2C_887/2022 04.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_887/2022  
 
 
Urteil vom 4. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. August 2022 
(VB.2022.00349). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1987 geborene türkische Staatsangehörige A.________ lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Am 2. November 2021 heiratete er in der Türkei seine Landsfrau B.________ (geb. 1986).  
Am 7. November 2021 stellte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Einreisebewilligung für seine Ehefrau zwecks Verbleibs bei ihm. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 1. März 2022 abgewiesen. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Juni 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 25. August 2022 ab.  
 
1.3. A.________ gelangte mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersuchte um Bewilligung der Einreise seiner Frau. Der Eingabe liess sich das genaue Anfechtungsobjekt nicht entnehmen.  
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 wies das Bundesgericht A.________ unter anderem darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht das angefochtene Urteil beizulegen sei. Am 1. November 2022 (Postaufgabe) reichte er das angefochtene Urteil nach. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ein Familiennachzugsanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20) besteht. Sie hat sodann festgehalten, dass die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe und aufgrund der Akten mit einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kurz- und mittelfristig nicht zu rechnen sei. Zudem würde das durch die Erwerbstätigkeit seiner Frau erzielte Einkommen nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen, sodass keine Ablösung von der Sozialhilfe in Aussicht stehe.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachbezogen auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Seine Behauptungen, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme auf Sozialhilfe angewiesen, werde aber in den nächsten Monaten im zweiten Arbeitsmarkt arbeiten und IV-Taggeld beziehen, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov