1C_427/2022 15.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_427/2022  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Derendingen, 
Baukommission, 4552 Derendingen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, strausak Rechtsanwälte und Notare, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juli 2022 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (VWBES.2021.437). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Gemeinde Derendingen ein. Sie kritisierten, die Gemeinde hätte seit langem für den Parkplatz in der Südwestecke der Parzelle Nr. 3309 eine Baubewilligung einfordern müssen. Auch die Terrainveränderung (Asphaltierung) sei unbewilligt. Das Verwaltungsgericht überwies das Schreiben zuständigkeitshalber dem kantonalen Bau- und Justizdepartement (BJD).  
Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, die Gemeinde habe den Parkplatz rechtskräftig bewilligt. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 5. August 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Entschädigungsforderung der Beklagten abzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BJD hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen. Auf sein Gesuch hin wurden die Verfahrensakten ans Verwaltungsgericht retourniert, damit er sie dort einsehen konnte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Nachbar der Parzelle, auf der angeblich ohne die erforderliche Bewilligung bauliche Änderungen vorgenommen wurden, zur Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Verwaltungsgericht legte dar, Verfahrensgegenstand bildeten ein Parkplatz in der Südwestecke der Parzelle Nr. 3309 und eine Asphaltierung. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stelle und Ausführungen mache, die über den Verfahrensgegenstand hinausgingen, sei darauf nicht einzutreten. Hinsichtlich der beiden erwähnten baulichen Veränderungen sei der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dafür keine Baubewilligung vorliege und die Gemeinde deshalb ein Baugesuch hätte einfordern müssen. Die Gemeinde habe jedoch die Baubewilligung für den Parkplatz am 26. Juni 2012 und diejenige für den Sickerbelag am 3. März 2014 erteilt. In beiden Fällen habe der Beschwerdeführer Einsprache erhoben, er sei also am Verfahren beteiligt gewesen.  
 
1.4. Aus diesen vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass das Verwaltungsgericht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel teilweise nicht eintrat. Richtigerweise hätte das Urteilsdispositiv deshalb lauten müssen, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei.  
 
1.5. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht über den Verfahrensgegenstand, wie er von der Vorinstanz umschrieben worden ist, hinaus. Dass der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre, macht er jedoch nicht geltend. Auf seinen Antrag, die Entschädigungsforderung der Beklagten sei abzuweisen, ist deshalb nicht einzutreten. Dasselbe gilt für Ausführungen in der Beschwerde, die nichts mit dem erwähnten Parkplatz und dem Sickerbelag zu tun haben.  
 
1.6. Darüber hinaus enthält die Beschwerde Kritik, die den genannten Anforderungen nicht genügt (E. 1.2 hiervor). Das betrifft insbesondere die Vorwürfe, das Urteil "entlarve sich als befangen", das Verwaltungsgericht missachte die rechtlichen Voraussetzungen einer Baubewilligung, aus der Publikation gehe nicht hervor, dass es sich um ein nachträgliches Baugesuch handle und es fehle an einem Baurechtsvertrag. Der Beschwerdeführer legt nicht in verständlicher Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesen Punkten gegen Bundesrecht verstösst. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert in verschiedener, teilweise widersprüchlicher Weise, es liege keine Baubewilligung vor bzw. diese sei nicht gültig und enthalte verschleierte oder falsche Angaben. Das Verwaltungsgericht hat indessen, wie bereits erwähnt, dargelegt, dass die Gemeinde den Parkplatz am 26. Juni 2012 und den Sickerbelag am 3. März 2014 bewilligte. Diese Feststellungen lassen sich gestützt auf die Akten nachprüfen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aus dem Baugesuch vom 18. Dezember 2013 bzw. 6. Januar 2014 gehe nicht hervor, dass um eine Baubewilligung für einen Parkplatz auf der Südseite ersucht werde. Allerdings bezieht er sich insoweit auf andere Verfahren, weshalb sein Einwand nicht verfängt. Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 9 BV) ist nicht erkennbar. Soweit sich der Beschwerdeführer hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, vermag er somit keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zum einen hat er jedoch seine finanziellen Verhältnisse nicht offen gelegt, sodass nicht beurteilt werden kann, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Zum andern erscheinen seine Rechtsbegehren aussichtslos. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Derendingen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold