8C_304/2022 30.05.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_304/2022  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Erich Züblin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Abzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 (IV.2021.145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1963 geborene A.________, gelernter Schlosser, war für die Verkehrsbetriebe X.________ als Tramdepotmechaniker tätig. Am 16. April 2014 verletzte er sich am rechten Knie (Kniegelenksdistorsion mit Unterflächenläsion medialer Meniskus und medialem Bone Bruise Tibiakopf), weshalb am 18. April 2014 eine arthroskopische Teilmeniskektomie erfolgte. Ab 1. September 2014 wurde A.________ ärztlicherseits wieder im Umfang von 50 % als arbeitsfähig erachtet. Im Februar 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt verneinte mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % einen Leistungsanspruch. 
Auf Neuanmeldung vom 7. Juni 2019 hin veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________ Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 21. September 2020). Gestützt darauf und auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni und 15. Oktober 2020 sowie vom 1. Juli 2021 sprach die IV-Stelle A.________ eine vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 befristete ganze Rente zu (Verfügung vom 13. August 2021). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt insoweit gut, als es die Verfügung vom 13. August 2021 aufhob und A.________ von Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze Rente und ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zusprach (Urteil vom 23. Februar 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen ohne sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ordnete die Instruktionsrichterin bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen schliesslich stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welche die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. Art. 57 und 61 lit. c ATSG) erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung, wobei es sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil 8C_552/2017 vom E. 4.3; je mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie per Januar 2020 abweichend von der Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 40 % statt bloss 34 % ermittelte und dem Beschwerdegegner somit ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zusprach.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dar. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gemäss beweiskräftiger Expertise des Dr. med. B.________ vom 21. September 2020 und der Stellungnahmen des RAD (vom 21. September u. 15. Oktober 2020 sowie 1. Juli 2021) in seiner angestammten, stark kniebelastenden Tätigkeit als Schlosser seit dem Unfall vom 16. April 2016 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Nach aus psychiatrischer Sicht vorübergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2018 bis Dezember 2019 ist er gemäss Dr. med. B.________ seit Januar 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 20 % basiere auf einer verminderten Belastbarkeit und Stressbewältigung. Diagnostiziert mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte der Gutachter, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell larviert bis weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4), und akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0) bei Arbeitsplatzkonflikt mit rechtlichen Auseinandersetzungen. Anders als der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, sind ihm in körperlicher Hinsicht nicht nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2020 willkürfrei feststellte, gelten somatischerseits Tätigkeiten ohne schwere körperliche, kniebelastende Arbeiten als leidensangepasst.  
 
3.2. Unbestritten ist sodann das im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigende Valideneinkommen, welches der Beschwerdegegner ohne Gesundheitsschaden hypothetisch bei den Verkehrsbetriebe X.________ gemäss angefochtenem Urteil im Jahr 2020 verdient hätte (Fr. 83'228.63). Weiter steht ebenso fest, dass das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist und als Referenzwert auf den Medianlohn von Männern auf dem untersten Kompetenzniveau 1 gemäss Zeile "TOTAL" laut Tabelle TA1 der LSE 2018 abzustellen ist. Hieraus ergibt sich bei einem 80%-Pensum ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 55'139.- (Fr. 68'928.60 x 0.8).  
 
3.3. Die Vorinstanz begründete den von ihr gewährten 10%-igen Abzug vom Invalideneinkommen von Fr. 55'139.- damit, dass der Beschwerdegegner gemäss Gutachter schizoide Persönlichkeitszüge aufweise und aus psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und sich flexibel auf Lebenssituationen einzulassen. Dies seien zum Leiden hinzutretende, abzugsrelevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, speziell die erschwerte Anpassungsfähigkeit. Diese werde dadurch noch verstärkt, dass der 1963 geborene Beschwerdegegner seit 1986 einzig bei den Verkehrsbetriebe X.________ als Schlosser gearbeitet und in der Schweiz keine Ausbildung abgeschlossen habe. Die auf die Persönlichkeitsstruktur zurückzuführende mangelnde Anpassungsfähigkeit sei als ausserordentliches Erschwernis auf dem Arbeitsmarkt zu werten und es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner deshalb verglichen mit einem Gesunden mit einer tieferen Entlöhnung zu rechnen habe.  
 
3.4. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn gemäss LSE soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Das Bundesgericht sprach sich zuletzt mit BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3 - im Lichte der hier wie dort massgeblichen, bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. vorstehende E. 2.2) - gegen die Anwendung eines "standardmässigen" Abzugs vom Zentralwert aus. Dieser ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt, weder das Alter des Beschwerdegegners noch die Nationalität oder die lange Betriebsdauer wirkten sich hier lohnmindernd aus. Die Teilzeittätigkeit begründe ebenfalls keinen Abzug, da der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum von 75 bis 89 % gemäss Tabelle T18 der LSE 2018 im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) sogar um 5 % höher liege. Was die erwähnten schizoiden Persönlichkeitszüge betreffe, habe Dr. med. B.________ diese bei den Diagnosen nicht aufgeführt. Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Beschwerden habe er erwähnt, dass nur eine leichte Einschränkung des Aktivitätsniveaus im sozialen und persönlichen Bereich bestehe, und auf einen geringen Leidensdruck hingewiesen. Durch die "eher etwas schizoiden Persönlichkeitszüge" sei der Beschwerdegegner wenig zu emotionalen Äusserungen fähig, was den Leidensdruck larviere. Der Experte habe zwar angegeben, so die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner aus psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und sich flexibel in Lebenssituationen einzulassen. Es sei aber davon auszugehen, dass Dr. med. B.________ die als moderat ausgeprägt bezeichneten Persönlichkeitszüge bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt habe und somit in der von ihm geschätzten 20-%igen Leistungseinbusse (wegen der geringgradig verminderten Belastbarkeit und der ebenso geringgradig verminderten Stressbelastungsfähigkeit) sämtliche Einschränkungen der Funktionsfähigkeit enthalten seien. Für den vorgenommenen vorinstanzlichen Abzug verbleibe daher kein Raum.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Unbestritten rechtfertigt sich unter dem Aspekt Nationalität kein Abzug, da der Beschwerdegegner Schweizer Bürger ist. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt. Das fortgeschrittene Alter muss sich hier deshalb bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdegegner noch eine breite Palette von (knieschonenden, nicht schweren) Hilfsarbeiten zumutbar ist (vgl. vorstehende E. 3.1) und sich nicht ergibt, inwiefern sich sein Alter konkret negativ auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auswirken sollte.  
 
4.1.2. Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit zu den Verkehrsbetriebe X.________ führt nicht zwangsläufig zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung einer Hilfsarbeitstätigkeit, da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis).  
 
4.1.3. Der Beschwerdegegner absolvierte in Mazedonien eine Ausbildung als Schlosser. Dass er hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit mit Blick auf Hilfsarbeiten des untersten Anforderungsniveaus keine spezifische Arbeitserfahrung oder Ausbildung mitbringt, ist kein lohnsenkender Faktor.  
 
4.1.4. Soweit die Vorinstanz feststellte, beim Umstand, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und flexibel in Lebenssituationen einzulassen, handle es sich um zusätzlich zum Leiden hinzutretende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, ist dies offensichtlich unrichtig. Einen solchen Schluss lässt das Gutachten nicht zu. Eine über die 20%-ige Leistungseinbusse hinaus bestehende Minderung des Rendements ist der psychiatrischen Expertise nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor, dass die leidensbedingten Einschränkungen gemäss psychiatrischem Gutachten schon mit der um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden und nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis), weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt Bundesrecht verletzt. Als qualitative Einschränkung begrenzt zwar die erschwerte Fähigkeit, sich anzupassen und sich flexibel in Lebenssituationen einzulassen, allenfalls die Bandbreite der erwerblichen Tätigkeiten mit Blick auf das Anforderungs- und Belastungsprofil. Die im Gutachten umschriebene erschwerte (und nicht mangelnde) Anpassungsfähigkeit erlaubt es aber nicht darauf zu schliessen, dass sie als ausserordentliches Erschwernis das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche realistischerweise noch in Frage kommen, derart eingrenzt, dass der Beschwerdegegner verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hätte. Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdegegner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Arbeitsplätze offen stehen, bei denen sich die erschwerte Anpassungsfähigkeit kaum oder überhaupt nicht auswirkt. Dass dieser deswegen im Kompetenzniveau 1 über die Lohneinbusse aufgrund eines lediglich 80%-igen Pensums hinaus weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste, ist mit anderen Worten nicht ersichtlich.  
 
4.1.5. Etwas anderes lässt sich ebenso wenig aus BGE 148 V 174 E. 8.3 und den dort erwähnten neuen Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate" zu LSE TA1_tirage_skill_level gemäss Anhang des in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrags "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von GABRIELA RIEMER-KAFKA und URBAN SCHWEGLER ableiten. Vielmehr sprach sich das Bundesgericht im zitierten Urteil unter altem - auch hier anwendbarem - Recht gegen einen standardmässigen Abzug vom Zentralwert aus, wie dies vom Beschwerdegegner letztinstanzlich gefordert wird (BGE 148 V 174 E.9.2.3-9.3).  
 
4.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten stichhaltig. Der vorinstanzlich gewährte Tabellenlohnabzug von 10 % verletzt Bundesrecht, da er lediglich nicht abzugsrelevante Umstände berücksichtigt bzw. bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen bei der Festsetzung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einflossen, was zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führte (vgl. vorstehende E. 3.4). Folglich bleibt es bei dem von der Beschwerdeführerin ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %.  
 
5.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
6.  
 
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
6.2. Überdies ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. August 2021 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla