2C_784/2022 07.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_784/2022  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, 
 
gegen  
 
Stiftung Kalaidos Fachhochschule, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Bommer, 
 
Gegenstand 
CAS General Taxation; Zuständigkeit Verwaltungsgericht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Juli 2022 (VB.2022.00208). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte im Jahr 2021 den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies [CAS]) in General Taxation der Kalaidos Fachhochschule Schweiz, deren Trägerin die private Stiftung Kaleidos Fachhochschule ist. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 teilte Letztere A.________ mit, dass sie die Abschlussprüfung am 25. März 2021 zum zweiten Mal nicht bestanden habe.  
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekurskommission der Kalaidos Fachhochschule am 20. Juli 2021 und der Rekursausschuss des Fachhochschulrats der Kalaidos Fachhochschule am 7. März 2022 ab. Im Begleitschreiben zum Beschwerdeentscheid des Rekursausschusses des Fachhochschulrats wurde A.________ darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid gemäss Art. 12 des Reglements zum Rechtsmittelverfahren der Kalaidos Fachhochschule vom 14. März 2019 endgültig sei.  
Mit Urteil vom 28. Juli 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ infolge Unzuständigkeit nicht ein. 
 
1.3. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. September 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren, wobei der Begründungspflicht nachzukommen sei. Zudem sei der bisher nicht bewertete Teil der Prüfung als rechtzeitig eingereicht anzuerkennen und entsprechend in die Prüfungsbewertung miteinzubeziehen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
2.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zunächst festgehalten, dass es gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Akte in der Regel als letzte kantonale Instanz beurteile, wobei der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs gelte (Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Feburar 2005 [KV/ZH; LS 101]). Gegen Anordnungen einer Zürcher Fachhochschule sei zunächst Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Fachhochschulen (§ 36 Abs. 2 und 4 des kantonalen Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG/ZH; LS 414.10]) zu erheben. Daher fehle es dem Verwaltungsgericht bereits an der funktionellen Zuständigkeit für die Behandlung der ihm vorgelegten Beschwerde.  
Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurskommision der Zürcher Fachhochschulen im konkreten Fall nicht als erste unabhängige Rechtsmittelinstanz zum Entscheid berufen wäre, da die Kalaidos Fachhochschule keine staatliche Organisation und weder sie noch der betroffene Studiengang (CAS) vom Regierungsrat des Kantons Zürich anerkannt worden sei (vgl. § 3 und 34 Abs. 1 FaHG/ZH; § 36 Abs. 2 FaHG/ZH i.V.m. § 7 der Verordnung vom 19. Oktober 1998 über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen [LS 415.111.7]). Die Kalaidos Fachhochschule weise einzig eine Akkreditierung gemäss Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; SR 414.20) auf. 
Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass - selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vorliegen würde - die Zuständigkeit für die Beurteilung der Streitigkeit nicht bei den Zürcher Verwaltungsrechtspflegeorganen liegen würde, sondern allenfalls bei den Bundesbehörden bzw. beim Bundesverwaltungsgericht. Schliesslich sah das Verwaltungsgericht von einer Weiterleitung ab, da eine entsprechende Pflicht gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG/ZH lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gelte und sich im vorliegenden Fall auch keine solche Pflicht aus dem Bundesrecht ergebe. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin, die ausdrücklich anerkennt, dass es sich bei der Kalaidos Fachhochschule um eine juristische Person des Privatrechts handelt, setzt sich kaum sachbezogen mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde geführt hat. In ihrer Beschwerdeschrift beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre Auffassung darzulegen, wonach die Kalaidos Fachhochschule staatliche Aufgaben erfülle und daher an die Grundrechte gebunden sei.  
Damit vermag sie indessen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (vgl. E. 2.1 hiervor), indem es erwogen hat, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung ihrer Beschwerde weder beim Verwaltungsgericht noch bei einem anderen Verwaltungsrechtspflegeorgan des Kantons Zürich liege. Die von ihr erhobenen Rügen betreffend Verletzungen des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) stehen im Zusammenhang mit der Hauptsache bzw. dem Ablauf der strittigen Prüfung und gehen somit über den Verfahrensgegenstand hinaus. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts oder in Verletzung von Bundesrecht von einer Weiterleitung ihres Rechtsmittels an eine andere Rechtsmittelinstanz abgesehen. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, sind keine entschädigungspflichtigen Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren entstanden. Entsprechend ist sie auch nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov