4A_43/2024 14.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_43/2024  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Budliger und Bernhard Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 13. Dezember 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Verein B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) schloss am 4. September 2014 mit der A.________ GmbH (Beklagte 1, Beschwerdeführerin) und der (inzwischen gelöschten) C.________ AG (Beklagte 2) einen Vertrag für Ingenieursleistungen ab (nachfolgend: Planervertrag). 
In Art. 13.2 des Planervertrags hielten die Parteien fest, dass für Streitigkeiten ein Schiedsgericht nach der Richtlinie SIA 150 zuständig sein soll. 
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien infolge angeblicher Planungsmängel. 
 
B.  
 
B.a. Am 10. November 2020 zeigte der Kläger den Beklagten die Einleitung des Prozesswegs an und ernannte einen Parteischiedsrichter. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte mit Beschluss vom 23. April 2021 den Parteischiedsrichter der Beklagten ein. Die beiden Parteischiedsrichter bezeichneten anschliessend den Obmann des Schiedsgerichts.  
Das Schiedsgericht konstituierte sich mit Beschluss vom 17. Juni 2021. 
Mit Klagebegründung vom 17. Dezember 2021 beantragte der Kläger dem Schiedsgericht, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 210'810.-- zu verpflichten. 
Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 setzte das Schiedsgericht den Beklagten Frist bis zum 11. März 2022 an, um eine Klageantwort einzureichen, wobei die Beklagten darauf hingewiesen wurden, dass für den Fall des Ausbleibens einer fristgerechten Klageantwort der Schriftenwechsel als beendet gelte. 
Mit Verfügung vom 7. April 2022 hielt das Schiedsgericht fest, dass innert der mit Verfügung vom 10. Januar 2022 angesetzten Frist keine Klageantworten eingegangen seien und der Schriftenwechsel als beendet gelte. 
Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 reichte die Beklagte 1 eine "ungebetene Stellungnahme" ein, in der sie im Wesentlichen die Ansetzung bzw. Wiederherstellung einer Frist beantragte, um sich im laufenden Verfahren äussern zu können. 
Am 21. Februar 2023 teilte das Konkursamt X.________ für die in Konkurs gefallene Beklagte 2 mit, dass weder die Gläubigergesamtheit noch einzelne Konkursgläubiger das Verfahren fortsetzten, der am 20. Januar 2023 aufgelegte Kollokationsplan rechtskräftig sei und die Forderung des Klägers als vollständig zugelassen und anerkannt gelte. 
Mit Verfügung vom 27. März 2023 wies das Schiedsgericht die mit Eingabe vom 16. Februar 2023 gestellten Anträge der Beklagten 1 ab und stellte fest, dass die mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erhobenen Tatsachenbehauptungen der Beklagten 1 verspätet erfolgt seien. 
 
B.b. Mit (Teil-) Schiedsspruch vom 17. Mai 2023 verpflichtete das Schiedsgericht die Beklagte 2 zur Zahlung von Fr. 210'810.--. Zudem teilte es mit, das Verfahren gegen die Beklagte 1 werde fortgeführt.  
Am 22. September 2023 hielten der Kläger und die Beklagte 1 ihre Schlussvorträge. 
 
B.c. Mit Schiedsspruch vom 13. Dezember 2023 verurteilte das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Beklagte 1 zur Zahlung von Fr. 210'810.-- (Dispositiv-Ziffer 1). Das Verfahren gegen die Beklagte 2 wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 2).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte 1 dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 19. April 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Es gelten somit die Regeln über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz das zuständige kantonale Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht.  
Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten im Übrigen ungeachtet des Streitwerts zulässig. 
 
1.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich überhöhter Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2).  
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs und Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht ist zulässig. 
 
1.3. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_628/2023 vom 14. Februar 2024 E. 1.3; 4A_269/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_269/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2; 4A_462/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.4).  
 
1.5. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke des Schiedsverfahrens ihre eigene Sicht der Dinge hinsichtlich des Verfahrensablaufs und kritisiert teilweise in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung. Sie beruft sich dabei in allgemeiner Weise auf Art. 393 lit. d und e ZPO, verfehlt jedoch grösstenteils die strengen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen (Art. 77 Abs. 3 BGG). Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen, mit denen sie sich auf eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 9 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffer 1 EMRK beruft, ohne jedoch einen in Art. 393 ZPO vorgesehenen Beschwerdegrund aufzuzeigen.  
Soweit die Beschwerdeführerin den Teilschiedsspruch vom 17. Mai 2023 als "offensichtliches Fehlurteil" bezeichnet und damit zusammenhängend die schiedsgerichtliche Prozessleitung kritisiert, haben ihre Vorbringen ebenfalls unbeachtet zu bleiben, nachdem der erwähnte Teilschiedsspruch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf "Willkür aufgrund offensichtlich aktenwidriger tatsächlicher Feststellungen [...] bzw. offensichtlicher Verletzung des Rechts sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs [...] im Zusammenhang mit der Anwendung der Schiedsordnung". Zudem wirft sie dem Schiedsgericht "Willkür aufgrund offensichtlich aktenwidriger tatsächlicher Feststellungen nach Art. 393 lit. e ZPO bzw. offensichtlicher Verletzung des Rechts (offensichtliches Vorliegen 'erheblicher Zweifel' bei der gegebenen Aktenlage) " vor. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinn geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt:  
Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind (BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7; Urteile 4A_287/2022 25. November 2022 E. 3.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.1). 
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts. Vorbehalten bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteile 4A_628/2023 vom 14. Februar 2024 E. 4.1; 4A_63/2023 vom 24. Mai 2023 E. 4.1; 4A_287/2022 vom 25. November 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Ein Schiedsspruch kann angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Art. 393 lit. d ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus den Regeln betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) übernommen, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1; 130 III 35 E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2; 121 III 331 E. 3b). 
Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird. Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehende SIA Richtlinie 150 aus dem Jahr 1977 anstatt die erst 2018 ergangene Fassung dieser Richtlinie angewendet. Damit seien nicht die zutreffenden Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangt, was - aufgrund der strengeren Regelung der Säumnisfolgen der älteren Fassung bei Ausbleiben der Klageantwort - zum Rechtsverlust geführt habe.  
Indem sie sich vor Bundesrecht darauf beruft, die Parteien hätten sich mangels anderslautender Vereinbarung im Sinne eines normativen Konsenses auf die Fassung der Verfahrensbestimmungen im Zeitpunkt der Einleitungsanzeige geeinigt, zeigt die Beschwerdeführerin keine Willkür im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO auf. Sie verkennt mit ihren Ausführungen, dass mit offensichtlicher Verletzung des Rechts nach dieser Bestimmung nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint ist und nicht eine solche des Verfahrensrechts. Mit ihrem Hinweis auf andere Schiedsordnungen und dem Vorbringen, es habe sich gesamtschweizerisch ein "Usus in der Anwendung der aktuellen Version des Schiedsregelwerks zum Zeitpunkt der Einleitungsanzeige [herausgebildet]", vermag sie auch keinen Prozessfehler aufzuzeigen, der den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen würde. 
Nachdem die vom Schiedsgericht angewendeten Verfahrensbestimmungen für den Fall des Ausbleibens einer Klageantwort keine Ansetzung einer Nachfrist vorschrieben, kann ihm nicht vorgeworfen werden, es hätte der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Gehörsanspruchs eine kurze Nachfrist ansetzen müssen. Dem Schiedsgericht ist weder eine Gehörsverletzung noch ein anderer von Art. 393 ZPO erfasster Prozessfehler vorzuwerfen, indem es den Schriftenwechsel nach versäumter Einreichung der Klageantwort als beendet erklärte. Dass sich die Säumnis einer Prozesspartei zu deren Ungunsten auswirken und rechtliche Nachteile nach sich ziehen kann, bedeutet weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung des Fairnessgebots im Verfahren, sondern liegt in der Natur der Sache. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt auch die erwähnte Einschränkung der Willkürrüge betreffend Tatsachenfeststellungen. Dem Schiedsgericht ist nicht entgangen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schlussvortrag geltend machte, aus zwei eingegangenen Solidarbürgschaften ergebe sich eine Haftungsbeschränkung. Es sah die entsprechende Behauptung jedoch als verspätet an und erwog, das Schiedsgericht sei nicht gehalten, in den Klagebeilagen nach nicht behaupteten Haftungseinschränkungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu forschen. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Schiedsgericht fest, selbst unter Berücksichtigung der Klagebeilagen liesse sich für die streitgegenständlichen Planungsmängel weder aus dem Planervertrag noch den Solidarbürgschaften eine Haftungsbeschränkung ableiten, die zur Abweisung der Klage führen würde. Dem Schiedsgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe Ziffer 9 des Planervertrags oder die Haftungsklausel in den Solidarbürgschaften übersehen.  
Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist unbegründet. Mit den verschiedentlich erhobenen Vorbringen, diese oder jene Tatsache sei unbestritten oder gerichtsnotorisch, erhebt die Beschwerdeführerin zudem keine hinreichenden Sachverhaltsrügen. 
Damit zielen auch die weiteren Vorbringen ins Leere, mit denen die Beschwerdeführerin geltend macht, das Schiedsgericht habe verschiedene Bestimmungen des Obligationenrechts verletzt und die Klage hätte infolge der angeblich anwendbaren betragsmässigen Haftungsbeschränkung abgewiesen werden müssen. Bleibt es bei der schiedsgerichtlichen Hauptbegründung, erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde zur Eventualbegründung im angefochtenen Schiedsentscheid einzugehen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich und der D.________ AG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber: 
 
Kiss Leemann