweis; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1 und 3.3.2); ist dies dennoch der Fall, darf die Bewilligung widerrufen bzw. nicht mehr erneuert werden, da der Betroffene nicht mehr als erwerbstätig gelten kann (Urteil 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Dies bedeutet indessen nicht, dass jeder Bezug von Sozialhilfeleistungen durch selbstständigerwerbende Bürger aus EU-/EFTA-Staaten den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Bewilligung nach sich ziehen muss, namentlich darf für selbstständig erwerbstätige Personen kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Für die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Selbstständigerwerbende ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, sind nach der Praxis die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation innert einer vernünftigen Frist (vgl. die Urteile 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4 mit Hinweis; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1).  
 
4.4. Es ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 12 Anhang I FZA gelungen ist.  
 
4.4.1. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bezogen die Beschwerdeführenden im Kanton Schaffhausen zwischen April 2018 und ihrem Wegzug in den Kanton St. Gallen im Juli 2020 Sozialhilfe. Gemäss von den Beschwerdeführenden eingereichten Lohnabrechnungen von August 2020 bis Januar 2021 bezog der Beschwerdeführer (nicht aber die Beschwerdeführerin) in dieser Periode einen Lohn in der Höhe von brutto Fr. 6'150.-- (August bis Dezember 2020) und 4'150.-- (Januar 2021) vom Verein I.________. Von Januar 2021 bis Anfang Mai 2021 bezog der Beschwerdeführer in Folge einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sodann Taggelder der Unfallversicherung. Ein (versicherungsrechtliches) Verfahren betreffend die Einstellung der Taggelder war zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch hängig. Seit dem Umzug nach St. Gallen haben die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft ihrer neuen Wohngemeinde keine Sozialhilfe mehr bezogen; stattdessen wird die Familie gemäss den Feststellungen der Vorinstanz (gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden) von nahestehenden Personen aus dem kirchlichen Umfeld finanziell unterstützt.  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt (insbesondere seit 2018) ein effektives Einkommen aus ihrer Vereinsaktivität gezogen hätte; stattdessen bezog die Familie im Kanton Schaffhausen zwischen April 2018 und dem Wegzug nach St. Gallen im Juli 2020 während mehr als zwei Jahren Sozialhilfe. Spätestens ab April 2018 ist deshalb bei der Beschwerdeführerin nicht mehr von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA auszugehen. Aber auch für die Periode seit Juli 2020 ist keine mit einem Erwerbseinkommen verbundene selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch diesbezüglich an den erforderlichen Nachweisen (vgl. vorne E. 4.1), dass der Verein (und durch ihn die Beschwerdeführerin) aus seiner Tätigkeit überhaupt je ein (ausreichendes) Einkommen generiert hätte respektive in diesem Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils wurde die Familie aus dem kirchlichen Umfeld finanziell unterstützt, erhielt sie mithin freiwillige Zuwendungen. Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführenden insoweit, als sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Anhang I FZA daraus abzuleiten versuchen, dass sie einen Verein gegründet habe, der einen Pastor angestellt habe, und dass die Familie seit Juli 2020 nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Keines dieser Vorbringen belegt eine (ein Einkommen generierende) selbstständige Erwerbstätigkeit, welche es ihr erlauben würde, ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 12 Anhang I FZA geltend zu machen.  
 
4.4.3. Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Zahlungen des Vereins im zweiten Halbjahr 2020 auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 12 Anhang I FZA berufen kann.  
Auch wenn in der zweiten Jahreshälfte 2020 während mehrerer Monate jeweils Fr. 6'150.-- vom Verein an den Beschwerdeführer überwiesen worden sind, vermögen diese Überweisungen noch keine (dauerhafte) effektive und existenzsichernde selbstständige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch beim Beschwerdeführer steht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA das Fehlen von Nachweisen für eine tatsächliche (und auch nur annähernd existenzsichernde) Geschäftstätigkeit des Vereins respektive durch diesen generierte Einkünfte im Weg. Dies gilt insbesondere, nachdem beide Beschwerdeführenden bereits relativ kurze Zeit nach ihrer Einreise und der ursprünglichen Bewilligungserteilung für eine Zeitperiode von mehr als zwei Jahren Sozialhilfe bezogen und soweit ersichtlich kein Erwerbseinkommen aus ihrer Vereinstätigkeit erzielt haben. Zu den von den Beschwerdeführenden angeführten Zahlungen des Vereins an den - mittlerweile freizügigkeitsberechtigten - Beschwerdeführer kam es zudem erst, nachdem das kantonale Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligungen Anfang März 2020 erstinstanzlich bereits widerrufen hatte. Auch angesichts der intransparenten Vereinsstrukturen genügen einige Überweisungen des Vereins an den Beschwerdeführer in der vorliegenden, besonderen Konstellation nicht als Nachweis für eine effektive und existenzsichernde wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in diesem Kontext Zweifel an der Aussagekraft der Lohnausweise äusserte. Die undurchsichtigen Verhältnisse haben die Beschwerdeführenden selber geschaffen; sie müssen sich diese nun entgegenhalten lassen. 
Angesichts dieser Umstände vermögen einige wenige Zahlungen in der zweiten Jahreshälfte 2020 den Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Anhang I FZA nicht zu erbringen. 
 
4.5. Nach dem Dargelegten verfügten spätestens seit 2018 somit weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 4 i.V.m. 12 Anhang I FZA. Die kantonalen Behörden durften die entsprechenden Bewilligungen widerrufen respektive deren Verlängerung verweigern. Das Urteil der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.  
Nachdem der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft oder die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit erfüllt hat, kann er sich von vornherein - und unabhängig des Ausgangs der ihn betreffenden und im Kanton St. Gallen anhängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - nicht auf ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA berufen (BGE 146 II 145 E. 3.2.6 und E. 3.2.12). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Auf andere freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsgrundlagen berufen sich die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht. 
Insofern die Beschwerdeführenden sachfremdes und diskriminierendes Verhalten rügen, ist ihnen - soweit die Vorbringen überhaupt rechtsgenügend substanziiert respektive nicht verspätet vorgebracht wurden (vorne E. 1.2 und 2.1) - nicht zu folgen; wie dargelegt hat die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens korrekt angewendet. Eine rechtsungleiche Behandlung ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Willkür. 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler