9C_485/2023 30.10.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_485/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023 (2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1959; nachfolgend: der Steuerpflichtige) reichte im Kanton Zürich die Steuererklärung zur Steuerperiode 2019, trotz Mahnung, nicht ein, weshalb das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen schritt. Soweit hier interessierend, setzte sie den Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der Verrechnungssteuer auf Fr. 0.- fest. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 24. August 2022).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit Rekurs und Beschwerde vom 30. September 2022 gelangte der Steuerpflichtige an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Im Rückerstattungspunkt gab er drei Depotauszüge zu den Akten und kündigte er einen vierten Auszug an. Er wiederholte seinen Antrag, der Rückerstattungsanspruch sei entsprechend der Vorperiode festzusetzen. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsmittel sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich als auch der Verrechnungssteuer ab (Urteil 2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6 vom 27. Juni 2023).  
 
1.2.2. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich erwog das Steuerrekursgericht im Ergebnis, dass die Ermessensveranlagung bestehen zu bleiben habe; der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht erbracht worden. Was die Verrechnungssteuer angehe, habe der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren ein "rudimentär ausgefülltes und nicht unterzeichnetes Wertschriftenverzeichnis" zu den Akten gegeben, um dann auch im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht "nicht sämtliche Bankdepotauszüge" nachzureichen. Der Auszug bzw. die Auszüge der UBS AG seien, obwohl angekündigt, nie vorgelegt worden. Zudem hätte der Steuerpflichtige "mindestens die jeweiligen Totale (...) ins Wertschriftenverzeichnis übertragen, die Totalbeträge addieren und das Wertschriftenverzeichnis unterschreiben müssen, um seiner gesetzlichen Formularpflicht nachzukommen". Das gelte auch, wenn die Depotbestände im Vergleich zur Vorperiode tatsächlich unverändert geblieben sein sollten. Schon nur mangels eines "formell korrekt gestellten Rückerstattungsantrags" erübrige es sich, den Steuerpflichtigen aufzufordern, den Auszug bzw. die Auszüge der UBS AG vorzulegen. Damit entfalle die Prüfung, ob der Steuerpflichtige vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. Der Antrag auf Rückerstattung von Fr. 3'000.- sei abzuweisen.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 12. August 2023 betreffend den Rückerstattungspunkt erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Verrechnungssteuerrückerstattungsantrag im nachgesuchten Sinne gutzuheissen. Am 25. September 2023 ergänzte er seine Ausführungen.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 ordnete der Abteilungspräsident die Sistierung des vorliegenden Verfahrens an. Gleichzeitig lud er das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, dem Bundesgericht bekanntzugeben, ob bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern (Urteil 2 ST.2022.189 vom 27. Juni 2023) ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Das Verwaltungsgericht liess sich am 17. Oktober 2023 vernehmen und gab bekannt, dass zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2019, kein Rechtsmittel erhoben worden sei.  
 
1.5. Dementsprechend ist die bis längstens zum 1. Februar 2024 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4). Um fristwahrend zu wirken, muss die derart ausgestaltete Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Dementsprechend haben die nachgereichten Ausführungen vom 25. September 2023, die nach Fristablauf erfolgten, unberücksichtigt zu bleiben.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Steuerpflichtige macht geltend, die dem Steuerrekursgericht unterbreiteten Unterlagen seien vollständig (Punkt 1); in der Steuerperiode 2019 habe er dieselben Anlagen gehalten wie in der Vorperiode; damals sei der Rückerstattungsanspruch anerkannt worden (Punkt 2); ein etwaiger Fehler seitens der UBS AG dürfe ihm nicht angelastet werden und könnte durch einen Anruf bei der "Bundeskasse" geklärt werden (Punkt 3). Die weiteren Ausführungen gehen offenkundig am Streitgegenstand vorbei und sind nicht näher zu erörtern (Punkte 4 bis 11).  
 
2.3.2. Mit seinen knappen Ausführungen, die appellatorisch bleiben, vermag der Steuerpflichtige die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vorne E. 1.2.2) nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. Er lässt es im Wesentlichen mit der Behauptung bewenden, dass die eingereichten Unterlagen vollständig gewesen seien, dass bezüglich des Kontos bei der UBS AG eine Verwechslung vorliege und dass die Vorinstanz damit alle erforderlichen Unterlagen zur Hand gehabt habe. Die Verfassungsfrage berührt er damit nicht. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9C_546/2023 vom 18. September 2023 E. 2.3), kann der Eingabe keinerlei verwertbare Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entnommen werde, die dazu geführt hat, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verneint wurde.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung der Eingabe ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher