8C_177/2023 06.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_177/2023  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2023 (200 22 551 ALV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die am 17. Dezember 2019 gegründete A.________ GmbH bezweckt den Betrieb eines Maler- und Gipsergeschäfts und Maurerarbeiten sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Bern vom 14. Juni 2021). Sie befindet sich an der gleichen Adresse wie die B.________ GmbH (seit 4. August 2023: B.________ GmbH in Liquidation). C.________ ist im Handelsregister des Kantons Bern bei beiden Unternehmungen als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Eine mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehende rückläufige Nachfrage und ein dementsprechend begründeter Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden der B.________ GmbH wurde letztinstanzlich bereits mit Urteil 8C_141/2023 vom 2. Mai 2023 verneint. 
Mit Voranmeldung vom 21. Februar 2021 beantragte die A.________ GmbH ab 1. März 2021 Kurzarbeitsentschädigung für sämtliche Angestellte. Das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) des Kantons Bern verfügte am 31. März 2021, dass vom 5. März bis 4. September 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Am 6. September 2021 reichte die A.________ GmbH ein weiteres Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 für ihre Mitarbeitenden ein. Dagegen erhob das AVA mit Verfügung vom 24. September 2021 Einspruch betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2022. Für den Zeitraum vom 5. September bis 31. Dezember 2021 könne die beantragte Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und der Arbeitsausfall nicht auf die üblichen saisonalen Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen sei. Mit Voranmeldung vom 21. März 2022 ersuchte die A.________ GmbH um Kurzarbeitsentschädigung vom 1. April bis 30. September 2022 für sämtliche Beschäftigte. 
Nach weiteren Abklärungen zu den angegebenen Arbeitsausfällen ab Juli 2021 und zur Personalsituation kam das AVA mit zwei separaten Wiedererwägungsentscheiden vom 28. April 2022 auf ihre Verfügungen vom 31. Mai (richtig: März) 2021 und 24. September 2021 zurück und erhob Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021. Weiter erhob das AVA mit Verfügung vom 2. Mai 2022 Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. April 2022. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022 fest. 
 
B.  
Die hiergegen von der A.________ GmbH erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2023 betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 sei das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 zuzusprechen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. August 2022 bezüglich der Monate Juli bis Dezember 2021 einen anrechenbaren Arbeitsausfall verneinte und den behaupteten Ausfall als normales Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin wertete. Nicht mehr streitig ist der im angefochtenen Urteil verneinte Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2022, der einer Teilrechtskraft zugänglich ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), zum anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und zu den Härtefällen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen, unter denen die Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls zu verneinen ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG; BGE 121 V 371 E. 2a), sowie für die Rechtsprechung zum normalen Betriebsrisiko (BGE 138 V 333 E. 4.2.2; 119 V 498 E. 1; ARV 2008 S. 158, 8C_279/2007 E. 2.3). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
Zu betonen ist, dass die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 12. August 2020 (BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgeführt wird, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3).  
Nach den laufend aktualisierten Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Die Arbeitgeber müssen allerdings glaubhaft darlegen, inwiefern die Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind (Weisung Nr. 2020/01 vom 10. März 2020, S. 3). Während zu Beginn der blosse Hinweis auf die Pandemie als ausreichende Begründung betrachtet wurde (Weisung Nr. 2020/06 vom 9. April 2020, S. 5), galt dies im hier interessierenden Zeitpunkt nicht mehr (Weisung Nr. 2020/15 vom 30. Oktober 2020, S. 8). Durch die Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie sind gemäss diesen Weisungen ebenfalls als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen (Weisung Nr. 2020/01, S. 3). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, im hier zu beurteilenden Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 habe gemäss der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Inkrafttreten: 26. Juni 2021 [AS 2021 379, S. 14]; Aufhebungsdatum: 17. Februar 2022 [AS 2022 97, S. 4]) und den Beschlüssen des Bundesrates vom 8. September 2021 (AS 2021 542) und vom 3. Dezember 2021 (AS 2021 813) zeitweise bei Anlässen ohne Covid-Zertifikatspflicht und im Innenbereich von Restaurations- und Barbetrieben, bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in der Freizeit, bei Veranstaltungen im Innenbereich und bei Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen mit Innenbereichen eine Beschränkung des Zugangs ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat (sog. Zertifikatpflicht) bestanden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 8. September 2021). Ab 6. Dezember 2021 habe (wieder) eine ausgeweitete Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sowie eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat gegolten (Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Dezember 2021).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit ihr Betrieb aufgrund dieser, insbesondere das gesellschaftliche Leben im Sozial- und Freizeitbereich betreffenden, Massnahmen direkt bzw. unmittelbar massgeblich eingeschränkt worden wäre. Der geltend gemachte hohe Arbeitsausfall zwischen etwa 70 und 80 % könne daher klar nicht auf die dannzumal geltenden behördlichen Massnahmen zurückgeführt werden.  
 
3.2.2. Eine mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehende rückläufige Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen sei auch mit Blick auf die branchenspezifische Wirtschaftslage nicht erstellt. Die vom SECO publizierten Konjunkturtendenzen hätten für Sommer 2021 unter anderem ein starkes Wachstum im Wohnungsbau beschrieben. Die erwartete Bauaktivität und der Auftragsbestand hätten sich bereits wieder dem Vorkrisenniveau genähert. Für Herbst 2021 bzw. Winter 2021/2022 sei eine weitere (deutliche) Verbesserung beschrieben worden. Insbesondere die Auftragsbestände, die sich auf einem hohen Niveau stabilisiert hätten, und die Erwartungen für die Bauaktivität würden auf eine positive Entwicklung hindeuten. Vor allem im Hoch- und Ausbaugewerbe werde die Auftragslage positiv bewertet. Die Bauinvestitionen seien im dritten Quartal 2021 gar leicht über dem Vorkrisenniveau gewesen, wobei eine zuletzt verhaltene Entwicklung auf einen Mangel an Vorleistungsgütern, eine damit einhergehende Verteuerung ebenjener, einen Anstieg der Baupreise sowie einen zunehmenden Mangel an Fachkräften in der Bauwirtschaft zurückzuführen gewesen sei.  
Laut dem "Bauindex Schweiz", herausgegeben vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) und der Credit Suisse AG, habe der Bauindex für das dritte Quartal 2021, namentlich mit einem starken Wohnungs- und Wirtschaftsbau, seine Erholungstendenzen weiter fortsetzen können. Dafür spreche auch die gute Auftragslage, wobei der grösste Risikofaktor die aktuelle Knappheit einiger wichtiger Baumaterialien bleibe. Das vierte Quartal 2021 habe nach einem überraschend starken dritten Quartal erneut zulegen können. Die Umsätze des Bauhauptgewerbes hätten sich vollständig vom pandemiebedingten Rückgang des Vorjahres erholt. Die starke wirtschaftliche Erholung und die sich abzeichnende Verlängerung des Negativzinsumfelds hätten die Baunachfrage angekurbelt. Auch branchenspezifisch habe der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV) bereits im April 2021 eine deutliche Verbesserung der Lage im Vergleich zu Jahresbeginn beschrieben. Die Bautätigkeit, die Nachfrage und besonders die Ertragslage hätten sich seit Januar 2021 positiv entwickelt. Zudem hätten der Auftragsbestand und die Reichweite der Aufträge erhöht werden können. Im Juli 2021 werde die konjunkturelle Lage erneut als verbessert bewertet, wobei der Geschäftslageindikator etwa auf dem Niveau von Anfang 2020, das heisst vor der Covid-19-Pandemie, liege. Auch im Oktober 2021 seien die Erwartungen zur künftigen Geschäfts- und Auftragslage zusehends optimistischer beurteilt worden, namentlich die Nachfrage, die Auftragsbestände und die Ertragslage hätten sich in den letzten drei vorangegangenen Monaten positiv entwickelt. Zudem hätten sich die Erwartungen über die Geschäftsentwicklung und die Entwicklung der Nachfrage weiter aufgehellt. 
 
3.3. Auf dieser Grundlage erkannte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht besonders betroffen durch anderweitige, ausserordentliche und nicht mehr unter das normale Betriebsrisiko fallende Umstände. Die geltend gemachte unzureichende Auftragslage sei auf die verschärfte Konkurrenzsituation und andere wiederkehrende Marktschwankungen (Investionsverhalten, Materialkosten, Verfügbarkeit von Fachkräften, Zinsentwicklungen, öffentliche Bautätigkeit) zurückzuführen, die zum ordentlichen Branchen- und Betriebsrisiko gehörten. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juli bis Dezember 2021 nicht erfüllt. Nachdem der Arbeitsausfall eindeutig zum normalen Betriebsrisiko gehöre, seien die ursprünglichen Verfügungen vom 31. März 2021 und 24. September 2021 in falscher Rechtsanwendung ergangen und daher zweifellos unrichtig und deren Korrektur mit Blick auf die geltend gemachte Höhe der Kurzarbeitsentschädigung von erheblicher Bedeutung, weshalb der Beschwerdegegner diese zu Recht in Wiedererwägung gezogen habe.  
 
4.  
 
4.1. Mit im Wesentlichen identischen Rügen, wie sie bereits im Beschwerdeverfahren 8C_141/2023 betreffend die B.________ GmbH erhoben wurden, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe es als kantonale Amtsstelle unterlassen, gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung für die Periode vom 5. März bis 4. September 2021 gemäss Entscheid vom 31. März 2021 zu erheben. Daran sei er gebunden und könne sich für eine Abänderung nicht auf die genannte Bestimmung oder auf die genannten Weisungen des SECO berufen. Ebenso wenig seien die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht diese Weisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 148 V 102 E. 4.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Die bis 31. Dezember 2021 gültige Weisung 2021/16 des SECO vom 1. Oktober 2021 (vgl. Weisung 2021/21 vom 17. Dezember 2021) sieht in Ziff. 2.2 S. 11 vor, dass Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung. Ebenso sind durch Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung von Art. 32 Abs.3 AVIG fallen (Weisung 2021/16 Ziff. 2.3 S. 13). In Ziff. 2.5 S. 18 der soeben genannten Weisung wird festgehalten, dass Abrechnungen mit einem Arbeitsausfall von über 50 % für eine Abrechnungsperiode ab Juni 2021 vom Betrieb gegenüber der Arbeitslosenkasse jeweils begründet und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen untermauert werden müssen. Nicht plausibilisierte Abrechnungen über dem Schwellenwert hat die Arbeitslosenkasse der kantonalen Amtsstelle zur Prüfung zu unterbreiten.  
 
4.3. Auch in diesem Verfahren wird nicht dargelegt, inwiefern die hier anzuwendenden Weisungen des SECO nicht mit Gesetz und Verordnung vereinbar sein sollen. Es bleibt zu wiederholen, dass das Vorgehen der Arbeitslosenkasse, die Akten der Amtsstelle zur erneuten Prüfung zuzustellen, wenn sie das Fehlen von durch die Amtsstelle zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen feststellt, korrekt ist (Urteil 8C_141/2023 vom 2. Mai 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin begründete nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz die Voranmeldung mit der coronabedingten mangelhaften Auftragslage. Damit übereinstimmend wird letztinstanzlich in der Beschwerde angegeben, die Lage habe sich erst Ende Mai 2022 stabilisiert und die Auftragslage gebessert.  
Die Vorinstanz stellte unter Hinweis auf die wirtschaftliche Entwicklung im Bauhauptgewerbe und die branchenspezifische Entwicklung im Maler- und Gipsergewerbe fest, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum eine gute Konjunktur- und Auftragslage geherrscht habe. Nicht als willkürlich gerügt wird ihre weitere Feststellung, dass die unzureichende Auftragslage der Beschwerdeführerin auf eine verschärfte Konkurrenzsituation sowie auf andere wiederkehrende Marktschwankungen (Investitionsverhalten, Materialkosten, Verfügbarkeit von Fachkräften, Zinsentwicklungen, öffentliche Bautätigkeit) zurückzuführen sei. Weshalb die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, dass keine anderweitigen, ausserordentlichen und nicht mehr unter das normale Betriebsrisiko fallenden Umstände geltend gemacht worden seien, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. In der Beschwerde wird ferner nicht dargelegt, inwiefern - gegenläufig zur wirtschaftlichen Situation im Bauhauptgewerbe und zur branchenspezifischen Entwicklung im Maler- und Gipsergewerbe - Verzögerungen in der Materiallieferung oder Teuerungen bei den Beschaffungsgütern zu einem pandemiebedingten oder sonstwie ausserordentlichen Arbeitsausfall geführt haben sollen. 
 
4.4.2. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfügungen vom 31. März und 24. September 2021, worin der geltend gemachte Arbeitsausfall aufgrund der Covid-19-Pandemie als ausserordentlich und nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend qualifiziert wurde, als zweifellos unrichtig einstufte. Denn die Beschwerdeführerin konnte bereits im Verfügungszeitpunkt nicht rechtsgenüglich belegen, dass die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie und die diesbezüglichen behördlichen Massnahmen zurückzuführen sind und nicht dem normalen Betriebsrisiko entsprechen (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erkannte die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 31. März und 24. September 2021 in falscher Rechtsanwendung erfolgten und damit zweifellos unrichtig waren.  
 
4.4.3. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Vorbringen, die Wiederwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung sei nicht erfüllt. Für die Erheblichkeit der Wiedererwägung einer zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung oder Beitragsfestsetzung lässt sich keine allgemein gültige betragliche Grenze festlegen. Massgebend sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 129 V 110 E. 5). Als unerheblich gilt die Berichtigung von unrichtigen Leistungs- oder Beitragsverfügungen aber nach der Rechtsprechung dann, wenn es um geringfügige Beträge geht, deren Rück- oder Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem hiefür erforderlichen Verwaltungs- und Prozessaufwand steht. Der von der Beschwerdeführerin hierzu angerufene BGE 107 V 182 E. 2b bejahte die Geringfügigkeit bei einer Summe von Fr. 265.20 (siehe weitere Beispiele in BGE 129 V 110 E. 5). Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - mit einem überwiegenden Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit - ist in Anbetracht der beantragten Kurzarbeitsentschädigung von monatlich jeweils Fr. 41'432.30 hier zweifellos erfüllt.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit beruft, stehen diese einer Wiedererwägung nicht entgegen (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.5). Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist diesen Prinzipien Genüge getan (vgl. SVR 2018 IV Nr. 59 S. 190, 8C_680/2017 E. 4.1.3.1). Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 mit Hinweis auf BGE 116 V 298; SVR 2022 ALV Nr. 26 S. 92, 8C_458/2021 E. 3.1 f.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, indem sie einzig einwendet, sie hätte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügungen vom 31. März und 24. September 2021 Dispositionen getroffen, die den Stellenerhalt von Mitarbeitenden betreffen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, wodurch hier ein Vertrauensschutz begründet sein könnte, nachdem ohnehin keine vorbehaltlose Bewilligung von Kurzarbeit erfolgte. 
 
5.  
Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch deuten sie sonst wie auf eine Bundesrechtsverletzung hin. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla