8C_531/2023 15.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_531/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren; 
kantonales Verfahren; Beschwerdefrist), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 18. Juli 2023 (IV 2023/103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen teilte dem 1980 geborenen A.________ mit Vorbescheid vom 3. Februar 2023 mit, sie sehe vor, sein Rentenbegehren vom 10. November 2022 abzuweisen. Dieser Vorbescheid wurde in Kopie den Sozialen Diensten U._________ (nachfolgend Soziale Dienste) eröffnet. Am 9. März 2023 ging bei der IV-Stelle ein mit "Einsprache zum Vorbescheid" betiteltes Schreiben auf dem offiziellen Briefpapier der Sozialen Dienste ein, das von deren Leiterin und A.________ unterzeichnet war. Mit einer an den Versicherten adressierten Verfügung vom 27. April 2023, die in Kopie den Sozialen Diensten und der Klinik B.________ zugestellt wurde, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. 
 
B.  
Hiergegen ging beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 6. Juni 2023 eine auf den 30. Mai 2023 datierte Beschwerde ein, die auf dem offiziellen Briefpapier der Sozialen Dienste verfasst und von deren Leiterin sowie von A.________ unterzeichnet wurde. Diese Beschwerde wurde am 5. Juni 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Ihr lag u.a. eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2023 bei, deren Eingang bei den Sozialen Diensten am 2. Mai 2023 mit einem Stempel dokumentiert worden war. Mit Einzelrichterentscheid vom 18. Juli 2023 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde vom 30. Mai 2023 eintrete und diese materiell prüfe. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Vorinstanz gab am 19. Oktober 2023 eine Vernehmlassung betreffend die Einzelrichterkompetenz ab. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). Mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wurde das Verfahren aus prozessualen Gründen abgeschlossen. Damit handelt es sich um einen Endentscheid (Urteil 8C_670/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 1 mit Hinweis), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 17 Abs. 2 des st. gallischen Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG; sGS 941.1) könne das Versicherungsgericht für einfache Fälle einen Einzelrichterentscheid vorsehen. Als solche gälten laut Art. 18 Abs. 2 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichts vom 15. März 2017 (OrgR; sGS 941.114) insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid einzelrichterlich gefällt werden könne.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ursprüngliche Fallbehandlung sei durch die Versicherungsrichterin C.________ erfolgt. Weshalb in der Folge der Abteilungspräsident D.________ als Einzelrichter entschieden habe, sei nicht ersichtlich bzw. lasse vermuten, dass das Gericht zumindest anfänglich nicht von einer Einzelrichterkompetenz, sondern von der üblichen Dreierbesetzung ausgegangen sei. Dass spätestens nach Eingang der Stellungnahme auf das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Juni 2023 weiterhin von einem einfachen Fall nach Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrgR ausgegangen worden sei, erscheine unzutreffend. Die von der Vorinstanz angenommene Einzelrichterzuständigkeit könne vorliegend nicht aufrecht erhalten werden, weshalb der Entscheid der Vorinstanz auch aus diesem Grund aufzuheben sei.  
Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von kantonalem Recht. Dessen Handhabung prüft das Bundesgericht - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - im Wesentlichen aber bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 149 II 79 E. 3.3, 131 I 467 E. 3.1). Inwiefern die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrgR geradezu willkürlich sein soll, wird mit diesen Vorbringen aber nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt (vgl. zum qualifizierten Rügeprinzip: BGE 148 I 127 E. 4.3 148 II 392 E. 1.4.1). Auf den Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Einzelrichters ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. auch Urteil 8C_45/2023 vom 7. Juli 2023 E. 3.5). 
 
4.  
Strittig ist weiter, ob das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde vom 5. Juni 2023 (Datum der Postaufgabe) vor Bundesrecht standhält. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, obgleich die Sozialen Dienste wohl beschwerdelegitimiert gewesen seien, weil sie eine allfällige Rentennachzahlung mit einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen hätten verrechnen können, sei es nicht plausibel, dass die Eingabe vom 30. Mai 2023 respektive vom 5. Juni 2023 (Datum der Postaufgabe) zwei Beschwerden enthalten habe. Denn nichts deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer und die Sozialen Dienste je eine eigene Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2023 hätten erheben wollen. Damit verblieben nur zwei plausible Varianten: Entweder hätten die Sozialen Dienste den Beschwerdeführer lediglich beraten und unterstützt oder ihn vertreten. Hätten sie ihn lediglich beraten und unterstützen wollen, wie sie nach dem Hinweis auf eine mögliche Verspätung der Beschwerdeerhebung nachträglich geltend gemacht hätten, hätten sie nicht das offizielle Briefpapier der Sozialen Dienste, sondern vielmehr ein neutrales Papier verwendet. Das allein lasse aber ein Vertretungsverhältnis noch nicht als eindeutig plausibler als eine blosse Beratung und Unterstützung erscheinen. Entscheidend ins Gewicht falle jedoch, dass die Leiterin der Sozialen Dienste sowohl den "Einwand" gegen den Vorbescheid als auch die Beschwerde mitunterzeichnet habe. Hätte zwischen dem Beschwerdeführer und den Sozialen Diensten bloss ein Beratungs- und Unterstützungsverhältnis bestanden, wäre die Unterschrift von deren Leiterin überflüssig gewesen. Ihre Unterschrift auf der Beschwerde könne also nur zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2023 als Vertreterin des Beschwerdefürers habe erheben wollen. Dies sei aber ohne seine entsprechende Vollmacht nicht möglich gewesen, weshalb es zwingend erforderlich gewesen sei, dass auch er die Beschwerde unterzeichnet habe. Seine Unterschrift bringe also überwiegend wahrscheinlich nur zum Ausdruck, dass die Leiterin der Sozialen Dienste zu seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt gewesen sei. Da beide bereits im "Vorbescheidverfahren" so vorgegangen seien, habe das Vertretungsverhältnis spätestens seit 8. März 2023 und damit vor Erlass der strittigen Verfügung vom 27. April 2023 bestanden. Somit müsse deren Eröffnung an die Sozialen Dienste überwiegend wahrscheinlich als eine Eröffnung an den Vertreter des Beschwerdeführers qualifiziert werden. Die Verfügungskopie sei am 2. Mai 2023 bei den Sozialen Diensten eingegangen. Folglich habe die Beschwerdefrist am 3. Mai 2023 zu laufen begonnen. Diese betrage 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG) nach der Zustellung, hier also ab 3. Mai 2023. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei somit der 1. Juni 2023 gewesen. Da es sich dabei um einen gewöhnlichen Werktag (Donnerstag) gehandelt habe, habe die Beschwerdefrist am 1. Juni 2023 geendet. Sie wäre also nur gewahrt gewesen, wenn die Beschwerde spätestens an jenem Tag entweder direkt beim Versicherungsgericht abgegeben oder aber zuhanden des Versicherungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben worden wäre. Die Postaufgabe sei aber erst am 5. Juni 2023 und damit zu spät erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Sozialen Dienste der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juni 2023 eröffneten, nicht die Rechtsvertretung ihrer Klienten zu sein. Sie würden diese nur beraten. Weiter gaben die Sozialen Dienste in diesem Schreiben an, der Beschwerdeführer habe den Auftrag erhalten, ihnen jeweils die Post der IV-Stelle vorbei zu bringen. Dies habe lediglich einen informativen Charakter im Sinne der Akteneinsicht gehabt. Die Fristen liefen ab dem Zeitpunkt, an welchem der Betroffene oder sein Rechtsvertreter, nicht aber die Sozialen Dienste, die Post erhalten hätten.  
Aufgrund dieses Schreibens der Sozialen Dienste steht klar fest, dass diese im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fungierten. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz ist in diesem Lichte willkürlich. Insbesondere hat sie gestützt auf die von ihr angeführten Umstände auch nicht angenommen, es liege wenigstens eine Anscheinsvollmacht vor. Ebenso wenig hat sie im Rahmen ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung in irgendeiner Weise den Versuch unternommen, dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 14. Juni 2023 die Relevanz abzusprechen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Massgebend für den Beginn des Laufs der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist somit der Zeitpunkt, an welchem die strittige Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2023 dem Beschwerdeführer selbst eröffnet wurde.  
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; Urteil 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.3.2. Im Schreiben an die Vorinstanz vom 14. Juni 2023 legten die Sozialen Dienste dar, sie wüssten leider nicht, wann die strittige Verfügung vom 27. April 2023 zugestellt worden sei. Dies müsste von der IV-Stelle belegt werden. In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Brief an die Vorinstanz vom 29. Juni 2023 gab die IV-Stelle an, aufgrund der Beratungsgespräche im Mai habe der Beschwerdeführer den Inhalt der Verfügung spätestens am 15. Mai 2023 via die Sozialen Dienste zur Kenntnis genommen, weshalb die Beschwerdefrist bis 14. Juni 2023 gelaufen sei.  
Eine Eröffnung der strittigen Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2023 an den Beschwerdeführer vor dem 15. Mai 2023 wird von der Vorinstanz nicht dargetan und ist auch nicht erstellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 16. Mai 2023 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), weshalb die Erhebung der Beschwerde am 5. Juni 2023 (Postaufgabe) rechtzeitig erfolgte. 
 
4.4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.  
 
5.  
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar