7B_199/2022 14.03.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_199/2022  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 21. März 2022 (SB.2020.54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 21. März 2022 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 schuldig wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässige Qualifikation und Gewerbsmässigkeit), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sprach es ihn frei. Weiter stellte es die Rechtskraft verschiedener Punkte, darunter diverser erstinstanzlicher Freisprüche, fest. Das Appellationsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 51 /2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die Vorstrafen vom 27. Juni 2014 gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt und vom 12. Juli 2016 gemäss Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte es für nicht vollziehbar. Den Verwertungserlös des Porsche Cayenne in der Höhe von Fr. 41'490.-- verrechnete es in Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten. Die beschlagnahmten Fr. 10'000.-- gab es den Eltern von A.________ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurück. Weiter befand es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im gleichen Verfahren beurteilte es auch die Mitangeklagte. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern, er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen. Der bedingte Strafteil sei auf 2 Jahre mit einer Probezeit von drei Jahren festzusetzen. Der Verwertungserlös des Porsche Cayenne in der Höhe von Fr. 41'490.-- sei unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Eltern von A.________ herauszugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Bestimmung der Freiheitsstrafe und/oder Verteilung des Verwertungserlöses an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht jedoch Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil kritisiert, welches nicht Verfahrensgegenstand bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung, ohne den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu beanstanden. Er macht geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 47 ff. StGB. Sie fälle anders als die erste Instanz diverse Freisprüche aus, setze eine separate Sanktion wegen der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und den Betäubungsmittelkonsum fest und reduziere die ihm zurechenbare Verkaufsmenge von Methamphetamin von 4.65 auf 1.54 Kilogramm. Dennoch fälle sie eine ähnlich hohe Freiheitsstrafe aus wie die erste Instanz, dies nur für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei seien in der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe der nunmehr weggefallene Schuldspruch wegen Geldwäscherei und die Sanktion wegen der Widerhandlung gegen das AIG berücksichtigt gewesen, weshalb die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe niedriger hätte ausfallen müssen.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung geben keinen Anlass zur Kritik. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt nach ihren zutreffenden Erwägungen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Weiter führt sie aus, straferhöhend ins Gewicht falle, das gleich zwei Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt seien. Sodann habe der Beschwerdeführer mit einer Verkaufsmenge von 1'592 Gramm reinem Methamphetamin die Grenze zum schweren Fall, die bei 12 Gramm liege, rund 130fach überschritten. Seine Aktivität habe der Beschwerdeführer bloss zufolge der Verhaftung eingestellt, wobei er in jenem Zeitpunkt noch über 1'000 Gramm (nebst dem Eigenkonsum) zum Verkauf bestimmtes Crystal Meth in der Wohnung und Garage (welche er und die Mitbeschuldigte bewohnt hätten) gelagert habe. Der Beschwerdeführer habe mindestens einen Gewinn von Fr. 47'760.-- aus dem Drogenhandel erzielt und die Grenze zur Gewerbsmässigkeit von Fr. 10'000.-- mehrfach überschritten. Dies führe zu einer Erhöhung des Verschuldens. Zusätzlich habe er weitere 500 Gramm Crystal Meth als Bote und ohne Verkaufsgewinn ausgeliefert. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht besonders raffiniert vorgegangen, habe aber keineswegs nur einen geringen Aufwand betrieben. Vielmehr habe er das Methamphetamin an Kunden ausgeliefert, für welche er längere Autofahrten und regelmässige Besuche auf sich habe nehmen müssen. Insoweit sei ihm eine gewisse Professionalität zu attestieren. Er habe ein Verteilnetz mit beachtlicher Nachfrage unterhalten, das teilweise geschickt mit illegalen Spielen kombiniert worden sei. Mit dem hohen Gewinn hätte er sich einen luxuriösen Lebensstil, d.h. namentlich teure Fahrzeuge und andere Luxusgegenstände, geleistet.  
Obwohl der Beschwerdeführer selbst Methamphetamin konsumiert habe, sei sein Motiv gleichwohl vorwiegend finanzieller Natur gewesen. Er sei mehr als nur Gelegenheitskonsument gewesen, habe während der Verkaufstätigkeit zumeist keine Arbeitstätigkeit gehabt und sich mit seinem geringen Einkommen den vergleichsweise luxuriösen Lebensstil nicht leisten können. Er habe mit der illegalen Tätigkeit mehr verdienen können, als auf legalem Weg. Die Schwelle, die Tat nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, sei zufolge Eigenkonsums leicht eingeschränkt gewesen. Verschuldenserhöhend wirkten sich die bandenmässigen Züge der Tat aus. Auch wenn dieser Qualifikationsgrund nicht vorliege, so sei doch der Wille auf eine gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von zukünftigen Delikten zusammen mit der Mitbeschuldigten vorhanden gewesen. Das objektive Tatverschulden sei als mittel bis schwer zu qualifizieren, was zu einer Einsatzstrafe von 6 Jahren führe. 
Weiter berücksichtigt die Vorinstanz bei den Täterkomponenten die mehrfachen erheblichen Vorstrafen, darunter auch eine bedingte Freiheitsstrafe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz das Teilgeständnis, die Kooperationsbereitschaft und den Eigenkonsum. Aufgrund der verschuldensmildernden Elemente reduziert die Vorinstanz die Freiheitsstrafe auf 51 /2 Jahre. 
 
2.4. Mit diesen Erwägungen begründet die Vorinstanz ihre Strafzumessung sorgfältig und geht methodisch in Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vor. Eine Ermessensverletzung oder Überschreitung ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz auch nicht darlegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (vgl. Urteile 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5). Hierin liegt, soweit dies implizit in der Beschwerde gerügt wird, keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB (Urteil 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die ausgefällte Strafe hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer einen teilbedingten Strafvollzug verlangt, sind seine Ausführungen aufgrund der Strafhöhe obsolet (vgl. Art. 43 StGB, wonach ein solcher Vollzug nur für Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich ist). 
 
4.  
Hinsichtlich der Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe, die Höhe der Geldstrafe und der Busse stellt der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv übereinstimmende Anträge. Insoweit ist er nicht beschwert bzw. fehlt es ihm am rechtlich geschützten Interesse (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer moniert die Einziehung des Verwertungserlöses aus dem Verkauf des Porsche Cayenne von Fr. 41'190.-- und die Verrechnung des Betrages mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten. Er macht geltend, das Fahrzeug sei Eigentum seines Vaters, der Fahrzeughalter sei. Die Vorinstanz habe zur Berechtigung am Fahrzeug kein Beweisverfahren durchgeführt. In diesem Zusammenhang rügt er auch Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 267 f. StPO.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht nicht eigene Rechte, sondern die Rechte seines Vaters geltend. Durch den Umstand, dass er zufolge Verrechnung mit dem Verwertungserlös weniger Verfahrenskosten bezahlen muss, ist er nicht beschwert. Es mangelt ihm am rechtlich geschützten Interesse nach Art. 81 Abs. 1 lit b BGG. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn