9C_288/2022 14.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_288/2022  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2022 (IV.2021.00677). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene A.________ meldete sich am 27. November 2015 unter Verweis auf eine Schulteroperation rechts bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen wies die IV-Stelle des Kantons Zürich den Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. April 2019 (IV.2017.01260) unter Verweis auf eine ungenügende medizinische Entscheidgrundlage gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache insbesondere zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurück. Es folgten weitere Abklärungen seitens der Verwaltung. Am 9. November 2020 beauftragte sie die B.________ GmbH (heute B.________ AG) mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (MED@P-Auftrag Nr. 54468). Die Expertise (internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) wurde am 26. April 2021 erstattet. Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Oktober 2021. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. April 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das Gutachten der B.________ AG vollständig aus dem Recht zu weisen. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, über die SuisseMED@P ein neues medizinisches polydisziplinäres Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG einzuholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die Expertise der B.________ AG vom 26. April 2021 als Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin beigezogen und gestützt darauf ihren Rentenanspruch verneint hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat eine Verletzung des Zufallsprinzips bei der Auftragsvergabe an die B.________ AG verneint. Es hat der Expertise vom 26. April 2021 Beweiskraft zugemessen und gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter respektive 90 % in leidensangepasster Tätigkeit ab November 2015 einen Rentenanspruch verneint. 
 
4.  
 
4.1. Mit ihrer Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Das Sozialversicherungsgericht hat sein Urteil in den beanstandeten Punkten ausführlich und klar begründet (vorinstanzliche Erwägungen 4.2.2 S. 13 f., 4.2.4 S. 15 f. und 4.2.6 S. 17). Wesentlich ist dabei nicht, dass es der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgte, sondern, dass für Letztere ohne Weiteres erkennbar war, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und worauf es sein Urteil gestützt hat, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. zur Begründungspflicht etwa BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, die Erwägungen des kantonalen Gerichts wiederzugeben, ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), erübrigen sich Weiterungen. Insbesondere genügt ein allgemeiner Verweis auf das Prinzip "Iura novit curia" sowie auf die Verletzung des Zufallsprinzips (vgl. BGE 137 V 210) nicht.  
 
4.2.2. Was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand zu ihren Gunsten ableiten will, dass das Nacken-Schulter-Armsyndrom rechts im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet worden ist, ist nicht ersichtlich. So wurden gestützt darauf auch gewisse Einschränkungen in qualitativer (Zumutbarkeitsprofil) sowie quantitativer Hinsicht anerkannt. Der Hinweis auf eine von den Experten festgestellte somatisch objektivierbare weitgehende Einarmigkeit geht sodann fehl. Die somatischen Experten konnten die Einarmigkeit nicht erklären (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 7 ff., Rheumatologisches Teilgutachten S. 43 ff., Neurologisches Teilgutachten S. 51 ff.).  
 
4.2.3. Gemäss unbestrittener und damit verbindlicher Würdigung des kantonalen Gerichts setzten sich die somatischen Gutachter einlässlich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander und begründeten nachvollziehbar, weshalb sie deren Ansicht teilten respektive davon abwichen (vorinstanzliche Erwägung 4.2.3 in fine S. 15). Der Hinweis auf die seitens der Spezialärzte attestierte weitestgehende Arbeitsunfähigkeit (angestammt und leidensangepasst) zielt daher ins Leere.  
Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass es mit Blick auf den Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. September 2021 an unberücksichtigt gebliebenen (wichtigen) Aspekten fehle, die zu weiteren Abklärungen Anlass gäben (vorinstanzliche Erwägung 4.2.4 S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern dies offensichtlich unrichtig sein soll. Dass der behandelnde Facharzt die Leistungsfähigkeit abweichend von den Gutachtern einschätzte, ist somit nicht von Belang. 
 
4.2.4. Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt, kann eine Fremdanamnese im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Einzelfall hilfreich sein. Beim Entscheid hierüber kommt den Experten - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (vorinstanzliche Erwägung 4.2.5 S. 16) - ein weiter Ermessensspielraum zu. Umstände, aufgrund derer darauf geschlossen werden müsste, dass eine Fremdanamnese vorliegend zwingend gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch keine dargetan. Unbehelflich ist diesbezüglich der Hinweis darauf, dass eine rückwirkende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes in Frage stand.  
Eine allfällig fehlende Auseinandersetzung mit dem aktenkundigen Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2019 würde die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht schmälern, da der behandelnde Psychiater seine Diagnosestellung nicht schlüssig begründet hatte und es dem Bericht somit an Beweiskraft fehlt. 
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiter erwogen, es gebe keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es werde lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein müsse. An Hinweisen dafür, dass diesen Vorgaben vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre, fehle es (vorinstanzliche Erwägung 4.2.5 S. 16). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was Zweifel an dieser Würdigung hervorruft. Auch hier zielt der Verweis auf den retrospektiv zu beurteilenden Gesundheitszustand ins Leere, kann daraus doch nichts hinsichtlich der Komplexität der Sachlage abgeleitet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der geltend gemachten Untersuchungsdauer von "netto" 30 Minuten um eine unsubstanziierte Parteibehauptung. 
Die Würdigung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Mitteilung des Psychiaterwechsels sowie der Einreichung der aktuellsten Berichte traf (vorinstanzliche Erwägung 4.2.5 S. 16 f.), ist nicht willkürlich: Die Beschwerdegegnerin kam ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach, indem sie die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 darum bat, mitzuteilen, bei welchen Ärzten sie sich in Behandlung befinde. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Beschwerdeführerin einen späteren Arztwechsel melden und allfällige aktuellere Berichte einreichen würde. Dies insbesondere, da auch der Beschwerdeführerin bewusst war, dass eine Begutachtung bevorstand. Welche relevanten Berichte dem psychiatrischen Gutachter nicht vorgelegen haben sollen, wurde im Übrigen zu keinem Zeitpunkt substanziiert (vor Bundesgericht wäre die Beschwerdeführerin damit verspätet, Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.2.5. Das kantonale Gericht hat schliesslich kein Bundesrecht verletzt, indem es die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer pneumologischen Abklärung verneint hat. Nachdem die seitens Dr. med. C.________ im September 2021 gestellte pneumologische Verdachtsdiagnose den Gutachtern bekannt gewesen war (vgl. den Aktenauszug im Gutachten S. 18 f.) und sie diesbezüglich nach klinischer Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Veranlassung zum Beizug eines Pneumologen gesehen hatten (die Verantwortung für die fachliche Güte eines Gutachtens liegt letztlich bei den Experten: BGE 139 V 349 E. 3.3), durfte die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen aufgrund der besagten Verdachtsdiagnose absehen.  
 
4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1 hiervor).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
5.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist