7B_20/2022 25.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_20/2022  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wirz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige Tötung, Urkundenfälschung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2022 (UE210168-O/U/HEI>BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. März 2019 verstarb C.A.________ (geb. 1928; nachfolgend: die Verstorbene) im Spital U.________. Am 24. Juni 2019 erstattete A.A.________, Sohn der Verstorbenen, im Zusammenhang mit dem Todesfall Strafanzeige gegen Unbekannt, namentlich wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Urkundenfälschung. Am 10. September 2020 konstituierten sich A.A.________ und B.A.________, Tochter der Verstorbenen, als Privatkläger und machten Genugtuungsansprüche geltend. 
Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Strafverfahren ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erhoben A.A.________ und B.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2021. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. August 2022 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juni 2022 und die Weiterführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der vorerwähnten Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. 
 
2.2. Die beiden Beschwerdeführer sind die Kinder der Verstorbenen und haben als Angehörige des Opfers ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen und Genugtuungsansprüche von je Fr. 5'000.-- geltend gemacht. Es ist offenkundig, dass die geltend gemachten Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit den allenfalls strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben stehen. Insoweit ist die Legitimation der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gegeben und auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.  
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner die Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung. Der Vorwurf der Urkundenfälschung steht in Zusammenhang mit einem angeblich fehlerhaften Eintrag im Patientendossier der Verstorbenen, der zur Folge gehabt habe, dass keine Obduktion angeordnet worden sei. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass der Bestand einer Zivilforderung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Urkundenfälschung nicht behauptet werde und nicht offensichtlich sei (vgl. E. 2.5 des angefochtenen Beschlusses). Die Beschwerdeführer äussern sich auch vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar dazu, wie sich die behauptete Urkundenfälschung auf ihre Zivilansprüche auswirken könnte oder sie durch diese unmittelbar geschädigt worden sein könnten. Soweit sich die Beschwerde auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend verschiedener Delikte gegen Leib und Leben zum Nachteil ihrer verstorbenen Mutter. 
 
3.1. Im Wesentlichen machen sie geltend, die vorinstanzliche Beurteilung stütze sich auf ein fehlerhaftes Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM). Es habe nie jemand geprüft, ob die dem IRM vom Spital U.________ gesandten Kopien der Patientenakten, auf denen das Aktengutachten basiere, überhaupt den Originalakten entsprochen hätten. Im Weiteren, so die Beschwerdeführer, werde im Aktengutachten von falschen Umständen bei der Einlieferung der Verstorbenen in das Spital U.________ ausgegangen und das Patientendossier enthalte falsche Einträge. Die Verfasser des Gutachtens hätten von den Fehlern im Patientendossier nichts gewusst. Dem Gutachten liege ausserdem keine ernstzunehmende Flüssigkeitsbilanz zugrunde und anderslautende Einschätzungen anderer Ärzte würden nicht berücksichtigt. Nach Auffassung der Beschwerdeführer durfte das Strafverfahren gestützt auf das unvollständige Aktengutachten nicht eingestellt werden. Ausserdem sei es unterlassen worden, entscheidrelevante Beweismittel zu erheben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere bemängelt, dass sie als Angehörige der Verstorbenen nicht befragt worden seien.  
 
3.2. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte in erster Linie gestützt auf ein Aktengutachten des IRM vom 10. August 2020. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Behandlung der Verstorbenen im Spital U.________ lege artis erfolgt sei. Die Vorinstanz erwägt, das Gutachten erscheine weder unvollständig noch unklar noch bestünden Zweifel an der Richtigkeit desselben. Mangels durchgeführter Obduktion bleibe die Todesursache der Verstorbenen offen. Somit seien keine Rückschlüsse auf eine mögliche Kausalität bzw. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todeseintritts möglich. Damit lägen keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung vor und das Verfahren sei zu Recht eingestellt worden.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 7 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft klärt in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 6 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1).  
 
3.3.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_1155/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägige Gesetzesbestimmung und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.3.4. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
3.4. Die Beschwerdeführer beanstanden das Aktengutachten in verschiedener Hinsicht.  
 
3.4.1. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Anordnung des Gutachtens beanstanden, ist auf den Einwand nicht einzugehen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, ihre diesbezügliche Kritik bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben. Insofern wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei nicht überprüft worden, ob die dem IRM vom Spital U.________ gesandten Kopien den Originalakten entsprochen hätten. Bereits die Vorinstanz erwägt indes, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Ausdrucke und Kopien manipuliert worden seien oder dass die dem IRM zur Verfügung gestellten Unterlagen unvollständig gewesen wären (vgl. E. 3.2.7 des angefochtenen Beschlusses). Die Beschwerdeführer zeigen auch vor Bundesgericht keine konkreten Anhaltspunkte auf, die darauf schliessen liessen, dass die Kopien von den Originalakten abweichen würden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechend ist für das bundesgerichtliche Verfahren davon auszugehen, dass sich die gesandten Kopien mit den Originalakten des Spitals U.________ decken (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.4.3. Im Weiteren, so die Beschwerdeführer, befänden sich im Patientendossier der Verstorbenen, auf das sich das Aktengutachten unter anderem stütze, mehrere fehlerhafte Einträge. Beanstandet wird insbesondere ein unter dem Kürzel "xxx" verfasster Eintrag vom 3. März 2019. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das darin erwähnte Gespräch mit den Angehörigen habe nie stattgefunden. Weiter werfen sie der Vorinstanz vor, dem Begriff "Best Supportive Care" eine falsche Bedeutung beizumessen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält gestützt auf die Aussagen des zuständigen Arztes in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass nicht von einem falschen Eintrag auszugehen sei. Einzig die im Verlaufsbericht vermerkte Uhrzeit sei allenfalls unzutreffend (vgl. E. 3.4.7 des angefochtenen Beschlusses). Ansonsten stellt die Vorinstanz keine Ungenauigkeiten fest. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, erschöpft sich in einer eigenen Sachverhaltsdarstellung. Konkrete Hinweise auf fehlerhafte Einträge im Patientendossier liegen jedoch nicht vor, wovon auch die Vorinstanz willkürfrei ausgehen durfte. Insofern erweist sich die Kritik der Beschwerdeführer als unbegründet, dass das IRM im Rahmen seines Aktengutachtens die Behandlungsentscheide der Ärzte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Akten nicht habe überprüfen können.  
 
3.4.4. Ein weiterer Hauptkritikpunkt der Beschwerdeführer bezieht sich auf die fehlende Flüssigkeitsbilanz. Die Beschwerdeführer tragen vor, es sei bei der Verstorbenen trotz ihrer grossen Bedenken eine entwässernde Therapie zur Entlastung des Herzens durchgeführt worden. Die behandelnden Personen hätten dabei allerdings keine Flüssigkeitsbilanz erstellt. Den Gutachtern des IRM seien keine Fragen zum Elektrolythaushalt und zur Flüssigkeitsbilanz unterbreitet worden. Es habe sich aber die entscheidende Frage gestellt, wann die restriktive Flüssigkeitszufuhr hätte angepasst werden müssen, um nicht durch Dehydrierung Schäden anzurichten, die schlimmer seien als die Belastung des Herzens durch eine etwas höhere Flüssigkeitsmenge.  
In diesem Zusammenhang reichen die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eine selbst erstellte Flüssigkeitsbilanz vom 3.-8. März 2019 ein. Sie machen allerdings nicht geltend, dass die Vorinstanz die von ihnen erstellte Flüssigkeitsbilanz nicht beachtet habe. Vielmehr hält diese fest, im Aktengutachten werde der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Führung der Flüssigkeitsbilanz sei mangelhaft gewesen und der Flüssigkeitshaushalt der Verstorbenen sei nicht lege artis überwacht worden, verneint (vgl. E. 3.2.10 des angefochtenen Beschlusses). Mit der eigenen Flüssigkeitsbilanz vermögen die Beschwerdeführer keine Willkür hinsichtlich dieser Feststellung darzutun. 
 
3.4.5. Im Weiteren gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass das Aktengutachten die von den Beschwerdeführern noch als ungeklärt erachteten Fragen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Flüssigkeitsmangel, dem Kaliumwert, den ACE-Hemmern - wenn teilweise auch lediglich implizit - beantworten würde. Entsprechend, so die Vorinstanz, müsse nicht abgeklärt werden, wie weit alleine gewisse Ionenkonzentrationen hinreichend Aufschluss über den Status einer Entwässerung geben könnten (vgl. E. 3.2.10 f. des angefochtenen Beschlusses). Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, die vom Spital gemessene Salzkonzentration im Blut könne nicht den Nachweis liefern, dass keine übermässige Dehydrierung vorgelegen habe, richten sie sich gegen eine von der Vorinstanz offengelassene Frage. Die Beschwerdeführer hätten darlegen müssen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots gehalten gewesen wäre, diese Frage zu klären, was sie indessen unterlassen haben.  
 
3.4.6. Mit den übrigen von den Beschwerdeführern behaupteten Fehlern und Ungenauigkeiten im Gutachten setzt sich die Vorinstanz ausführlich und in vertretbarer Weise auseinander (vgl. E. 3.2.8 des angefochtenen Beschlusses). Weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unhaltbar sein sollen, vermögen die Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen. Exemplarisch kann dies anhand der Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Kaliumwerten aufgezeigt werden. Zunächst führen die Beschwerdeführer aus, welche Umstände ihrer Ansicht nach zu den tiefen Kaliumwerten geführt hätten. Dabei handelt es sich allerdings um eine eigene Sachverhaltsdarstellung, die nicht geeignet ist, Willkür im angefochtenen Beschluss aufzuzeigen. Auf Seite 6 im Gutachten werden die gemessenen Kaliumwerte festgehalten. Demnach betrug der Wert am 5. März 2019 2.8 mmol/l und am 8. März 2019 2.9 mmol/l. Gestützt hierauf ist die Schlussfolgerung, der Kaliumwert habe sich während der Hospitalisierung tendenziell leicht verbessert, nicht zu beanstanden. Dass der für den 28. Februar 2019 angegebene Kaliumwert mittels der Patientenakten nicht verifizierbar sei, was die Beschwerdeführer ebenfalls vorbringen, lässt das Gutachten nicht insgesamt als fehlerhaft erscheinen.  
 
3.5. Soweit die Beschwerdeführer dem Spital U.________ ferner "einige Verstösse" vorwerfen, handelt es sich im Wesentlichen um eine unsubstanziierte Eigendarstellung des Sachverhalts, ohne dass die Beschwerdeführer diese "Verstösse" im Einzelnen konkretisieren und darlegen, weshalb diese für den Ausgang des Verfahrens massgebend sein sollten. Bei den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen handelt es sich zudem teilweise um unzulässige Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.6. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass keine zusätzlichen Beweismassnahmen angeordnet wurden. Dazu bringen sie vor, sie hätten bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass ein befreundeter Hausarzt einigen Behandlungsmethoden des Spitals und der Diagnose der Herzinsuffizienz ohne Erstellung einer Echokardiographie kritisch gegenübergestanden sei. Die Vorinstanz hält gestützt auf den provisorischen Austrittsbericht des Spitals U.________ vom 31. Dezember 2018 sowie den ambulanten Bericht des Spitals U.________ vom 28. Februar 2019 fest, es sei bei der Verstorbenen bereits im Jahr 2005 eine dekompensierte Herzinsuffizienz bei hypertensiver Herzkrankheit diagnostiziert worden. Aus den Akten ergebe sich, dass verschiedene weitere Untersuchungen durchgeführt worden seien. Wenn die Beschwerdeführer behaupteten, es habe eine exzentrische und nicht eine konzentrische Herzhypertrophie vorgelegen, handle es sich um eine blosse Parteibehauptung. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eine exzentrische Herzhypertrophie eine andere Behandlung bedingt hätte (vgl. E. 3.2.9 des angefochtenen Beschlusses). Inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen sollten, legen die Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Es ist nicht klar, was die Beschwerdeführer mit der Meinung des "befreundeten Hausarztes" bewirken wollen. Jedenfalls ist der Hinweis nicht geeignet, um aufzuzeigen, dass hinsichtlich der Diagnosestellung und Behandlungsmethoden weitere Beweismassnahmen hätten getroffen werden müssen. Somit verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie weitere Beweismassnahmen für nicht erforderlich hält. Insbesondere ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, welche relevanten Erkenntnisse sich aus einer Befragung der Angehörigen der Verstorbenen ergeben könnten.  
 
3.7. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich vom 10. August 2020 bestätigt und davon ausgeht, dass keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler oder eine Sorgfaltspflichtverletzung vorlägen. Vor diesem Hintergrund hält die Vorinstanz zu Recht fest, bezüglich der Tatbestände der Aussetzung (Art. 127 StGB) und der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) dränge sich keine andere Beurteilung auf.  
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer