5A_681/2022 05.05.2023
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_681/2022  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Schwarz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. D.A.________, 
2. E.A.________, 
3. F.A.________, 
4. G.A.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Juli 2022 (1B 18 54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Geschwister B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________, F.A.________ und G.A.________ sind die Nachkommen von H.A.________ und I.A.________. H.A.________ verstarb 1988. Der Nachlass wurde nicht geteilt und die Geschwister bildeten zusammen mit ihrer Mutter eine Erbengemeinschaft. I.A.________ verstarb 2004. Ihr Nachlass ging zum grössten Teil an die bestehende Erbengemeinschaft über. Zum ungeteilten Nachlass gehörten zahlreiche Liegenschaften. Diese wurden bis 2013 von der (1955 gegründeten) J.________ AG, verwaltet, deren Aktien der Erbengemeinschaft gehören und in deren Verwaltungsrat B.A.________ (jedenfalls seit 1994), C.A.________ (seit 2008) und E.A.________ (jedenfalls seit 1994) sitzen.  
 
A.b. Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen wies das Bezirksgericht Luzern am 18. Januar 2013 das Teilungsamt U.________ an, für den Nachlass von H.A.________ einen Erbenvertreter einzusetzen. Das Teilungsamt ernannte Rechtsanwalt Dr. L.________. Dieser wiederum beauftragte die K.________ AG mit der Verwaltung der Liegenschaften.  
 
A.c. Am 12. Dezember 2013 klagten B.A.________ und C.A.________ vor Bezirksgericht auf Teilung der Nachlässe H.A.________ und I.A.________. Im Verlauf des Verfahrens konnten sich die Parteien auf die Zuweisung der Liegenschaften (einschliesslich Anrechnungswert und Übernahme von darauf lastenden Schulden) einigen. Streitig blieben namentlich behauptete Ansprüche der Erbengemeinschaft gegenüber den Erben wie auch die Höhe der Forderungen der Erben gegenüber dem Nachlass.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 stellte das Bezirksgericht fest, der Nettowert der Nachlässe H.A.________ und I.A.________ betrage per 30. Juni 2016 netto Fr. 5'997'539.--, nebst den Aktien der J.________ AG mit einem Kontoguthaben von Fr. 11'422.--, und wies die Liegenschaften entsprechend der unter den Erben getroffenen Vereinbarungen zu. Sodann bestimmte es die Ausgleichszahlungen unter den Erben. Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse verpflichtete das Bezirksgericht B.A.________ und C.A.________, Fr. 359'334.20 bzw. Fr. 247'875.20 an F.A.________ zu bezahlen. Ferner ordnete es die Versteigerung der Aktien der J.________ AG an.  
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid führten B.A.________ und C.A.________ Berufung. Sie beantragten soweit hier von Belang, der Wert der Nachlässe H.A.________ und I.A.________ sei per 30. Juni 2016 auf mindestens Fr. 6'317'603.80 (nebst den Aktien der J.________ AG mit einem Kontoguthaben von Fr. 11'420.--) und die von B.A.________ bzw. C.A.________ geschuldeten Ausgleichszahlungen seien auf höchstens Fr. 105'396.43 bzw. Fr. 39'836.03 festzulegen. In ihrer Anschlussberufung verlangten D.A.________, E.A.________, F.A.________ und G.A.________ unter anderem, der Wert der Nachlässe sei per 30. Juni 2018 [sic] auf mindestens Fr. 7'305'263.10 (nebst den Aktien der J.________ AG mit einem Kontoguthaben von Fr. 14'996.24) festzustellen. Sodann hätten B.A.________ eine Ausgleichszahlung von Fr. 764'919.60 an D.A.________ und C.A.________ Fr. 579'828.95 an D.A.________ sowie Fr. 132'986.-- an F.A.________ zu erbringen.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung ausser mit Bezug auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung stellte es fest, per 30. Juni 2016 habe der Wert der Nachlässe H.A.________ und I.A.________ Fr. 6'025'339.-- nebst den Aktien der J.________ AG mit einem Kontoguthaben von Fr. 11'422.-- betragen. Soweit für das hiesige Verfahren relevant verpflichtete es B.A.________ und C.A.________, Ausgleichszahlungen von Fr. 373'896.85 bzw. Fr. 251'845.85 an F.A.________ zu leisten.  
Konkret hat das Kantonsgericht auf folgende Werte abgestellt (E. 11.1 des angefochtenen Entscheids) : 
 
Nachlassaktiven  
Betrag  
Bemerkung  
Liegenschaften  
Fr.  
15'495'000.--  
(unbestritten)  
Kontoguthaben Erbengemeinschaft  
Fr.  
458'053.--  
(unbestritten)  
Erneuerungsfonds R.________str. xxx  
Fr.  
17'870.--  
(unbestritten)  
Erneuerungsfonds S.________str. yyy  
Fr.  
20'644.--  
(unbestritten)  
Schulden E.A.________  
Fr.  
8'066.--  
(unbestritten)  
Schulden B.A.________  
 
 
-  
Zahlungen J.________ AG für  
 
Anwaltshonorare  
Fr.  
64'650.--  
(bestritten)  
-  
VR Honorare J.________ AG  
Fr.  
60'000.--  
(bestritten)  
-  
Zinsen auf VR-Honoraren  
Fr.  
4'998.--  
(bestritten)  
-  
Nutzung Wohnung T.________str. zzz  
Fr.  
14'198.--  
(bestritten)  
-  
andere Forderung  
Fr.  
1'108.--  
(unbestritten)  
 
 
 
Schulden C.A.________  
 
 
-  
Zahlungen J.________ AG für  
 
Anwaltshonorare  
Fr.  
64'650.--  
(bestritten)  
-  
VR Honorare J.________ AG  
Fr.  
24'000.--  
(bestritten)  
-  
Zinsen auf VR-Honoraren  
Fr.  
1'764.--  
(bestritten)  
-  
Zahlungen J.________ AG an  
 
M.________ GmbH  
Fr.  
6'237.--  
(bestritten)  
- Zahlungen J.________ AG an  
 
M.________ GmbH  
Fr. 14'808.--  
(bestritten)  
- Zahlungen J.________ AG an  
 
M.________ GmbH  
Fr. 6'840.--  
(bestritten)  
- andere Forderung  
Fr. 1'280.--  
(unbestritten)  
 
Nachlassaktiven total  
Fr. 16'264'166.--  
 
 
 
 
 
Nachlasspassiven  
 
 
-  
Grundpfandschulden  
Fr. 7'370'000.--  
(unbestritten)  
-  
Darlehen B.A.________  
Fr. 296'834.--  
(unbestritten)  
-  
Darlehen C.A.________  
Fr. 363'510.--  
(unbestritten)  
-  
Darlehen D.A.________  
Fr. 175'503.--  
(unbestritten)  
-  
Darlehen E.A.________  
Fr. 464'792.--  
(unbestritten)  
-  
Darlehen E.A.________  
Fr. 1'061'147.--  
(teilweise bestritten)  
- Forderung E.A.________  
Fr. 21'186.--  
(bestritten)  
- Darlehen F.A.________  
Fr. 137'369.--  
(unbestritten)  
- Darlehen G.A.________  
Fr. 348'486.--  
(unbestritten)  
Nachlasspassiven total  
Fr. 10'238'827.--  
 
Nettowert Nachlass  
Fr. 6'025'339.--  
 
Anteil pro Erbe am Nachlass  
Fr. 1'004'223.15  
 
 
 
Die Herausschulden von B.A.________ und C.A.________ berechnete das Kantonsgericht wie folgt (E. 11.2.1 und 11.2.2 des angefochtenen Entscheids) : 
 
B.A.________  
 
 
Anrechnungswert Liegenschaft  
 
Fr.  
1  
'  
530  
'  
000.--  
 
Schulden gegenüber Nachlass  
 
Fr.  
144'954.--  
 
Forderung gegenüber Nachlass  
-  
Fr. 296'834  
.--  
 
Anteil am Nachlass -  
Fr.  
1'004'223.15  
 
Ausgleichszahlung  
 
Fr. 373'896  
.85  
 
 
 
C.A.________  
 
 
Anrechnungswert Liegenschaft  
 
Fr.  
1  
'  
500  
'  
000.--  
 
Schulden gegenüber Nachlass  
 
Fr.  
119  
'  
579.--  
 
Forderung gegenüber Nachlass  
-  
Fr.  
363  
'  
510.--  
 
Anteil am Nachlass -  
Fr.  
1'004'223.15  
 
Ausgleichszahlung  
 
Fr.  
251  
'  
845.85  
 
 
 
Bei alledem hat das Kantonsgericht bei zahlreichen Positionen die Rappenbeträge auf- bzw. abgerundet, während die Beschwerdeführer mit ungerundeten Zahlen operieren, was die nicht immer auf den Rappen genau übereinstimmenden Beträge erklärt. 
 
C.  
B.A.________ (Beschwerdeführer 1) und C.A.________ (Beschwerdeführer 2) wenden sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2022 an das Bundesgericht und beantragen, der Nettowert der Nachlässe H.A.________ und I.A.________ sei per 30. Juni 2016 auf Fr. 5'750'841.30 (nebst den Aktien der J.________ AG mit einem Kontoguthaben von Fr. 11'420.--) und die Ausgleichszahlung zulasten von B.A.________ auf höchstens Fr. 75'160.60 und jene zulasten von C.A.________ auf höchstens Fr. 15'994.80 festzulegen. 
Konkret beantragen sie folgende Korrekturen (Ziff. 44 der Beschwerde) : 
 
 
 
Betrag  
Nachlassaktiven gemäss angefochtenem Entscheid  
Fr. 16'264'166.--  
- von J.________ AG bezahlte Anwaltshonorare;  
 
Anteil B.A.________  
- Fr. 64'649.85  
- von J.________ AG bezahlte Anwaltshonorare;  
 
Anteil C.A.________  
- Fr. 64'649.85  
- VR-Honorare J.________ AG B.A.________  
- Fr. 60'000.--  
- Zinsen auf VR-Honoraren zulasten B.A.________  
- Fr. 4'998.--  
- VR-Honorare J.________ AG C.A.________  
- Fr. 24'000.--  
- Zinsen auf VR-Honoraren zulasten C.A.________  
- Fr. 1'764.--  
- Zahlungen J.________ AG an M.________ GmbH  
- Fr. 27'887.80  
- Reduktion Forderung für Nutzung T.________str. zzz  
- Fr. 56'793.60  
-  
Reduktion Forderung für Nutzung T.________str. zzz  
- Fr. 14'198.40  
- Reduktion Forderung für Nutzung V.________str. qqq  
- Fr. 45'000.--  
Nachlassaktiven total  
 
Fr.  
15'900'224.50  
 
 
Nachlasspassiven  
gemäss angefochtenem Entscheid  
Fr. 10'238'827.--  
- Sanierung Heizung T.________str. zzz  
- Fr. 21'186.35  
- Reduktion von Verzugszins auf Vertragszins  
- Fr. 68'257.45  
Nachlasspassiven total  
Fr. 10'149'383.20  
Nettowert Nachlass  
 
Fr.  
5'750'841.30  
Anteil pro Erbe  
 
Fr.  
958'473.55  
 
 
Die von ihnen geschuldeten Herausschulden berechnen die Beschwerdeführer wie folgt (Ziff. 48 f. der Beschwerde) : 
 
B.A.________  
 
 
Anrechnungswert Liegenschaft  
Fr. 1'530'000.--  
 
Schulden gegenüber Nachlass  
Fr. 1'108.--  
 
Forderung gegenüber Nachlass -  
Fr. 497'473.85  
 
Anteil am Nachlass -  
Fr. 958'473.55  
 
Ausgleichszahlung  
Fr. 75'160.60  
 
 
 
C.A.________  
 
 
Anrechnungswert Liegenschaft  
 
Fr. 1  
'  
500  
'  
000.--  
 
Schulden gegenüber Nachlass  
 
Fr. 1  
'280  
.--  
 
Forderung gegenüber Nachlass  
-  
Fr. 526  
'811  
.65  
 
Anteil am Nachlass -  
Fr. 958'473.55  
 
Ausgleichszahlung  
 
Fr. 15  
'994.80  
 
 
 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die Vorinstanz hat den Streitwert für das kantonale Verfahren unwidersprochen auf Fr. 1'700'000.-- bemessen; davon gehen auch die Beschwerdeführer aus. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist damit erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid belastet und - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sodann haben sie die Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).  
 
1.2. In der Beschwerde in Zivilsachen sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzlich gestellten Begehren können vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt ( minus), nicht aber ausgeweitet ( plus) oder geändert ( aliud) werden (BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen; 136 V 362 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Im Berufungsverfahren haben die Beschwerdeführer beantragt, der Nettowert der streitgegenständlichen Nachlässe sei auf mindestens Fr. 6'317'603.80 (nebst den Aktien der J.________ AG mit einem Kontoguthaben von Fr. 11'420.--) und die von B.A.________ bzw. C.A.________ geschuldeten Ausgleichszahlungen seien auf höchstens Fr. 105'396.43 bzw. Fr. 39'836.03 festzulegen. Demgegenüber beantragen sie in der Beschwerde in Zivilsachen, der Nettowert der Nachlässe H.A.________ und I.A.________ sei per 30. Juni 2016 auf Fr. 5'750'841.30 (nebst den Aktien der J.________ AG mit einem Kontoguthaben von Fr. 11'420.--) und die Ausgleichszahlung zulasten von B.A.________ auf höchstens Fr. 75'160.60 und jene zulasten von C.A.________ auf höchstens Fr. 15'994.80 festzulegen. Sie beantragen also die Festlegung eines tieferen Nettowerts des Nachlasses (Fr. 5'750'841.30 anstatt Fr. 6'317'603.80) und eine Verpflichtung zur Leistung von tieferen Ausgleichszahlungen, als sie vor Kantonsgericht zugestanden haben (Fr. 75'160.60 anstatt Fr. 105'396.43 bzw. Fr. 15'994.80 anstatt Fr. 39'836.03). Wer vor Bundesgericht beantragt, weniger bezahlen zu müssen, als er vor Vorinstanz zugestanden hat, schränkt sein Begehren nicht ein, sondern weitet dieses aus, was unzulässig ist (vgl. Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1.3). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu dieser Problematik.  
Sollten sich die vor Bundesgericht erhobenen, die Geldbeträge beschlagenden Rügen ganz oder teilweise als begründet erweisen, wären die Herausschulden der Beschwerdeführer maximal auf die vor Kantonsgericht beantragten Beträge zu reduzieren. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.1 und 4.2; 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, womit die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht unterliegt (Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.2.2. Bereits an dieser Stelle sei vermerkt (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführer in ihrer Berechnung der Herausschulden teilweise dieselben Beträge doppelt berücksichtigen, indem sie jenen Betrag, um den sie ihre Schulden gegenüber der Erbengemeinschaft reduziert wissen wollen, nicht nur von den Nachlassaktiven abziehen, sondern alsogleich als Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft (Nachlasspassiven) verbuchen.  
Das sei anhand der Rechnung des Beschwerdeführers 1 illustriert: Er geht von einer Schuld gegenüber dem Nachlass von Fr. 1'108.-- aus. Dieser Betrag ergibt sich nach Rundung aus dem vom Kantonsgericht ermittelten Betrag von Fr. 144'954.-- abzüglich der streitgegenständlichen Beträge von Fr. 64'649.85, Fr. 60'000.--, Fr. 4'998.-- und Fr. 14'198.40. Alsdann behauptet der Beschwerdeführer 1 eine Forderung gegenüber dem Nachlass von Fr. 497'473.85. Dieser Betrag ist die Summe des vom Kantonsgericht festgehaltenen Guthabens von Fr. 296'834.-- zuzüglich der Beträge von Fr. 64'649.85, Fr. 60'000.--, Fr. 4'998.--, Fr. 14'198.40 und Fr. 56'793.60. Mithin hat der Beschwerdeführer 1 die Beträge Fr. 64'649.85, Fr. 60'000.--, Fr. 4'998.-- und Fr. 14'198.40 doppelt gerechnet, was offensichtlich unzulässig ist. 
Selbst wenn die Beschwerdeführer in allen Punkten ihrer Beschwerde durchdringen würden, ergäbe sich eine Herausschuld des Beschwerdeführers 1 von Fr. 219'006.85 (= Fr. 1'530'000.-- [Anrechnungswert Liegenschaft] + Fr. 1'108.-- [Schulden gegenüber Nachlass]./. Fr. 296'834.-- [Forderung gegenüber Nachlass gemäss angefochtenem Entscheid]./. Fr. 56'793.60 [Reduktion Forderung für Nutzung Wohnung T.________strasse zzz]./. Fr. 958'473.55 [Anteil am Nachlass]). 
Bei vollumfänglichem Obsiegen betrüge die Herausschuld des Beschwerdeführers 2 Fr. 134'296.45 (= Fr. 1'500'000.-- [Anrechnungswert Liegenschaft] + Fr. 1'280.-- [Schulden gegenüber Nachlass]./. Fr. 363'510.-- [Forderung gegenüber Nachlass gemäss angefochtenem Entscheid]./. Fr. 45'000.-- [Reduktion Forderung für Nutzung Wohnung V.________strasse qqq]./. Fr. 958'473.55 [Anteil am Nachlass]). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Kantonsgericht ist in mehrfacher Hinsicht auf die Berufung der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Es betrifft dies die Einwendungen mit Bezug auf [1.] die ihnen angerechneten Schulden gegenüber dem Nachlass von je Fr. 64'650.-- (bzw. Fr. 64'649.85) im Kontext der von der J.________ AG bezahlten Anwaltshonorare (E. 6.7 des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. 23 f. der Beschwerde), [2.] die von ihnen für die Rechnungsjahre 2011/2012 und 2012/2013 bezogenen Verwaltungsratshonorare von Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 24'000.-- (E. 6.8 des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. 25-27 der Beschwerde; auf die fraglichen Honorare rechnete das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung zudem Zinsen von Fr. 4'998.-- bzw. Fr. 1'764.-- auf [E. 7.4 des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. 28 der Beschwerde]), [3.] die dem Beschwerdeführer 2 als Schulden angerechneten, von der J.________ AG an die M.________ GmbH geleisteten Zahlungen von Fr. 6'236.50 (Rechnungsjahr 2009/2010), Fr. 14'808.30 (Rechnungsjahr 2011/2012) und Fr. 6'840.-- (Rechnungsjahr 2012/2013), insgesamt Fr. 27'884.80 (E. 6.9 des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. 29-32 der Beschwerde; den Beschwerdeführern ist in diesem Zusammenhang ein Rechnungsfehler in der Höhe von Fr. 3.-- unterlaufen) und [4.] die dem Beschwerdegegner 2 zugesprochene Forderung von Fr. 1'061'147.--, welche die Beschwerdeführer um Fr. 68'257.45 gekürzt haben wollen (E. 6.11.4.1 des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. 33-35 der Beschwerde).  
 
2.3.2. Tritt die Vorinstanz des Bundesgerichts auf das kantonale Rechtsmittel nicht ein, kann das Bundesgericht dazu kein reformatorisches Urteil fällen. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist insoweit einzig, ob die Vorinstanz durch das Nichteintreten Bundesrecht verletzt hat (vgl. Urteil 5D_7/2023 vom 7. Februar 2023 E. 3). Das gilt sinngemäss, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts - wie hier - auf einzelne, voneinander unabhängige Teilaspekte des kantonalen Rechtsmittels nicht eintritt. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist diesfalls allein die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat und sie in diesen Punkten auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen.  
 
2.3.3. Vor Bundesgericht gehen die Beschwerdeführer auf die Gründe für das teilweise Nichteintreten (fehlende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts und damit ungenügende Begründung der Berufung) nicht ein. Stattdessen kritisieren sie die kantonalen Instanzen und äussern sich zu Sachverhalts- und Rechtsfragen. Dies ist jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
2.3.4. Damit ist der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden, was die auf den Verwaltungsratshonoraren erhobenen Zinsen anbelangt (E. 2.3.1 Punkt 2). Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang lediglich vor, da kein Anspruch auf Rückerstattung der Honorare bestehe, seien auch die aufgerechneten Zinsen nicht gerechtfertigt. Mangels Eintreten auf die Beschwerde in ersterem Punkt ist ihrer Argumentation hier die Grundlage entzogen.  
 
2.4. Bei zwei weiteren Positionen ist das Kantonsgericht nicht auf die Berufung eingetreten, hat aber zusätzlich in Eventualerwägungen ("darüber hinaus"; "im Übrigen") dargelegt, weshalb die Einwendungen der Beschwerdeführer auch materiell unbegründet wären. Dies geschah hinsichtlich [1.] der Zusprache einer Forderung des Beschwerdegegners 2 über Fr. 21'186.35 für eine offenbar von diesem finanzierte Erneuerung der Heizung in der Liegenschaft T.________strasse zzz (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. 15-18 der Beschwerde) und [2.] der Forderung um Senkung der Nachlassaktiven um Fr. 45'000.-- im Kontext der vom Beschwerdeführer 2 geschuldeten Miete für das Einfamilienhaus an der V.________strasse qqq (E. 6.12.7.3 des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. 40-43 der Beschwerde).  
 
2.4.1. Begründet die Vorinstanz des Bundesgerichts ihren Entscheid mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Argumenten, ist jede der den Entscheid tragenden Erwägungen zu beanstanden (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen; 133 IV 119 E. 6.3), denn die beschwerdeführende Partei hat keinen Anspruch auf Beurteilung einer Rechtsfrage, die sich nicht auf das Ergebnis auswirkt; es fehlt diesfalls das schützenswerte Interesse an der Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 BGG). Dies gilt nicht nur, wenn die Vorinstanz aus mehreren Gründen nicht auf das Rechtsmittel eintritt oder das Rechtsmittel aus mehreren Gründen materiell abweist, sondern auch, wenn die (kantonale) Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, um in einer Eventualbegründung darzulegen, weshalb der eingeklagte Anspruch auch materiell-rechtlich nicht besteht (BGE 139 II 233 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4; Urteile 5A_369/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1 und 3.2; 5A_771/2021 vom 4. August 2022 E. 3; 5A_522/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführer erheben zwar Sachverhalts- und Rechtsrügen. Mit der Erwägung des Kantonsgerichts, weshalb in diesen Punkten nicht auf die Berufung eingetreten werden könne, befassen sie sich indes nicht. Damit ist auf die diesbezüglichen Rügen ebenfalls nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerdeführer sind nicht damit einverstanden, die von ihnen geschuldeten Ausgleichszahlungen an bestimmte Miterben bezahlen zu müssen; vielmehr seien die Ausgleichungsbeträge verhältnismässig auf alle Ausgleichungsempfänger zu verteilen. Sie führen an, es könne namentlich aus der Sicht der Gläubiger darauf ankommen, wer ihr Schuldner sei. Dieser Standpunkt hat zweifellos etwas für sich. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer, die - im Lichte der gestellten Begehren unbestrittenermassen - Schuldner von Ausgleichszahlungen sind, ein schützenswertes Interesse an der diesbezüglichen Abänderung des angefochtenen Entscheids haben sollen; sie erklären auch nicht, welche Vorteile sie von einer verhältnismässigen Aufteilung der Ausgleichszahlungen auf ihre Geschwister ziehen könnten. Mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 
 
4.  
Sodann bemängeln die Beschwerdeführer die Berechnungen der kantonalen Instanzen, insofern letztere die Aktiven und Passiven der J.________ AG als Forderungen und Schulden der Erbengemeinschaft behandelten. 
 
4.1. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts hatten die Beschwerdeführer in ihrer Klage ausgeführt, es bestünden Forderungen der J.________ AG gegen einzelne Erben. Auch wenn es sich bei diesen Ansprüchen rein rechtlich nicht um direkte Forderungen der Erbengemeinschaft gegen diese Erben handle, sei es aus Sicht der Beschwerdeführer sinnvoll, sie im Rahmen des Erbteilungsprozesses zu behandeln und zu bereinigen. Die Tätigkeit der J.________ AG sei ganz auf die Verwaltung der Immobilien der Erbengemeinschaft ausgerichtet gewesen. Sie habe als " alter ego " der Erbengemeinschaft gehandelt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. September 2014, in der Replik vom 24. Juli 2015 und in der Triplik vom 27. Oktober 2016 hätten die Beschwerdeführer explizit erklärt, die Parteien seien aufgrund der wichtigen Rolle, welche die J.________ AG über Jahrzehnte bei der Verwaltung des Nachlasses gespielt habe, für den Erbteilungsprozess übereingekommen, dass Forderungen zwischen der J.________ AG und der Erbengemeinschaft bzw. einzelnen Erben wie Aktiven und Passiven des Nachlasses zu behandeln und im Erbteilungsprozess zu beurteilen seien. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts haben die Beschwerdegegner die Beschwerdeführer auf diesem Standpunkt behaftet.  
 
4.2. Auch hier erheben die Beschwerdeführer eine Rechtsrüge, wonach es sich bei der J.________ AG um eine selbständige juristische Person handle, die nicht ignoriert werden dürfe. Indes bestreiten sie den hiervor wiedergegebenen Prozesssachverhalt nicht und erheben diesbezüglich keine Sachverhaltsrüge. Ebenso wenig behaupten die Beschwerdeführer, dass der übereinstimmende Wille der Parteien, die Aktiven und Passiven der J.________ AG für die Zwecke der Erbteilung als Aktiven und Passiven der Nachlässe zu behandeln, die kantonalen Instanzen nicht habe binden können. Ihre Rüge zielt an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
5.  
Schliesslich wollen die Beschwerdeführer die Nachlassaktiven um Fr. 56'793.60 und um Fr. 14'198.40 reduziert wissen. 
 
5.1. Dieser Antrag steht vor folgendem Hintergrund: Der Beschwerdeführer 1 bewohnte eine Wohnung in der dem Nachlass gehörenden Liegenschaft T.________strasse zzz, in welcher er Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft und die J.________ AG ausübte. Der Erbenvertreter hatte zugestanden, dass die Mietkosten je zu einem Drittel vom Beschwerdeführer 1, der Erbengemeinschaft und der J.________ AG zu tragen seien. Vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 wurden dem Beschwerdeführer 1 in der vom Erbenvertreter geführten Rechnung Fr. 500.-- und vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2016 Fr. 527.35 pro Monat belastet. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'392.-- hat das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer 1 zulasten der Erbengemeinschaft bzw. der J.________ AG für die Dauer vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2016 (bzw. für 51 Monate) einen "Rabatt" von 20 %, d.h. von Fr. 278.40 anerkannt und im Umfang der Differenz von Fr. 1'113.60, insgesamt also Fr. 56'793.60, die Guthaben des Beschwerdeführers 1 und damit die Nachlasspassiven reduziert. Vor Kantonsgericht beantragten die Beschwerdeführer eine Erhöhung der Nachlasspassiven zugunsten des Beschwerdeführers 1 um Fr. 56'793.60 und in ihrer Anschlussberufung verlangten die Beschwerdegegner, soweit vorliegend von Interesse, es sei dem Beschwerdeführer 1 die gesamte Miete von Fr. 1'392.-- zu belasten.  
 
5.2. Das Kantonsgericht erwog, das Bezirksgericht habe nachvollziehbar dargetan, weshalb nicht von einer Nutzung der Räumlichkeiten zu zwei Dritteln durch die Erbengemeinschaft und die J.________ AG auszugehen sei. Die Beschwerdeführer setzten sich weder mit diesen erstinstanzlichen Erwägungen auseinander noch mit jenen, dass es keine einvernehmliche Übereinkunft der Parteien betreffend Mietzins gegeben habe und die Bürobelastung seit Einsetzung des Erbenvertreters nur noch im Zusammenhang mit den von diesem erteilten Aufträgen bestanden habe, wofür der Beschwerdeführer 1 jeweils separat entschädigt worden sei. Die Beschwerdegegner hätten vor Bezirksgericht einen Nettomietzins bzw. eine Entschädigung von Fr. 1'392.-- und die Beschwerdeführer sogar einen leicht höheren Betrag als angemessen erachtet. Ferner hätten die Beschwerdeführer weder nachgewiesen, inwiefern die Wohnung für die Erbengemeinschaft und die J.________ AG genutzt worden sei, noch dass eine allfällige Nutzung nicht schon durch die Entschädigung für die vom Erbenvertreter erteilten Aufträge abgegolten worden wäre. Vor Kantonsgericht begründeten die Beschwerdeführer die Quoten, die für die Mietzinsverteilung zur Anwendung gelangen sollten, weiterhin nicht substanziiert. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts könne für eine Entschädigungspflicht nicht entscheidend sein, ob der Erbenvertreter eine Nutzung zugestanden habe, sondern Voraussetzung sei allein, ob und in welchem Umfang eine Nutzung bestanden habe und zu bezahlen sei. Nachdem die Beschwerdeführer die Wohnung unbestritten genutzt hätten und für ihre Aufträge für die Erbengemeinschaft und die J.________ AG entschädigt worden seien, hätten sie darzutun gehabt, in welchem Umfang Letztere aus der Wohnung einen zusätzlichen Nutzen gezogen hätten, der mit den Honoraren für die Aufträge des Erbenvertreters noch nicht beglichen sei. Dieser Obliegenheit seien sie nicht nachgekommen, weshalb dem Darlehenskonto des Beschwerdeführers vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2016 der ungeschmälerte Mietzins von Fr. 1'392.-- pro Monat zu belasten sei. Insofern sei die Anschlussberufung im Umfang von Fr. 14'198.40 (= 51 Monate x Fr. 278.40) gutzuheissen. Das Kantonsgericht hat diesen Betrag (gerundet) in den Nachlassaktiven als Forderung des Nachlasses gegen den Beschwerdeführer 1 verbucht.  
 
5.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, der Erbenvertreter habe als Vertreter der Vermieterin in die Gestaltung der Mietverhältnisse eingreifen und insbesondere festlegen dürfen, dass ein Drittel des Mietzinses von der Erbengemeinschaft und ein Drittel durch die J.________ AG zu tragen sei. Der Beschwerdeführer 1 sei mit der Festlegung für sich persönlich und für die J.________ AG einverstanden gewesen. In jedem Fall sei der Erbenvertreter berechtigt gewesen, die teilweise Nutzung der Wohnung zulasten der Erbengemeinschaft zu erlauben. Selbst wenn der Erbenvertreter nicht berechtigt gewesen sein sollte, die Höhe der Entschädigung für die Nutzung festzulegen, gebe es keinen Grund, die Festlegung des Erbenvertreters, dass die Wohnung auch für die Erbengemeinschaft genutzt werden könne, unberücksichtigt zu lassen. Aus den genannten Gründen seien die vom Bezirksgericht und vom Kantonsgericht verfügten Belastungen des Beschwerdeführers 1 zu seinen Gunsten rückgängig zu machen und die Nachlassaktiven in diesem Umfang zu reduzieren.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Vorab ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer 1 im Fall der Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt für die Zeit ab 1. April 2012 bis 30. Juni 2016 gar keinen Mietzins für die von ihm bewohnte Wohnung an der T.________strasse zzz bezahlen würde, was der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht, wonach der Beschwerdeführer 1 bloss - aber immerhin - einen Drittel des Mietzinses zu bezahlen habe, offensichtlich widerspricht; ihm wäre gegebenenfalls ein Drittel des Mietzinses von Fr. 1'392.-- anzurechnen.  
 
5.4.2. Ansonsten beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Mit dem Argument des Kantonsgerichts, es könne für eine Entschädigungspflicht nicht entscheidend sein, ob der Erbenvertreter eine Nutzung zugestanden habe, sondern Voraussetzung sei allein, ob und in welchem Umfang eine Nutzung bestanden habe und zu bezahlen sei, setzen sie sich nicht auseinander. Dass der Beschwerdeführer 1 für die Tätigkeiten, die er im Auftrag des Erbenvertreters geleistet hat, separat und vollständig entschädigt wurde, und er nicht dargetan hat, inwiefern er darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung hätte, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Sie stellen sich ausschliesslich auf den Standpunkt, der Erbenvertreter könne für die Erben verbindliche Entscheide fällen.  
 
5.4.2.1. Der Erbenvertreter wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Handeln der Erben für den Nachlass aus. Für die Regelung rein interner Zwistigkeiten ist die Erbenvertretung nicht geeignet und auch nicht vorgesehen. Doch kann sie dafür sorgen, dass die Erbschaft im Interesse aller Erben verwaltet wird und Eigenmächtigkeiten einzelner Erben unterbunden werden. Der Erbenvertreter hat die zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten (zum Ganzen: Urteil 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweisen, in: ZBGR 100/2019 S. 220).  
 
5.4.2.2. Vorliegend hat der Erbenvertreter zugunsten eines Erben einen Entscheid getroffen, der sich zum Nachteil der anderen Erben auswirkt. Es geht mithin nicht um ein Aussen-, sondern um ein Innenverhältnis. Wenn der Erbenvertreter im Innenverhältnis ungerechtfertigterweise im Interesse eines einzelnen Erben handelt, verbietet das Bundesrecht nicht, diesem Fehler im Rahmen der Erbteilung Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu korrigieren. Das ist hier geschehen; in diesem Punkt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet.  
 
6.  
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die weiteren Folgen, die eine Abänderung des angefochtenen Entscheids nach sich ziehen würde (namentlich die Neuberechnung der geschuldeten Zinsen), braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 
 
7.  
Die Beschwerdeführer unterliegen und haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie für den Gesamtbetrag der Kosten zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet, zumal sich die Beschwerdegegner nicht vernehmen lassen mussten und ihnen folglich kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller