1B_45/2010 18.02.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_45/2010, 1B_47/2010 
 
Urteil vom 18. Februar 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Hermann Wenger, Untersuchungsrichter 1, Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Stephan Stucki, Oberrichter, Obergericht des 
Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren (Ablehnung), 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 
14. und 18. Januar 2010 des Obergerichts des 
Kantons Bern, Anklagekammer. 
In Erwägung, 
dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Januar 2010 einen von X.________ erhobenen Rekurs abgewiesen hat und mit Beschluss vom 18. Januar 2010 auf einen von ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Schreiben vom 2. Februar 2010, das er an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland gesandt hat, die Aufhebung der beiden Beschlüsse verlangt; 
dass die bernischen Behörden diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung haben zukommen lassen; 
dass die Eingabe der Sache nach als gegen die beiden Beschlüsse gerichtete Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) entgegenzunehmen ist; 
dass es sich rechtfertigt, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu erledigen; 
dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse bzw. die Amtsführung von Untersuchungsrichter Wenger und Oberrichter Stucki nur ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die den Beschlüssen zugrunde liegende Begründung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp