4A_450/2022 01.12.2022
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_450/2022  
 
 
Verfügung vom 1. Dezember 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ Anlagestiftung, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Schlegel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 26. September 2022 (LF220069-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2022 erhoben; 
dass der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz mit Verfügungen vom 17. Oktober 2022 jeweils Frist angesetzt wurde, um allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen und zum Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2022 erklärten, sie zögen ihre Beschwerde zurück, nachdem sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten; 
dass mit Präsidialverfügung vom 2. November 2022 die Fristen zur Stellungnahme zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenüber der Beschwerdegegnerin zurückgenommen wurden und die Beschwerdegegnerin eingeladen wurde, zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen; 
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. November 2022 ihre Honorarnote übermittelte und darum ersuchte, es sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'320.10 inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen; 
dass die betreffende Eingabe den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und sich diese dazu bis zum heutigen Zeitpunkt nicht äusserten; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG); 
dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren entsprechend der unbestritten gebliebenen Honorarnote der beschwerdegegnerischen Rechtsvertreterin mit Fr. 1'320.10 zu entschädigen haben, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 68 Abs. 1-2 und 4 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_450/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'320.10 zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer