6B_1151/2023 11.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1151/2023  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. August 2023 (SR220011-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 18. Dezember 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG und Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie wegen Geldwäscherei zu 12 Jahren Freiheitsstrafe. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei.  
 
A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom 31. August 2020 fest, inwieweit das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war. Es erkannte A.________ weiter schuldig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG. In drei weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei, insbesondere von der Anklage der Geldwäscherei. Es verurteilte ihn zu 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'285 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren), und verpflichtete ihn zu einer Ersatzleistung an den Staat von Fr. 80'000.--.  
 
A.c. Eine von A.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 ab. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2020 erwuchs entsprechend in Rechtskraft.  
 
B.  
Am 7. Dezember 2022 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch ein und beantragte die teilweise Aufhebung des Urteils vom 31. August 2020. Mit Beschluss vom 18. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Revisionsgesuch ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2023 sei aufzuheben. Das Verfahren sei an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen mit den Anweisungen, B.________ und C.________ zu befragen, die Akten des Revisionsverfahrens betreffend C.________ beizuziehen und über das Revisionsgesuch von A.________ vom 7. Dezember 2022 neu zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
 
1.1. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe Mitte November 2022 ein Schreiben vom einstigen Mitbeschuldigten B.________ erhalten. Darin halte er fest, der Beschwerdeführer sei weder sein Lieferant noch sein Käufer gewesen. Er, B.________, habe mit einem Mann namens "D.________" zu tun gehabt, welchen sie "E.________" (Glatzkopf) genannt hätten. Dabei handle es sich um ein neu aufgetauchtes Beweismittel, mit dem neue, vor der Ausfällung des rechtskräftigen Urteils der Berufungsinstanz eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nachgewiesen würden. Namentlich sollte damit (allenfalls zusammen mit noch durchzuführenden Einvernahmen von B.________ und C.________) nachgewiesen werden, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere Person namens "D.________" Drogenhandel betrieben habe. Die Vorinstanz habe sein gestützt darauf gestelltes Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, Gegenstand des Revisionsverfahrens bilde im Wesentlichen die Frage nach der Täterschaft betreffend die Heroinverkäufe gemäss Anklageziffer 3. Bereits im ordentlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer in Abrede gestellt, bei diesen Drogenverkäufen involviert gewesen zu sein. In Anklageziffer 3 werde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zwischen dem 3. Mai 2013 und 15. Dezember 2013 insgesamt 5.8 Kilogramm Heroingemisch übergeben bzw. übergeben lassen. Anfänglich sei das Heroingemisch F.________ übergeben worden, der für seinen von U.________ aus agierenden Bruder B.________ gehandelt habe. Danach seien die Heroinabgaben an G.________ erfolgt, der zunächst ebenfalls für B.________ und später auf eigene Rechnung gearbeitet habe. Für die Heroin- und Streckmittellieferungen seien insgesamt Fr. 158'500.-- und EUR 12'200.-- an den Beschwerdeführer bzw. zu seinen Gunsten übergeben worden.  
 
1.2.2. In ihrer Beurteilung der Revision führt die Vorinstanz aus, noch bevor B.________ zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und G.________ habe befragt werden können, sei er aus dem Bezirksgefängnis geflohen. Seine Aussage habe weder dem erstinstanzlichen Gericht noch dem Berufungsgericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorgelegen. Dasselbe gelte selbstredend in Bezug auf das mutmasslich von ihm verfasste Schreiben. Insofern handle es sich hierbei bzw. bei der darin enthaltenen Erklärung um ein neues Beweismittel.  
 
1.2.3. Zusammenfassend führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bereits im ordentlichen Verfahren seine Tatbegehung konstant bestritten und wiederholt geltend gemacht, mit dem in den abgehörten Telefongesprächen verwendeten Spitznamen "Glatzkopf" sei nicht er, sondern ein anderer gemeint gewesen. Mit der angeblichen Erklärung von B.________ bzw. dem Revisionsgesuch bringe der Beschwerdeführer nur insofern eine neue Tatsache vor, als er neu geltend mache, nicht er, sondern eine Person namens "D.________", die ihm ähnlich gesehen habe, sei in den abgehörten Gesprächen als "Glatzkopf" bezeichnet worden und damit der Täter. Die Vorinstanz erwägt, die Erklärung von B.________ wie auch eine allfällige dieser Erklärung entsprechende Aussage von ihm könnte allerhöchstens ein Indiz für das Vorbringen des Beschwerdeführers darstellen. Wie bereits aufgezeigt, habe sich die Berufungsinstanz bereits intensiv mit dem Einwand auseinandergesetzt, wonach mit der Bezeichnung "Glatzkopf" nicht der Beschwerdeführer gemeint sei. Gleiches gelte für die Frage betreffend eine andere Täterschaft. Gestützt darauf sei die Behauptung von B.________ allein nicht geeignet, das bisherige Beweisergebnis im revisionsbegründenden Ausmass zu erschüttern. Ein günstigeres Urteil sei nicht wahrscheinlich; vielmehr würde das Urteil der Berufungsinstanz - selbst wenn eine Aussage von B.________ entsprechend seiner schriftlichen Erklärung zum Urteilszeitpunkt vorgelegen hätte - gleich ausfallen. Damit liege kein Fehlurteil vor, das zu korrigieren wäre.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).  
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.1; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.2; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.3.1; 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist (Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1), und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hatte der Beschwerdeführer schon im ordentlichen Verfahren seine Tatbegehung konstant bestritten; dieser Einwand wurde von der Berufungsinstanz verworfen. Das Bundesgericht wies die Bestreitung der Identität des Beschwerdeführers mit der als "Glatzkopf" bezeichneten Person als offenkundig appellatorischen Einwand aus und hielt zudem fest, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen punktuellen Einwänden gegen vereinzelte Indizien eine willkürliche Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen (Urteil 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 3.3; vgl. Beschluss S. 13 f.).  
Dennoch stellt sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren wiederholt auf den Standpunkt, er sei nicht der "Glatzkopf", was er mit dem im Revisionsverfahren eingereichten Schreiben belegen will. Er begnügt sich allerdings im Wesentlichen damit, die Erwägungen im Berufungsentscheid vom 31. August 2020 zu kritisieren und dieser Auffassung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und übersieht dabei, dass nur der angefochtene, sein Revisionsgesuch behandelnde Beschluss Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren darstellt. Dies zeigt sich exemplarisch am Aufbau seiner Beschwerde, in der er sich "zu 5.2.1" ff. des Beschlusses äussert (Beschwerde Ziff. 19 ff.), der aber in Ziff. 5 lediglich über mehrere Seiten die Ausführungen der Berufungsinstanz im Urteil vom 31. August 2020 zusammenfassend wiedergibt. Ebenso geht fehl, wenn er vorbringt, "entgegen der Ansicht der Vorinstanz" (Beschwerde Ziff. 20), oder "nennt die Vorinstanz" (Beschwerde Ziff. 19), und sich dabei auf die Ausführungen der Berufungsinstanz - nicht aber der Vorinstanz - bezieht. Erst in Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses nimmt die Vorinstanz ihre eigene Beurteilung der Revision vor; mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen; darauf ist grundsätzlich nicht einzutreten. 
 
1.4.2. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mangels Erheblichkeit der Noven bzw. des Novums abweist. Die Vorinstanz geht detailliert auf die diversen Einwände des Beschwerdeführers ein und führt schlüssig aus, die im eingereichten Schreiben von B.________ enthaltene Behauptung, beim "Glatzkopf" handle es sich nicht um den Beschwerdeführer, sei allein nicht geeignet, das bisherige Beweisergebnis im revisionsbegründenden Ausmass zu erschüttern. Die Berufungsinstanz habe sich in ihrem Urteil bereits intensiv mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, hat sich die Berufungsinstanz dabei auch eingehend mit der Frage betreffend eine andere Täterschaft befasst.  
Ebenso ausführlich setzt sich die Vorinstanz mit der Stellung von B.________ im Verfahren auseinander. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung ist erstellt, dass B.________ vom Ausland aus unter anderem an G.________ Anweisungen zu Drogengeschäften gegeben, selber sich aber nie persönlich mit dem "Glatzkopf" bzw. dem Beschwerdeführer getroffen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht auch aus dem mutmasslich von B.________ verfassten Schreiben nichts anderes hervor. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass B.________ gar nicht bei allen in Anklageziffer 3 erwähnten Vorgängen beteiligt war und sich damit zu einigen gar nicht äussern konnte bzw. könnte. Ebenso nachvollziehbar erwägt sie, es sei gar nicht belegt, dass es sich beim Aussteller des Schreibens auch tatsächlich um B.________ handle, weshalb die Beweiskraft schwach sei. Da darin auch keine ausdrückliche Aussagebereitschaft von B.________ bekanntgegeben wird und er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen offenbar nach wie vor flüchtig zu sein scheint, erachtet die Vorinstanz die Erklärung von B.________ wie auch eine allfällige dieser Erklärung entsprechende Aussage von ihm insgesamt allerhöchstens als Indiz für das Vorbringen des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass sich das Beweisergebnis auch bei Vorliegen des Schreibens von B.________ bzw. seiner Aussage zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens nicht geändert hätte. 
 
1.4.3. Die Vorinstanz betrachtet zudem das Aussageverhalten von G.________ und erwägt, dieser habe auf Vorhalt der Abhörprotokolle mehrere Male explizit und implizit bestätigt, mit "Glatzkopf" sei der Beschwerdeführer gemeint gewesen (vgl. dazu auch Urteil 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 3.2). Zudem habe er anfänglich noch ausgesagt, er habe niemand anderem ausser dem Beschwerdeführer und C.________ in der Garage Geldbeträge ausgehändigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Aussageverhalten von G.________ müsse im Kontext der Strafuntersuchung betrachtet werden; es würden einige Hinweise darauf bestehen, dass sich die befragten Personen unter erheblichem Druck gefühlt hätten, den Beschwerdeführer zu belasten. So habe sich auch G.________ während Einvernahmen in einer latenten Drucksituation befunden, den Beschwerdeführer zu belasten; dennoch habe er deutlich festgehalten, der "Glatzkopf" sei nicht der Beschwerdeführer bzw. er habe bezüglich Drogen nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt. Abgesehen davon, dass diese Auffassung des Beschwerdeführers keine Stütze im der Revision zugrunde liegenden Urteil findet, legt die Vorinstanz überzeugend dar, G.________ habe nie angegeben, er habe das Geld einer Drittperson, wie etwa einer Person namens "D.________", übergeben.  
 
Im gleichen Zug erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass eine solche Darstellung im Widerspruch zu den Observationen stehen würde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der durchgeführten Observationen eine Verwechslung mit einer anderen Person als höchst unwahrscheinlich erachtet, zumal gemäss Ausführungen der Vorinstanz Überwachungsbilder bei den Akten liegen, die den Beschwerdeführer zusammen mit G.________ zeigen. Auch in dieser Hinsicht zielen die Rügen des Beschwerdeführers ins Leere, soweit es sich überhaupt um eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss handelt und er nicht lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert. Dies gilt beispielsweise, soweit er die Observationsergebnisse wiederholt in Frage stellt. Er bringt vor, die polizeilichen Beobachtungen zu den Vorgängen vom 23. Juli 2013 seien, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen würden, weder durch Fotos noch durch Antennenstandorte seines Mobiltelefons bestätigt worden. Auf den einzigen Fotos, die es von diesem Tag gebe, sei der Beschwerdeführer nicht zu sehen. Mit dem fotografierten Auto seien jeweils diverse Personen unterwegs gewesen, darunter auch G.________. Diese Einwände erweisen sich als rein appellatorisch (vgl. auch Urteil 6B_11462020 vom 25. August 2022 E. 3.2 f.). Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es stehe durch das Schreiben von B.________ eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit einer ähnlich aussehenden Person namens "D.________" im Raum. Gleiches gilt für seinen Einwand, wonach denkbar sei, dass G.________ gegenüber B.________ gelogen habe. Diese rein hypothetischen Vorbringen vermögen nicht den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch mit Bezug auf das Gespräch zwischen G.________ und B.________ vom 26. Juni 2013 präsentiert der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge und macht geltend, diese Kommunikation lasse sich bestens mit den Behauptungen von B.________ in seinem Schreiben vom 11. November 2022 in Einklang bringen. 
Insgesamt gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt rechtsgenüglich begründet - an der Sache vorbei. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb die neuen Beweise nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 31. August 2020 umzustossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz nicht Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sie das Revisionsgesuch mangels Erheblichkeit des eingereichten Schreibens bzw. einer allfälligen Einvernahme abweist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb