9D_10/2023 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_10/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, 
Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. August 2023 (II 2023 61). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SZ. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/ SZ; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) veranlagte den Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, mit Veranlagungsverfügungen vom 18. Juli 2022. Diese erwuchsen in Rechtskraft. Daraus ergaben sich Steuern von Fr. 1'176.60 (Staats-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern) bzw. Fr. 71.60 (direkte Bundessteuer).  
 
1.2. Am 10. August 2022 ersuchte der Steuerpflichtige um Erlass der die Steuerperiode 2021 betreffenden offenen Steuern. Dies blieb erfolglos (Entscheid der Veranlagungsbehörde vom 16. Januar 2023; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 4. April 2023, versandt am 11. April 2023).  
 
1.3. Mit Postaufgabe vom 17. Juli 2023 gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil II 2023 61 vom 22. August 2023), was es - hier zusammengefasst - damit begründete, dass der Beschluss vom 4. April 2023 am 12. April 2023 an den Regierungsrat retourniert worden sei. Auch die Zweitzustellung habe fehlgeschlagen und wiederum zur Rücksendung geführt, nachdem der Steuerpflichtige einen Zurückbehalteauftrag bis zum 27. Juni 2023 gestellt gehabt habe. Die praxisgemässe "Aufmerksamkeitsdauer" von einem Jahr sei, so das Verwaltungsgericht weiter, längst nicht verstrichen gewesen, habe das Verfahren vor dem Regierungsrat doch kaum zehn Wochen gedauert. Entsprechend komme die Zustellfiktion zum Tragen und sei die Eingabe vom 17. Juli 2023 damit verspätet erfolgt.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die streitbetroffenen Steuern zu erlassen (Antrag 1), wozu bis auf die Steuerperiode 2015 zurückzugreifen sei (Antrag 2). Es sei festzustellen, dass sämtliche Behörden des Kantons Schwyz "seit Jahren Gesetze missachten" (Antrag 3), weshalb ihm für die jahrelang erlittenen Erniedrigungen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen sei (Antrag 4). Die Steuern seien ihm auch in den Folgeperioden zu erlassen, soweit keine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintrete (Antrag 5). Es sei festzustellen, dass niemand über dem Gesetz steht (Anträge 6 und 7). Schliesslich ersuche er um Erlass der Gerichtskosten (Antrag 8).  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556; BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Denn eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2; 118 Ib 134 E. 2). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2. Der Steuerpflichtige widmet dem Streitgegenstand höchstens beiläufige Beachtung, ohne ersichtliche Kritik zu üben. Gegenteils scheint er den angefochtenen Entscheid hinzunehmen, schreibt er doch: "Die sechsseitige Abhandlung des Verwaltungsgerichts betr. Terminen wird von mir teilweise akzeptiert und ist nicht Gegenstand dieser Einsprache, da sie nicht relevant für die Missachtung der Gesetze ist." Ob überhaupt ein rechtserheblicher Beschwerdewille vorliege (Art. 89 Abs. 1 BGG), kann mit Blick auf die ohnehin fehlende sachbezogene Begründung der Beschwerde offenbleiben. Festzuhalten bleibt einzig, dass die Anträge 3 bis 7 ausserhalb des Streitgegenstandes liegen und selbst bei Eintreten auf die Sache nicht zu behandeln gewesen wären.  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dieser ersucht indes um "Erlass der Gerichtskosten" (Antrag 8), was sich auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen dürfte. Abgesehen davon, dass dies vor dem Hintergrund von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG nicht zu vertreten wäre, kann dieser Antrag auch nicht als hinreichendes Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gewürdigt werden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher