2C_416/2023 25.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_416/2023  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Juli 2023 (VB.2023.00160). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1968), Staatsangehöriger von Äthiopien, reiste am 17. Juni 2001 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 11. Dezember 2006 heiratete er eine damals vorläufig aufgenommene äthiopische Staatsangehörige (geb. 1968). Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) vom 23. Januar 2007 wurde seine vorläufige Aufnahme angeordnet.  
Nachdem seiner Ehefrau am 20. September 2017 das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden war, erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils jährlich verlängert wurde. 
A.________ wurde vom 1. April 2006 bis 30. April 2012 von der Asylfürsorge unterstützt. Seither bezieht er mit seiner Ehefrau Leistungen der Sozialhilfe, die bis im August 2019 Fr. 311'818.60 betrugen. Seit August 2021 ist A.________ arbeitslos und bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ergänzend muss er zusammen mit seiner Ehefrau zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. 
 
1.2. Am 18. Juli 2020 reichte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein, welches das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. September 2022 abwies.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 18. Juli 2023 ab. 
 
1.3. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangt A.________ mit Eingabe vom 7. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um eine erneute Überprüfung seines Falls.  
Mit Schreiben vom 8. August 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
Am 10., 12. und 18. August 2023 (jeweils Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen, da sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizerin auf den in Art. 42 Abs. 3 AIG (SR 142.20) geregelten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung berufen könnte (vgl. Urteile 2C_867/2020 vom 13. Januar 2021 E. 1.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfülle. So habe er zusammen mit seiner Ehefrau bis am 31. August 2019 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 311'818.60 bezogen, was als erheblich zu bezeichnen sei. Seit August 2021 sei er arbeitslos und beziehe Gelder der Arbeitslosenversicherung. Zuvor habe er ab dem 1. Mai 2018 für einige Monate im Stundenlohn als Gastronomiemitarbeiter und von April 2019 bis August 2021 als Küchenhilfe gearbeitet. Zudem hätten die Ehegatten vom 15. März 2021 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ergänzend Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 33'759.-- erhalten. Trotz Leistungen der Arbeitslosenkasse sei der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - weiterhin ergänzend auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in Kürze erheblich zunehmen werde, sodass ihm die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert worden sei.  
 
3.3. In seinen Eingaben vom 7. und 10. August 2023 führt der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise aus, er sei stets bemüht gewesen, sich in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht zu integrieren und den Lebensunterhalt seiner Familie selbst zu bestreiten. Ferner weist er darauf hin, dass der Sozialhilfebezug seiner Ehefrau unverschuldet sei und derzeit ein Verfahren betreffend die Zusprechung einer IV-Rente an sie vor dem Sozialversicherungsgericht Winterthur hängig sei. Insgesamt sei er der Auffassung, dass er die Bedingungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle.  
Mit diesen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne rechtsgenüglich darzutun, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Integrationsvoraussetzungen von Art. 58a AIG als nicht erfüllt erachtete. 
Soweit er sinngemäss behauptet, er habe keine Sozialhilfe im Betrag von Fr. 33'000.-- bezogen, bleiben seine Vorbringen unsubstanziiert. Insbesondere gelingt es ihm nicht in einer dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). 
Schliesslich handelt es sich bei dem neu eingereichten Arbeitsvertrag vom 17. /18. August 2023 um ein echtes Novum, welches aufgrund des im bundesgerichtlichen Verfahren herrschenden Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2) nicht berücksichtigt werden kann. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov