6B_108/2024 01.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_108/2024  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2023 (SST.2023.76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 19. Dezember 2023 zweitinstanzlich wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung und verwies ihn für 5 Jahre aus der Schweiz. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Landesverweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweist.  
 
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer verfehlt die dargelegten Begründungsanforderungen über weite Strecken. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit er dem Bundesgericht seine eigene Würdigung der Gesamtumstände präsentiert, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Gleiches gilt, wenn er den Sachverhalt ergänzt, ohne mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen. 
Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall "ganz knapp". Nach sorgfältiger Würdigung der gesamten Umstände gelangt sie aber zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 
 
4.  
 
4.1. Im Einzelnen erwägt die Vorinstanz, der 31-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und habe hier die obligatorische Schule absolviert. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe er in der Schweiz verbracht. Er spreche einwandfrei Schweizerdeutsch und habe eine Niederlassungsbewilligung C. Sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz. Zu seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz habe er in der Vergangenheit bloss sporadischen oder gar keinen Kontakt gepflegt. Seit rund 12 Jahren lebe er mit einer slowakischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung B zusammen. Er habe keinen Freundeskreis in der Schweiz und bekunde kein Interesse am gesellschaftlichen Leben.  
 
4.2. Zur wirtschaftlichen und beruflichen Integration erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Berufslehre und keine feste, geregelte Arbeit. Er wechsle regelmässig den Arbeitsplatz, habe Schulden von rund Fr. 120'000.-- und diverse Betreibungen. Zwar überweise er dem Betreibungsamt monatliche Raten von Fr. 200.--, doch ob eine finanzielle Sanierung gelinge, sei fraglich.  
 
4.3. Gemäss der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Weder Verurteilungen noch der Vollzug von Strafen hätten ihn abgeschreckt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verdeutlicht sein Strafregisterauszug, dass er zahlreiche Bewährungschancen vertan hat: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 23. Juni 2017 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Noch während laufender Probezeit delinquierte er erneut und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. Mai 2018 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. In der Folge delinquierte er abermals in der Probezeit. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. August 2019 wurde er wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 30. August 2021 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Schliesslich ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Januar 2023 wegen Verkehrsregelverletzung und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden. Diese Taten beging der Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 und damit nur kurz nach seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2022 im vorliegenden Strafverfahren.  
 
4.4. Die Vorinstanz fasst schlüssig zusammen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen ist und hier ein soziales Netz hat, auch wenn es nicht besonders stark ausgeprägt ist. Damit sei von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Hingegen sei seine wirtschaftliche und berufliche Integration mangelhaft. Die schweizerische Rechts- und Werteordnung respektiere er nicht.  
 
4.5. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.3).  
Die Vorinstanz hält fest, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Zu seinen Eltern und Geschwistern pflege er keine Beziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würden. Wenn die Beziehung zu seiner slowakischen Freundin überhaupt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, dann wäre es dieser zumutbar, ihm vorübergehend zu folgen. Sie sei seit rund einem Jahrzehnt arbeitslos und weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert. 
 
4.6. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei intakte Integrationschancen hat. Er beherrscht Kurdisch als Muttersprache und hat Grundkenntnisse in Türkisch. Seine beruflichen Erfahrungen kann er in der Türkei ebenso gut umsetzen wie in der Schweiz. Auch wenn er noch keine besonders enge Bindung zu seinem Heimatland hat, stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Integration nicht schlechter als in der Schweiz, zumal er hier weder in wirtschaftlicher, beruflicher, persönlicher noch gesellschaftlicher Hinsicht besonders integriert ist.  
Die Vorinstanz berücksichtigt die besondere Lage von Kurden in der Türkei und verweist zutreffend auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in der Türkei auch nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse herrschen. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit (vgl. Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4 mit Hinweisen). 
 
4.7. Der Beschwerdeführer machte sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung strafbar, wobei die Vorinstanz zu Recht von einem mittleren bis schweren Verschulden ausgeht. Der Beschwerdeführer schädigte in nicht unerheblichem Umfang das schweizerische Sozialsystem. Dieses beruht primär auf Solidarität und Loyalität statt auf Überwachung (vgl. Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2). An der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer beschönigt die Lage in unzulässiger Weise, wenn er ausführt, sein Strafregisterauszug sei "nicht makellos". Die Vorinstanz betont zu Recht, dass er ein unbelehrbarer Wiederholungstäter mit einem Strafregisterauszug von fünf Seiten ist. Sie stellt ihm richtigerweise eine eigentliche Schlechtprognose. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ergibt sich nicht nur aus der Schwere der Taten, sondern vor allem aus deren Regelmässigkeit. Die jahrelange hartnäckige Delinquenz und die hohe Rückfallgefahr mit erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen ein hohes Interesse an der Landesverweisung. 
 
4.8. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) geltend. Nach dieser Bestimmung darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere jede sprachliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8 mit zahlreichen Hinweisen). Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer hinreichende Bezugspunkte zur Türkei hat. Er spricht Kurdisch als Muttersprache und hat Grundkenntnisse in Türkisch. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ist nicht auszumachen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangte, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Daran ändert nichts, dass er zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wurde. Zum einen ist es vorliegend gerade die wiederholte, hartnäckige Delinquenz des Beschwerdeführers, die ein hohes Fernhalteinteresse begründet. Zum andern ist die von ihm angerufene "Zweijahresregel" nicht starr anzuwenden (vgl. z.B. Urteil 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4). Entgegen seinem Einwand bedeutet sie insbesondere nicht, dass das öffentliche Interesse nur bei längeren Freiheitsstrafen überwiegen würde. Dies muss umso mehr gelten, als die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis, worauf die "Zweijahresregel" beruht, mit Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung per 1. Oktober 2016 massiv verschärft wurde. Darauf hat das Bundesgericht bereits mehrfach hingewiesen (BGE 145 IV 55 E. 4.3; Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5; 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Es hat mit Blick auf die erwähnte Verschärfung der Ausschaffungspraxis erwogen, dass besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich sind, damit von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.2). Derlei Umstände liegen nicht vor, wie bereits ausgeführt wurde. 
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, erweist sich die Landesverweisung auch unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB als verhältnismässig, zumal die Landesverweisung für die Minimaldauer von 5 Jahren verhängt wird. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem fiel für die Vorinstanz wegen des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt