6B_1036/2023 20.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1036/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Mai 2022 (STR.2022.6329 / KIR) und das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein, Strafabteilung, vom 18. Januar 2023 (DTSPR.2022.23-ADTMAG). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da den vorliegenden sinngemässen Beschwerdeeingaben entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der/die anzufechtende/n Entscheide nicht beilag/en, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 30. August 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 13. September 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschriften unbeachtet blieben. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Beschwerdeeingaben zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Unterzeichnung der Rechtsschriften innert Frist nach und reichte als anzufechtende Entscheide einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Mai 2022, das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein, Strafabteilung, vom 18. Januar 2023 und ein Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein, Zivilabteilung, vom 23. August 2023 (Rechtsöffnung) ein. Bei den eingereichten Entscheiden handelt es sich nicht um letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG, weshalb auf die vorliegende sinngemässe Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Eine Weiterleitung der Rechtseingaben an das Obergericht des Kantons Solothurn erübrigt sich, weil das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein, Strafabteilung, vom 18. Januar 2023 rechtskräftig ist und der Beschwerdeführer gemäss den ins Recht gelegten Beilagen gegen das Urteil vom 23. August 2023 des Richteramtes Dorneck-Thierstein, Zivilabteilung, bereits Einsprache erhoben hat. 
Für allfällige Ratenzahlungen hat sich der Beschwerdeführer mit den zuständigen kantonalen Behörden in Verbindung zu setzen. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Richteramt Dorneck-Thierstein, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger