1B_145/2008 29.05.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_145/2008 
 
Urteil vom 29. Mai 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Zivil- und Strafrecht. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, er "sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen"; 
dass Haftentlassungsgesuche nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen sind; 
dass deshalb auf das Haftentlassungesuch wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten ist; 
dass auf die Eingabe vom 28. Mai 2008 auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2007 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2008 eingetreten werden kann, da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) längstens abgelaufen ist; 
dass ein weiterer kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid weder ersichtlich noch dargetan ist; 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli