9C_694/2022 25.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_694/2022  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf. 
 
Gegenstand 
Beherbergungsgebühren der Einwohnergemeinde U.________ /UR, Steuerperioden 2018, 2019 und 2021, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 4. November 2022 (OG V 21 48). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (wohnhaft in V.________/ZH) ist Eigentümer eines Ferienhauses in U.________ /UR. Mit Verfügungen vom 16. April 2019 veranlagte die Einwohnergemeinde U.________ A.________ für die Beherbergungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019, setzte diese auf Fr. 1'470.- pro Jahr fest und stellte diese Beträge sogleich in Rechnung. Dagegen führte A.________ mit Eingabe vom 30. April 2019 beim Regierungsrat des Kantons Uri Verwaltungsbeschwerde. Am 26. Februar 2021 veranlagte die Einwohnergemeinde U.________ A.________ sodann für das Jahr 2021. Den veranlagten Betrag von Fr. 1'470.- stellte sie wiederum in Rechnung. Auch dagegen erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat, der die beiden Verfahren vereinigte und die Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. September 2021 abwies. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiergegen wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 4. November 2022 ab. 
Mit Beschwerde vom 30. November 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichtes Uri vom 4. November 2022 sei aufzuheben und die Beherbergungsgebühr gemäss Tourismusreglement der Gemeinde U.________ sei auf einen Ansatz von höchstens Fr. 10.-/m2 herabzusetzen. Die Einwohnergemeinde U.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt erneut Stellung. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Erträge aus der sogenannten Beherbergungsgebühr, welche die Einwohnergemeinde U.________ gestützt auf das Reglement der Einwohnergemeinde U.________ vom 28. Oktober 2010 über den Tourismus in den Gemeinden U.________, W.________ und X.________ (Tourismusreglement/ U.________) erhebt, teilweise zweckwidrig verwendet würden. Konkret rügt er hauptsächlich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Es gehe nicht an, die Kosten für Personal, das sowohl für den Bereich "Tourismus Betrieb" als auch für den Bereich "Tourismusförderung/Marketing" tätig sei ("duales Personal"), vollständig dem Bereich "Tourismusbetrieb" zuzuordnen. Zudem müssten die sogenannten Gemeindebeiträge laut dem Beschwerdeführer teilweise auch für die Finanzierung des Tourismusbetriebs verwendet werden, wobei er diese Beiträge ausdrücklich nicht mehr in seine Berechnungen aufgenommen hat.Schliesslich habe die Vorinstanz die Finanzierung von drei bestimmten, vom Beschwerdeführer beispielhaft angeführten Anlässen zu Unrecht nicht geprüft. 
Diese Vorbringen sind allesamt offensichtlich unbegründet. 
 
3.1. Durch Kur- bzw. Gästetaxen finanziert werden dürfen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV (Allgemeinheit der Steuer) - Einrichtungen, die für Ortseinwohner allein nicht - oder zumindest nicht im selben Ausmass - geschaffen und betrieben würden (BGE 102 Ia 143 E. 2c; 101 Ia 437 E. 4b; 93 I 17 E. 5b; Urteile 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1; 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.4). Dazu zählen etwa der Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe für ein (internationales) Publikum, der Aufwand für das Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten sowie der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades oder einer Kunsteisbahn (BGE 93 I 17 E. 5b; Urteile 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1; 2C_1051/2017 / 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 5.1). Ob das Kriterium der Zweckbindung erfüllt ist, entscheidet sich prinzipiell aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Steuererträge. Anspruch auf (teilweise) Befreiung von der Abgabe (vgl. BGE 100 Ia 60 E. 3c) besteht jedoch nur, wenn mehr als nur ein geringfügiger Teil der Kurtaxengelder in gesetzwidriger Weise verwendet worden ist (vgl. BGE 125 I 449 E. 3b/aa; mit spezifischem Bezug zur Erhebung von Kurtaxen BGE 102 Ia 143 E. 2b; Urteil 2C_1051/2017 / 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 5.2).  
 
3.2. Mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen oder zumindest sehr ähnlichen Fragen sah sich das Bundesgericht bereits im Verfahren 2C_406/2019 konfrontiert, das ebenfalls den Beschwerdeführer (für die Beherbergungsgebühren für die Jahre 2014-2017) betraf. Es kam dort zum Schluss, dass es auch mit Blick auf den Spielraum, den die Gemeinden in diesen Fragen geniessen, keine verfassungswidrige Zweckverwendung (recte: verfassungswidrige zweckfremde Mittelverwendung) darstellt, wenn Kosten für Personal, das sowohl im Tourismusbetrieb als auch in der Tourismusförderung tätig sei, mit Erträgen aus der Kostenanlastungssteuer finanziert werden, sofern die Tätigkeiten des Personals nicht klar dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden können (Urteil 2C_406/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.7.2; vgl. auch BGE 102 Ia 143 E. 3b). Die Verwendung des gesamten Gemeindebetrags zur Finanzierung des Marketings hielt das Bundesgericht nicht für willkürlich (Urteil 2C_406/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.7.1). Das Bundesgericht hat eine klarer gegliederte Spartenrechnung sodann zwar als wünschenswert bezeichnet, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederholt hinweist. Es hat daraus aber nicht abgeleitet, dass die Gemeinde respektive die U.________ Tourismus GmbH von Verfassungs wegen eine solche Spartenrechnung erstellen müssten (vgl. Urteil 2C_406/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.7.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was vorliegend eine andere Beurteilung, geschweige denn eine Änderung der in BGE 102 Ia 143 begründeten Praxis betreffend die Finanzierung "dualen Personals" gebieten würde. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer die Kosten des "dualen Personals" hälftig dem Bereich "Tourismusförderung/Marketing" zugeordnet sehen will. Die Finanzierung dieses Personals mit Erträgen aus der Beherbergungsgebühr als Kostenanlastungssteuer wäre nämlich erst dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Personalkosten ohne den Tourismusbetrieb nicht anfallen würden, wenn also beispielsweise die Kosten für die Funktionen Finanzen und Human Resources ohne den Tourismusbetrieb in einem klar quantifizierbaren Umfang entfallen würden. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz sinngemäss davon ausgeht, dass dieses Einsparungspotenzial sich nicht oder zumindest nicht ohne unverhältnismässig grossen Aufwand beziffern lässt und sie deshalb keine weiteren Beweismassnahmen unternommen hat (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3).  
 
3.4. Wenn die Kosten für das "duale Personal" in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dem Bereich "Tourismusbetrieb" zugewiesen durften, deckten die übrigen Einnahmen der U.________ Tourismus GmbH gemäss den Berechnungen der Vorinstanz die Kosten des Bereichs "Tourismusförderung/Marketing" (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2-4.4). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Berechnungen zwar als "schwer verständliche Rechnerei", stellt sie aber nicht substanziiert infrage. Weiterungen hierzu erübrigen sich (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.5. Weil nach den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Berechnungen der Vorinstanz ohnehin genügend übrige Einnahmen vorhanden waren, um den Ausgabenposten "Veranstaltungen" zu decken (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4.3 und 5), brauchte sie die Natur der vom Beschwerdeführer exemplarisch herausgegriffenen drei Anlässe nicht mehr zu untersuchen. Den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist der Boden entzogen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 1984 (KV/UR; SR. 131.214), wonach der Kanton und die Gemeinden anstreben, eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen. Der Beschwerdeführer leitet hieraus das Äquivalenzprinzip ab, das seiner Ansicht nach ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Abgabenhöhe und dem Wert der Gegenleistung vorschreibt. 
Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, dass Art. 2 KV/UR angesichts der Marginalie "Staatsziele" sowie seines Wortlauts offensichtlich nur programmatische Bedeutung hat und dem Beschwerdeführer keine justiziablen Rechte im Sinne von Art. 95 lit. c BGG einräumt, sind Kostenanlastungssteuern wie die streitbetroffene Beherbergungsgebühr im Unterschied zu Kausalabgaben der Höhe nach gerade nicht auf den effektiven Wert oder den Nutzen beschränkt, den die abgabepflichtige Person aus den Leistungen des abgabeerhebenden Gemeinwesens zieht (BGE 124 I 289 E. 3b; Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.3). Das Äquivalenzprinzip, wie es das Bundesgericht aus dem Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) für Kausalabgaben entwickelt hat (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2), greift also schon deshalb nicht. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird de Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler