7B_164/2023 17.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_164/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Opferstellung; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2023 (51/2023/9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 29. Dezember 2021 im Zusammenhang mit einer gegen die Lebenspartnerin von A.________ geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde A.________ vorläufig festgenommen und dem kantonalen Gefängnis Schaffhausen zugeführt. Er wurde gleichentags wieder aus der Haft entlassen und erhob im Nachgang verschiedene Vorwürfe gegen Funktionäre der Schaffhauser Polizei und Mitarbeitende des kantonalen Gefängnisses. Es wurden im weiteren Verlauf mehrere Strafverfahren eröffnet, insbesondere gegen Unbekannt in Bezug auf den Verdacht des Amtsmissbrauchs in Zusammenhang mit der Inhaftierung von A.________ (UT.2022.127). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2022 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen seine Opferstellung in diesem Verfahren und bekräftigte dies mit weiteren E-Mails vom 19. und 21. Dezember 2022 sowie vom 7. Januar 2023. 
 
B.  
Am 19. Januar 2023 wendete sich A.________ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen und machte geltend, die Staatsanwaltschaft verweigere ihm in der Strafuntersuchung UT.2022.127 zu Unrecht die Opferstellung. 
Mit Entscheid vom 12. Mai 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, eine Rechtsverweigerung sowie seine Opferstellung seien durch das Bundesgericht festzustellen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer repliziert und hält dabei an seinen bisherigen Ausführungen fest. 
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen das Verweigern und Verzögern eines Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Auf das sonst bei Zwischenentscheiden in Strafsachen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltende Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird bei Beschwerden wegen Rechtsverzögerung ausnahmsweise verzichtet (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3). Ansonsten muss auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG die formellen Sachurteilsvoraussetzungen für Beschwerden an das Bundesgericht erfüllen. Sie hat insbesondere die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Urteil 1C_389/2022 vom 11. Juli 2022 E. 2; zum Ganzen: Urteil 1B_413/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine Berufungs- oder Beschwerdeinstanz im Sinne der StPO, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist dagegen nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5, 409 E. 2.2).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer wird diesen Grundsätzen im Zusammenhang mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe seine Opfereigenschaft hinsichtlich der Vorkommnisse bei seiner Inhaftierung zu Unrecht verneint, nicht gerecht. Anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, begnügt er sich damit, den Feststellungen im angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und Sachverhaltselemente vorzutragen, die in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze finden. Mit seiner Sachverhaltskritik, in der sich die Beschwerde denn auch erschöpft, ist der Beschwerdeführer mithin nicht zu hören und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger