7B_89/2024 20.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_89/2024  
 
 
Urteil vom 20. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Dezember 2023 (BK 23 281). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die kantonalen und städtischen Angestellten der Steuerverwaltung des Kantons Bern und eine unbekann-te Täterschaft ein. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. März 2023 wurde das Verfahren durch die Re-gionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsan-waltschaft) übernommen. Dieser wurden in der Folge gestützt auf die Übernahmeverfügung auch weitere Anzeigen des Straf- und Zivil-klägers übermittelt. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nahm die Staats-anwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen sowie gegen die Übernahmeverfügung der General-staatsanwaltschaft vom 9. März 2023 reichte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern so-wie beim Bundesstrafgericht ein. Die beim Bundesstrafgericht einge-reichte Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht zuständigkeits-halber an das Obergericht überwiesen. Mit Beschluss vom 20. Dezem-ber 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. Januar 2024 ans Bundesgericht. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführen-de Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält keine Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Gerade angesichts des Umstands, dass sich seine Strafanzeige vom 15. Februar 2023 vorwiegend gegen kantonale und städti-sche Angestellten der Steuerverwaltung des Kantons Bern richtet - gegen welche von vornherein keine Zivilansprüche bestehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern, BSG 153.01) - wäre eine allfällige Beschwerdelegitimation vom Be-schwerdeführer ausführlich darzulegen gewesen. Die Beschwerde kommt den diesbezüglich strengen Begründungsanforderungen (siehe Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2) nicht nach. Auf die Be-schwerde ist nicht einzutreten. 
Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen ha-ben könnte oder etwa Ausstandsgründe vorliegen sollten. Die Aus-führungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und einem eigent-lichen Rundumschlag gegen die Behörden, wie etwa folgende Aussa-gen zeigen: "Es ist für jedermann und jede Frau auch andere Ge-schlechtsformen sowie sogar Asylanten und Ausländer und Aus-länderinnen mit oder ohne CH-Pass mehr als klar, dass die Schweiz längst kein Rechtsstaat mehr, sondern eine Bananenrepublik mit 7 Diktatoren und mehr als 10'000 Juristen, Schergen, treu ergebenen Sklaventreibern und Sklaventreiberinnen mit Justiz Hintergrund ist." (Beschwerde S. 4) sowie "Seien Sie Herren Bundesrichter und Frauen Bundesrichterinnen sowie andere Gender dessen bewusst, dass der Beschwerdeführer durch Ihre Kollegen und Kolleginnen der Vorin-stanzen sowie Ihre Gehalteintreiber bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern wie bei der Bundessteuer und Kirchensteuer vorsätzlich in seinen Rechten verletzt, genötigt, gepeinigt, verleumdet und mittels vorsätzlichem Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB betrogen wird und wurde!!!" (Beschwerde S. 5). Damit weist die Beschwerde klare queru-latorische Tendenzen auf (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG). Eine materielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Be-schluss enthält die Beschwerde nicht, womit sie den Begründungs-anforderungen nicht nachkommt. Auch aus diesem Grund wäre nicht auf sie einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrens-rechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf das Begehren eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein-zutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément