7B_309/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_309/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheits- und Justizdepartement 
des Kantons St. Gallen, 
Amt für Justizvollzu g, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2023 
(AK.2023.187-AK [Akten Nr. 23142], AK.2023.188-AP, AK.2023.260-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte A.________ mit Urteil vom 31. August 2021 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie zahlreicher weiterer Verstösse gegen das SVG, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie (teilweise geringfügigen) Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an. 
Die Massnahme wird seit dem 11. Oktober 2021 vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A.________ seit rund einem Jahr, unmittelbar im Anschluss an einen früheren Strafvollzug, im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs in der geschlossenen Übergangsabteilung der Strafanstalt Saxerriet. Am 8. November 2021 wurde er ins Massnahmenzentrum B.________ verlegt. 
Auf Antrag des Massnahmenzentrums bewilligte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen per 27. Dezember 2021 einen Wechsel des Arbeitsbereichs in die Landwirtschaft. Zwei Wochen später, am 12. Januar 2022, entwich A.________ aus dem Landwirtschaftsbereich des Massnahmenzentrums. Er wurde am 23. Februar 2022 in C.________ festgenommen und wieder in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums eingewiesen. Auf den 24. April 2022 wurde ihm die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Ausbildung bewilligt. Knapp einen Monat später, am 19. Mai 2022, entwich A.________ auf dem Weg zur Arbeit in der Landwirtschaft erneut. Am 20. November 2022 wurde er in D.________ festgenommen und tags darauf ins Regionalgefängnis Altstätten überführt, wo er sich seither befindet. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 22. März 2023 entschied das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, die vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland am 31. August 2021 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen Aussichtslosigkeit und Fehlens einer geeigneten Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 lit. a und c StGB) aufzuheben. Zudem ordnete das Sicherheits- und Justizdepartement den Vollzug der Reststrafe an. Es überwies die Sache an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit dem Antrag, für A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. 
Die von A.________ gegen die Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und den gleichzeitig angeordneten Vollzug der Reststrafe erhobene Beschwerde wurde von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Mai 2023 abgewiesen. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die stationäre Massnahme für junge Erwachsene unverzüglich weiterzuführen. Mit Verfügung des Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung vom 13. Juli 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht aber Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung einer stationären Massnahme (Art. 62c Abs. 1 StGB) und kann mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 145 IV 167 E. 1.4; 141 IV 49 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die stationäre Massnahme für junge Erwachsene nicht aufheben dürfen. 
 
2.1. Er wendet zunächst ein, der Aufhebungsentscheid stütze sich nicht auf ein aktuelles Gutachten. Es sei nicht einmal ein Verlaufsgutachten erstellt worden, das sich zur bisherigen Massnahme und deren Erfolgsaussichten äussere. Es werde übersehen, dass es gerade bei jungen Erwachsenen immer wieder zur Flucht aus den Massnahmenzentren und zu Rückfällen kommen könne. Eine gewisse Renitenz und Verweigerungshaltung gehöre dazu. Die Massnahme für junge Erwachsene sei geradezu prädestiniert, diese Haltung zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass das spätere Leben in Freiheit besser funktioniere. Zudem sei die Massnahme für junge Erwachsene ein weniger starker Eingriff als die beantragte stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, weshalb es unverhältnismässig sei, sie aufzuheben.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist namentlich dann aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; 141 IV 49 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine vorübergehende Krise der betroffenen Person für sich allein genügt nicht (Urteile 7B_502/2023 vom 6. September 2023 E. 3.2; 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Rückschläge können Teil des Krankheitsbilds sein. Es ist ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie nicht bereits wegen Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben (Urteile 6B_1438/2020 vom 18. November 2021 E. 5.3; 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6; je mit Hinweisen). Selbst eine neue Straftat führt nicht zwingend zur Annahme der definitiven Aussichtslosigkeit der Massnahme und damit zu deren Aufhebung (Urteile 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2.1; 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB entscheidet die zuständige Behörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit dem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich dabei um eine typische Vollzugsentscheidung (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 141 IV 49 E. 2.4 mit Hinweisen). Über die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat hingegen das zuständige Gericht zu befinden (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 2.4; 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.12; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 4.6.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Massnahme in erster Linie mit dem bisherigen Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers. Dieses zeige klar, dass er nicht in der Lage sei, sich einer Massnahme für junge Erwachsene zu unterziehen. Er sei zweimal aus der Massnahme entwichen, jeweils kurz nachdem ihm eine Vollzugsöffnung im Hinblick auf ein Landwirtschaftstraining und einen damit zusammenhängenden Antritt einer Lehrstelle gewährt worden sei. Die zweite Flucht sei einen Tag nach der Standortsitzung erfolgt, als ihm für diesen Fall ausdrücklich der Abbruch der Massnahme in Aussicht gestellt worden sei. Beide Male sei er auf der Flucht sowohl hinsichtlich seines Suchtverhaltens (Drogen- und Alkoholkonsum) als auch seines deliktischen Verhaltens rückfällig geworden. Es handle sich nicht nur um eine vorübergehende Krise in der Massnahme, sondern vielmehr um typisches Verweigerungsverhalten.  
Während der Zeit im Massnahmenzentrum hätten keine spürbaren therapeutischen Erfolge erzielt werden können. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. Dezember 2020 attestiere dem Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen, einen schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain und Sedativa) sowie eine Nikotinabhängigkeit. Der Beschwerdeführer habe weder Krankheitseinsicht noch Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich seines problematischen und deliktrelevanten Verhaltens gezeigt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. November 2022 habe er sogar selbst angegeben, dass er glaube, eine Gefängnisstrafe würde ihn weiterbringen als die Massnahme. Dort habe er mehr Zeit, sich mit sich selbst auseinanderzusetzen und sich auf sozialer und menschlicher Ebene weiterzuentwickeln; mit den beiden erfolgreichen Fluchtversuchen habe er nach eigenen Angaben einen Abbruch der Massnahme provozieren wollen. Es sei deshalb - so die Vorinstanz - auch von einer fehlenden Massnahmewilligkeit auszugehen. Insgesamt könne daher der schweren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit sozialpädagogischen Ansätzen nicht genügend begegnet werden. Der Beschwerdeführer benötige über einen längeren Zeitraum eine geschlossene Umgebung, um ein ausreichendes Therapiebündnis zu etablieren und sich auf eine Massnahme einzulassen. Ausserdem reiche die verbleibende Dauer der Massnahme (bis im Mai 2025) nicht aus, um die tiefgreifenden Persönlichkeits- und Entwicklungsdefizite im erforderlichen Mass zu behandeln. Die Vorinstanz lässt offen, ob unter diesen Umständen überhaupt eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB für eine Massnahme für junge Erwachsene existiert. 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorträgt, verfängt nicht.  
 
2.4.1. Unbegründet ist zunächst der Einwand, der Entscheid über die Aufhebung der Massnahme stütze sich nicht auf ein aktuelles Gutachten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verlangt zwar die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 Abs. 3 StGB zwingend eine Begutachtung, nicht aber ihre Aufhebung (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 62c StGB). Im Weiteren geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das im Zeitpunkt des Entscheids über die bedingte Entlassung gut zwei Jahre alte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. Dezember 2020 aufgrund der unveränderten Verhältnisse weiterhin aktuell ist. Die Gutachterin stellte bereits vor Anordnung der Massnahme fest, dass das Störungsbild des Beschwerdeführers zu ausgeprägt sei, um mit einem vorwiegend (sozial-) pädagogischen Ansatz, wie ihn die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB verfolgt, nachhaltige Erfolge erzielen zu können. Dies habe sich in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers immer wieder gezeigt. Der Verlauf der sozialpädagogischen Massnahme für junge Erwachsene hat diese Schlussfolgerungen bestätigt, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Der Beschwerdeführer ist zweimal aus der Massnahme entwichen und hat auf der Flucht erneut und wiederholt Straftaten begangen. Nebst (teilweise versuchtem) Diebstahl wurde er per Strafbefehl vom 7. März 2023 wiederum wegen zahlreicher SVG-Delikte zu einer unbedingten Strafe von insgesamt sechs Monaten verurteilt. Das im Gutachten als "hoch" eingestufte Rückfallrisiko hat sich mitunter realisiert. Während seiner Flucht wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des Konsums von Suchtmitteln rückfällig und nahm Alkohol, Cannabis sowie Kokain zu sich. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine nennenswerten Therapieerfolge erzielt werden konnten und eine vertiefte therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer nicht möglich war, erscheinen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nach wie vor aktuell. Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich im Verfahren vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, in appellatorischer Weise zu rügen, es verstosse gegen "verschiedenste Bestimmungen auf verschiedensten formellen Gesetzesstufen", dass die Erfolglosigkeit der Massnahme nicht gutachterlich festgestellt worden sei, ohne sich jedoch mit dem Gutachten oder dessen Würdigung durch die Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Rüge ist ohne Substanz.  
 
2.4.2. Vor dem Hintergrund des geschilderten Verlaufs der Massnahme ist auch der Schluss der Vorinstanz bundesrechtskonform, diese sei aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Soweit sich der Beschwerdeführer wiederholt auf den Standpunkt stellt, er sei "sehr gerne bereit", die Massnahme für junge Erwachsene weiterzuführen, setzt er sich nicht nur in Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern auch zu seinen eigenen Äusserungen in der Stellungnahme vom 25. November 2022. Dort führte er aus, er habe sich von Anfang an gegen jegliche Massnahmen ausgesprochen, das "Engmaschige mit dem ganzen Tag Pädagogen" mache ihm "psychisch mehr zu schaffen als in der Haft". Auch sein Einwand, die Vorinstanz dürfe die Massnahme nicht schon bei der "kleinsten Schwierigkeit" aufheben, geht angesichts der Umstände fehl. Die Massnahme hat gar nie richtig funktioniert. Bereits wenige Wochen nach deren Beginn entwich der Beschwerdeführer aus dem Massnahmenzentrum und wurde rückfällig. Seither hat er sich sichtlich verändert, wie sich dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums B.________ vom 28. September 2022 entnehmen lässt, und konnte sich nicht auf die für die Zukunft gesteckten Ziele konzentrieren. Auch habe er seine im Vorbericht beschriebene gute Reflexionsbereitschaft tendenziell durch kognitive Verzerrungen ersetzt, sein Verhalten bagatellisiert und externalisiert. In dieser Zeit sei es nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer Therapiearbeit zu leisten. Die zweite Flucht ereignete sich dann unmittelbar nach der Standortbestimmung. Auf der Flucht beging der Beschwerdeführer verschiedene Straftaten, die angesichts der unbedingten Strafe von sechs Monaten nicht mehr als Bagatellen zu werten sind, die lediglich Ausdruck vorübergehender und mit dem Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene allenfalls einhergehender Schwierigkeiten wären. Die Vorinstanz beurteilte es vor diesem Hintergrund zu Recht als aussichtslos, der Störung des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefahr weiterer Straftaten auf dem Weg der Massnahme für junge Erwachsene zu begegnen.  
 
2.4.3. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Einwände, die der Beschwerdeführer gegen die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erhebt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die stationäre Massnahme für junge Erwachsene gestützt auf Art. 61c Abs. 1 lit. a StGB zu Recht aufgehoben wurde, was nach dem Gesagten zu bejahen ist. Ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verhältnismässig ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht in diesem Verfahren, sondern vom zuständigen Gericht, hier dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, im selbständigen Nachverfahren zu entscheiden (vgl. BGE 148 IV 1 E. 3.4.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle