6B_1088/2022 16.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1088/2022  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Fässler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchter Mord, Betrug; vollzugsbegleitende ambulante Behandlung, Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. März 2022 (SB210010-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.A.________ in der Anklageschrift vom 4. Februar 2020 u.a. zusammengefasst vor, versucht zu haben, ihren Ehemann B.A.________ am 5. April 2018 in der ehelichen Wohnung in Zürich durch die Verabreichung eines mit starken Medikamenten versetzten Getränks zu vergiften. Da B.A.________ nicht verstarb, sondern nur in Tiefschlaf verfiel, habe A.A.________ am Morgen des 6. April 2018 versucht, ihn mit einem Elektrokabel zu erdrosseln. An der für ihn tödlichen Vollendung dieser Strangulation sei A.A.________ durch die gemeinsamen Kinder gehindert worden, welche sie kurz vor dem Todeseintritt von B.A.________ weggezogen und aus dem Raum entfernt hätten (Anklageschrift S. 3-6, Ziffer 1, Dossier 1).  
 
A.b. A.A.________ wird in der Anklageschrift weiter vorgeworfen, am 31. Januar 2018, um ca. 09:40 Uhr, im Rahmen eines zunächst verbalen Streits an ihrem damaligen Wohnort in Zürich dreimal mit einer Fernbedienung auf den Kopf von B.A.________ geschlagen zu haben, wobei sie den Kopf einmal getroffen habe. Dies habe B.A.________ Schmerzen bereitet, aber keine Verletzungsfolgen gehabt (Anklageschrift S. 9 f., Ziffer 1, Dossier 2).  
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.A.________ mit Urteil vom 25. November 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Betrugs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Es sprach sie von den Vorwürfen des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der Tätlichkeiten frei. Das Verfahren betreffend die für die Jahre 2015 und 2017 zur Anklage gebrachten Vorwürfe des Betrugs wurde eingestellt. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren (unter Anrechnung von 616 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2012, und zu einer Busse von Fr. 500.--, bzw. zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die Geldstrafe wurde im Umfang von 100 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (60 Tagessätze) wurde die Geldstrafe für vollziehbar erklärt. Das Bezirksgericht Zürich ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung von A.A.________ im Sinne von Art. 63 StGB an. Es verwies sie für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.A.________ wurde verpflichtet, B.A.________ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 7. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht Zürich das Genugtuungsbegehren von B.A.________ ab. 
 
C.  
Auf Berufungen von A.A.________, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und von B.A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. März 2022 die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest und erklärte A.A.________ des versuchten Mordes, des Betrugs (betreffend Deklaration im Jahr 2016) und der Tätlichkeiten schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach sie von den Vorwürfen des Betrugs (betreffend Deklaration im Jahr 2011) sowie des mehrfachen Pfändungsbetrugs frei (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte A.A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Jahren (unter Anrechnung von 1'454 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bzw. zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffern 3-5). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 4). Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung von A.A.________ im Sinne von Art. 63 StGB (Dispositiv-Ziffer 6), verwies sie für 12 Jahre des Landes (Dispositiv-Ziffer 7) und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an (Dispositiv-Ziffer 8). A.A.________ wurde verpflichtet, B.A.________ Fr. 9'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 7. April 2018 als Genugtuung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 9). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 10) und auferlegte A.A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B.A.________ - im Umfang von 9/10. Im Umfang von 1/10 wurden diese Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B.A.________ wurden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten wurde die Rückforderung bei A.A.________ im Umfang von 9/10 (Dispositiv-Ziffer 12). 
 
D.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022 aufzuheben und sie sei wegen versuchten Totschlags, Betrugs (betreffend Deklaration im Jahr 2016) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--, bzw. mit 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung zu bestrafen. Für die erstandene Überhaft sei sie mit Fr. 200.-- pro Hafttag zu entschädigen. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Es seien Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Landesverweisung auf 5 Jahre zu reduzieren. Es seien Dispositiv-Ziffern 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Untersuchungskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien im Umfang von ½ A.A.________ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die entstandenen Verteidigungskosten seien im Umfang von ½ definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von ½ zufolge amtlicher Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Kantons Zürich bzw. von B.A.________. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung von Schuld und Strafe, der ambulanten Behandlung, der Landesverweisung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Kantons Zürich bzw. von B.A.________. A.A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sie im vorinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten. Insofern die Beschwerdeführerin hingegen den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung beanstandet (Beschwerde S. 2 und 35 ff.), kann darauf nicht eingetreten werden. Die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB stellt einen Eingriff in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin dar. Wird auf deren Anordnung verzichtet, entfällt der Eingriff (vgl. Urteil 6B_486/2021 vom 21. Juli 2021 E. 1.3). Da im angefochtenen Urteil auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB verzichtet wurde, ist die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht beschwert. Sie ist zwar durch das angefochtene Urteil betroffen, da sie die Anordnung der ambulanten Behandlung anstrebt. Dieses faktische oder tatsächliche Interesse genügt indessen - mangels Eingriffs in ihre Freiheitsrechte - nicht (vgl. Urteil 6B_486/2021 vom 21. Juli 2021 E. 1.4 a.E.). Daran ändert die behauptete Verletzung von Art. 404 StPO (vgl. Beschwerde S. 36 f.) nichts.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 S. 301 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Zum Begriff der Willkür kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. zu den Begründungsanforderungen betreffend Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 V 50 E. 4.2 S. 53). Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_1504/2021 vom 25. April 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine mehrfache Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und - teilweise sinngemäss - eine mehrfache Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz setze sich mit einer Vielzahl von wesentlichen Argumenten ihrer Verteidigung nicht auseinander (vgl. Beschwerde S. 6-8, 13-18, 23 f., 29-31, 33). Die Verweise auf die erstinstanzlichen Ausführungen seien zudem unzulässig bzw. würden Art. 82 Abs. 4 StPO verletzen (Beschwerde S. 8 f., 14-16).  
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 S. 419; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).  
Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246; Urteile 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 6; 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.6.2; vgl. in diesem Sinne bereits Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setzt sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls ihre Grenze, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246 f.; Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.6.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Begründung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nennt in ihrem Urteil die für sie wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sie ihr Urteil stützt. Weiter ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht autonom und umfassend beurteilt. Daraus geht genügend klar hervor, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgeht. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ihrer Verteidigung auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 3.2). Die Vorinstanz verweist "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die im erstinstanzlichen Urteil "äusserst ausführlich" wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin, von B.A.________ und der vier gemeinsame Kinder der Eheleute (angefochtenes Urteil S. 17 f.). In Bezug auf das Beweisergebnis verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen, denen sie beipflichtet (angefochtenes Urteil S. 24). Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Urteil zudem mit den Einwänden der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Verteidigung eingehend auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f., 22-24).  
Insofern die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung sowie eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht darin erblickt, dass die Vorinstanz bei der Würdigung ihrer Aussagen zu Unrecht weder auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch auf die möglichen Auswirkungen des Traumas auf ihre Aussagen eingehe (Beschwerde S. 13 f.), kann ihr nicht zugestimmt werden. Indem die Beschwerdeführerin sich auf eine posttraumatische Belastungsstörung beruft, weicht sie von den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen ab (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.3), ohne rechtsgenüglich darzulegen, dass diese willkürlich festgestellt worden wären (vgl. Urteil 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.8). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wie wissenschaftliche Erkenntnisse über das Verhalten von Opfern von Sexualstraftaten ihr Verhalten und insbesondere ihre widersprüchlichen Aussagen erklären könnten (vgl. Urteil 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.8). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, der vorinstanzlichen Begründungspflicht oder von Art. 82 Abs. 4 StPO liegt nach dem Gesagten nicht vor. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Mordes.  
 
4.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin anerkenne, B.A.________ ein mit Medikamenten versetztes Getränk vorgesetzt zu haben. Sie habe jedoch keine Tötungsabsicht gehabt, sondern ihn nur für die Nacht ruhigstellen wollen, um vor ihm sicher zu sein. Am nächsten Morgen sei er erwacht und habe sie tätlich angegriffen. Sie habe sich mit dem Kabel nur - und wiederum ohne Tötungsabsicht - verteidigt (angefochtenes Urteil S. 17).  
Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des Geschehensablaufs vollumfänglich auf die Erwägungen der ersten Instanz. Mit dieser sei rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest daran beteiligt gewesen sei, als B.A.________ am Abend des 5. April 2018 ein mit einer Vielzahl von Tabletten der Medikamente Risperdal [recte] und Temesta versetztes Getränk verabreicht worden sei. Ob die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, ihn bereits mittels des präparierten Getränks zu töten oder ihn nur habe betäuben und widerstandsunfähig machen wollen, könne offenbleiben. Auszuschliessen sei, dass er den Medikamentencocktail wissentlich und in suizidaler Absicht eingenommen habe. Es sei ferner erstellt, dass die Beschwerdeführerin am folgenden Morgen des 6. April 2018 den immer noch unter der Wirkung der Medikamente stehenden B.A.________ mit einem Elektrokabel stranguliert habe, um ihn zu töten. Ein vorheriger Angriff von B.A.________ auf die Beschwerdeführerin sei auszuschliessen, weshalb die behauptete Notwehrsituation nicht bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 18 und 24). 
Unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen zum Tatmotiv hält die Vorinstanz weiter fest, es sei von einer äusserst konfliktbehafteten Ehe der Parteien mit häufigen, heftigen Streitereien auszugehen. B.A.________ habe wohl grosse Teile seines Einkommens für sich beansprucht, anstatt dieses in einem adäquaten Umfang der Familie zukommen zu lassen. Früher, als B.A.________ noch alkoholabhängig gewesen sei und die Kinder noch kleiner gewesen seien, sei es offensichtlich auch zu massiven körperlichen Übergriffen von ihm auf die Beschwerdeführerin (und die Kinder) gekommen. Für den relevanten Zeitraum vor der Tat könnten physische Übergriffe von B.A.________ auf die Beschwerdeführerin weder als erstellt betrachtet noch restlos ausgeschlossen werden. Die Tat der Beschwerdeführerin sei jedoch hauptsächlich durch die allgemeinen ehelichen Konflikte ausgelöst worden, insbesondere da B.A.________ im Februar 2018 sich für eine andere Frau von der Beschwerdeführerin habe scheiden lassen, die Nebenbuhlerin habe heiraten wollen und deswegen aus der Familienwohnung ausgezogen sei. B.A.________ habe seiner Familie auch gedroht, Teile des Familienvermögens der Nebenbuhlerin zu schenken. Der Tatzeitpunkt erscheine daher nicht zufällig. Die Beschwerdeführerin sei im unmittelbaren Vorfeld der Tat eifersüchtig auf die Nebenbuhlerin gewesen und habe B.A.________ ausspioniert. Sie sei weder mit der Scheidung noch mit dem Auszug von B.A.________ einverstanden gewesen, was sie sehr stark belastet habe. B.A.________ habe ihr gegenüber angedroht, dass er eine Liegenschaft an die Nebenbuhlerin übertragen werde. Die Beschwerdeführerin habe zweifellos auch unter dem Eindruck gehandelt, dass B.A.________ der Familie vorenthaltenes und gemeinsam angehäuftes Familienvermögen der Nebenbuhlerin übertragen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, B.A.________ zu töten, weil sie eifersüchtig auf ihre Nebenbuhlerin gewesen sei, weil sie habe verhindern wollen, dass er mit dieser zusammen komme und weil sie zudem das Familienvermögen habe sichern wollen (angefochtenes Urteil S. 18 f. und 24). 
Die Vorinstanz erwägt weiter, B.A.________ sei gemäss überzeugendem Beweisergebnis der ersten Instanz durch die Beschwerdeführerin in die Wohnung gelockt worden und habe nicht geplant, dort zu übernachten. An diesem Beweisresultat vermöge auch das Vorbringen der Verteidigung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Anrufe der Beschwerdeführerin an B.A.________ vom 5. April 2018 [recte] von 18:26 Uhr und 18:28 Uhr auf dessen Mobiltelefon nicht registriert worden seien. Es treffe zwar zu, dass gemäss Bericht der Kantonspolizei die vom Mobiltelefon der Beschwerdeführerin um 18:26 Uhr und 18:28 Uhr ausgehenden Anrufe auf dem Mobiltelefon von B.A.________ nicht gespeichert worden seien. Dies bedeute indessen nicht, dass die Anrufe nicht stattgefunden hätten oder diese von B.A.________ gar nicht zur Kenntnis hätten genommen werden können. Im dem erwähnten Bericht beiliegenden "extraction report" werde festgehalten, dass der Anruf um 18:26 Uhr eine Dauer von 1 Minute und 41 Sekunden gedauert habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass tatsächlich ein Gespräch stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 21 f.). 
Die Vorinstanz hält des Weiteren fest, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe B.A.________ nur für die Nacht sedieren wollen, damit sie ihre Ruhe habe, sei unglaubhaft. Dies spreche durchaus dafür, dass sie ihn bereits in Tötungsabsicht betäubt habe. Diese Tatversion werde weiter durch den Umstand zumindest indiziert, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer "Würgeattacke" bis zum nächsten Morgen gewartet und dazu ein dünnes Elektrokabel verwendet habe, statt eines wohl effektiveren Tatwerkzeugs wie eines etwas dickeren Stricks. Die Strangulation der Beschwerdeführerin mache den Eindruck einer nicht wirklich geplanten, sondern vielmehr eher spontanen Tat, wie wenn die Beschwerdeführerin am Morgen überrascht gewesen sei, dass B.A.________ noch am Leben sei, was zur Umsetzung ihrer Tötungsabsicht die Strangulation notwendig gemacht habe. Entgegen der Anklagebehörde sei allerdings nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Medikamentencocktail höchstmöglich dosiert habe. Die - nachgeschobene und daher wenig überzeugende - Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Medikamente teilweise nicht B.A.________ verabreicht, sondern weggeworfen, könne ihr nicht widerlegt werden. Somit bleibe es beim für die Beschwerdeführerin günstigeren Beweisresultat der ersten Instanz, dass nicht rechtsgenügend erstellt, respektive offen zu lassen sei, dass/ob die Beschwerdeführerin B.A.________ die narkotisierenden Medikamente bereits in der Absicht verabreichtet habe, ihn damit zu töten (angefochtenes Urteil S. 22 f.). 
Die Vorinstanz erwägt weiter, es erscheine praktisch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin als nicht besonders grosse Frau den kräftig gebauten und sich in aggressiver Stimmung befindlichen B.A.________ hätte derart überwältigen können, dass sie sich nicht nur aus seinem Würgegriff hätte lösen können, sondern gar noch ein Kabel ergriffen und dieses ihm um den Hals gelegt habe, um ihn sodann von hinten zu würgen. Bereits aufgrund der physischen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin und von B.A.________ ergebe dieser von ihr geschilderte Tatablauf wenig Sinn und sei nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 23). Gemäss Vorinstanz sei zudem "eher unwahrscheinlich", dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Tat Gewalt (auch sexuelle) durch B.A.________ erlitten habe. Dieser habe eine Geliebte gehabt, habe sich von der Beschwerdeführerin abgewandt, die eheliche Gemeinschaft aufgeben wollen und sich auch bereits eine neue Wohnung gesucht und bezogen. Dass er sich der Beschwerdeführerin auch unmittelbar vor ihrer Tat noch sexuell aufgedrängt habe, erscheine daher "eher unglaubhaft", indessen auch nicht ausgeschlossen. Aus den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen der Familie aus den Wochen/Monaten vor dem Tatzeitpunkt ergebe sich jedoch, dass die Familie bzw. die Beschwerdeführerin und B.A.________ durchaus auch sehr harmonisch beisammen hätten sein können. Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild eines eigentlichen "Ehemartyriums" bestätige sich jedenfalls zumindest für diesen Zeitraum kurz vor der Tat nicht in der geschilderten Intensität. Sollten sich kurz vor der Tat der Beschwerdeführerin aber gleichwohl tatsächlich Übergriffe von B.A.________ auf die Beschwerdeführerin ereignet haben, seien diese jedenfalls als nicht kausal für den Tatentschluss der Beschwerdeführerin zur Tötung von B.A.________ zu werten. Dieser habe die Beschwerdeführerin verlassen wollen und habe sich auch schon eine neue Unterkunft eingerichtet. Zusammenfassend ergebe sich das gleiche Beweisresultat, wie es bereits die Erstinstanz festgestellt habe, weshalb in allen Teilen auf die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen sei (angefochtenes Urteil S. 23 f.). 
 
4.3. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die eingehend begründete Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde zu einem grossen Teil darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Beschwerdeführerin verfällt demnach in unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2 und 2.3).  
 
4.3.1. Insofern die Beschwerdeführerin rügt, es sei offensichtlich unrichtig, dass sie B.A.________ in die Wohnung gelockt und dass dieser nicht geplant habe, dort zu übernachten (Beschwerde S. 9-11), kann ihr nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen und setzt sich mit den Anrufen der Beschwerdeführerin an B.A.________ vom 5. April 2018 auseinander (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kommt, B.A.________ sei durch die Beschwerdeführerin in die Wohnung gelockt worden und habe nicht geplant, dort zu übernachten, ist dies nicht schlechterdings unhaltbar. Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, das Anrufverhalten deute darauf hin, dass die Parteien in einem regelmässigen telefonischen Austausch gestanden hätten, weil B.A.________ "noch gar nicht richtig aus der Familienwohnung" ausgezogen gewesen sei (Beschwerde S. 10), beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.3.2. Ebensowenig kann mit der Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in der vorinstanzlichen Annahme erblickt werden, wonach für den relevanten Zeitraum vor der Tat Übergriffe von B.A.________ gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnten (Beschwerde S. 12 ff.). In Bezug auf die Frage, ob sich Gewalt von B.A.________ gegenüber der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vor der Tat mit Sicherheit erstellen lässt, verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Ausführungen (angefochtenes Urteil S. 24).  
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; Urteil 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.4). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, dem nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zusteht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 S. 307 f.). Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.3). Gemäss Erstinstanz konnten für den relevanten Zeitpunkt vor der Tat Übergriffe von B.A.________ auf die Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei erstellt werden, nachdem seitens der Beschwerdeführerin und der beiden Töchter in diesem Zusammenhang "stark aggravierende, stark widersprüchliche und insgesamt wenig glaubhafte Aussagen" getätigt worden seien. Die beiden Söhne hätten im Wesentlichen festgehalten, dass es schon lange nicht mehr zu Übergriffen gekommen sei, die sie wahrgenommen hätten (erstinstanzliches Urteil S. 122). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten zu verneinen. 
 
4.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin weiter kritisiert, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass C.A.________ und D.A.________ keine sexuelle bzw. anderweitige Gewalt von B.A.________ gegen die Beschwerdeführerin erwähnt hätten (vgl. Beschwerde S. 17 ff.), kann ihr ebenfalls nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz verweist in der Urteilsbegründung auf die erstinstanzliche Aussagewürdigung (angefochtenes Urteil 17 f.). Die erste Instanz ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von C.A.________ bestehen würden, da ein mit ihrer Mutter (d.h. der Beschwerdeführerin) und ihrer Schwester "über weite Strecken gleich geschaltetes stark aggravierendes Aussageverhalten" vorliege (erstinstanzliches Urteil S. 97). In Bezug auf die Aussagen von D.A.________ hält die erste Instanz fest, dieser habe zum Sachverhalt der versuchten Tötung relativ konstante Angaben getätigt. Dennoch habe er sich in Widersprüche verstrickt, welche klar aufzeigen würden, dass er mit seinen Aussagen die Beschwerdeführerin habe schützen wollen (erstinstanzliches Urteil S. 104). Bezüglich der Aussagen von D.A.________ zu den "weiteren Umständen des Zusammenlebens" erwägt die Erstinstanz, diese würden deutlich aggravierende Tendenzen aufweisen (erstinstanzliches Urteil S. 105). Wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die erstinstanzliche Aussagewürdigung zum Schluss kommt, C.A.________ und D.A.________ hätten keine sexuelle bzw. anderweitige Gewalt von B.A.________ gegen die Beschwerdeführerin geschildert, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal sie den entsprechenden Aussagen die beweisrechtliche Relevanz mangels Glaubhaftigkeit abspricht. Von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Beschwerde S. 17) kann zudem keine Rede sein.  
 
4.3.4. Wenn die Vorinstanz die Kausalität allfälliger Übergriffe von B.A.________ auf die Beschwerdeführerin vor der Tat für ihren Tatentschluss verneint (angefochtenes Urteil S. 24), ist dies entgegen der Beschwerde (S. 19 f.) nicht schlechterdings unhaltbar und damit nicht willkürlich. Dass B.A.________ die Beschwerdeführerin für eine andere Frau verlassen wollte und sich zu diesem Zweck schon eine neue Unterkunft eingerichtet hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 24), bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Es ist damit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Kausalität allfälliger tätlicher Übergriffe von B.A.________ auf die Beschwerdeführerin vor der Tat für ihren Tatentschluss verneint. Der Umstand, dass gemäss Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters die "Lebensumstände der dysfunktionalen Partnerschaft" mit dem Ehemann (d.h. B.A.________) "tatbegünstigend" gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 19), führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer "Aktenwidrigkeit" der vorinstanzlichen Ausführungen (Beschwerde S. 19) kann keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
4.3.5. Insofern die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in der Anklageschrift enthaltene Formulierung ("eine nicht bekannte Anzahl Tabletten"; Anklageschrift S. 3) und auf die erstellten Gutachten das Vorliegen eines Zustandes der Wehrlosigkeit von B.A.________ zum Tatzeitpunkt in Frage stellt (Beschwerde S. 20-24), kann ihr nicht zugestimmt werden. Gemäss Gutachten zur Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. Juni 2018 wies die für den Tatzeitraum relevante Haarprobe von B.A.________ eine Lorazepam-Konzentration im obersten Bereich der bekannten Vergleichswerte sowie eine Risperidon-Konzentration im unteren Bereich der bekannten Vergleichswerte auf. Im Haarwaschwasser zeigte sich dabei jedoch eine vergleichsweise hohe Lorazepam-Konzentration sowie eine sehr hohe Risperidon-Konzentration, was gemäss Gutachten auf eine Einnahme kurz vor der Sicherstellung der ersten Haarprobe am 6. April 2018 schliessen lasse (vgl. kantonale Akten, D1 act. 8/11 S. 4 ff., Ordner 4; erstinstanzliches Urteil S. 118 f.). Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. August 2018 wird sodann festgehalten, dass B.A.________ am 6. April 2018, um 07:40 Uhr, unter der kombinierten Wirkung von Lorazepam und Risperidon gestanden habe. Dabei sei gemäss Gutachten davon auszugehen, dass die kombinierte Wirkung der beiden Wirkstoffe die geistigen und/oder körperlichen Funktionen von B.A.________ zum Tatzeitpunkt negativ beeinträchtigt habe. Aufgrund der kombinierten, sich gegenseitig verstärkenden Wirkung der beiden Stoffe sei konkret davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt eine stark dämpfende Wirkung auf B.A.________ vorgelegen habe. Dabei wurde ein schlafender bis tief-schlafender Zustand von B.A.________ zum Tatzeitpunkt für plausibel gehalten (vgl. kantonale Akten, D1 act. 8/14 S. 1 ff., Ordner 4; erstinstanzliches Urteil S. 119). Bei dieser Sachlage ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht von einer Wehrlosigkeit von B.A.________ zum Tatzeitpunkt ausgeht. Dass die genaue Anzahl der Tabletten Risperdal und Temesta nicht bekannt ist, ändert daran entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 20) nichts. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.3.6. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin am Strangulieren von B.A.________ einzig durch die Töchter gehindert worden sei (angefochtenes Urteil S. 28), ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, es sei nicht erstellt, dass sie ohne Einschreiten der Töchter mit dem Strangulieren nicht von sich aus aufgehört hätte (Beschwerde S. 25), stellt dieser Einwand eine blosse Mutmassung dar, die als solche keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszuweisen vermag.  
 
4.3.7. Wenn die Beschwerdeführerin weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Mordqualifikation aufgrund des Tatmotivs rügt (Beschwerde S. 25-29), kann ihr nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, B.A.________ habe der Beschwerdeführerin Schenkungen an seine Geliebte in Aussicht gestellt und die Beschwerdeführerin habe versucht, dies zu verhindern. Die Tat der Beschwerdeführerin und somit ihr Motiv habe zudem in ihrem verletzten Stolz ob der Tatsache gegründet, dass B.A.________ sie nach einem langjährigen, von ihr als schwierig erlebten Eheleben kurzerhand für eine Konkurrentin habe verlassen wollen. Mit ihrer Tat habe die Beschwerdeführerin schliesslich versucht, dies zu verhindern. Das Tatmotiv der Beschwerdeführerin habe somit wohl aus mehreren Komponenten bestanden. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, B.A.________ zu töten, weil sie eifersüchtig auf ihre Nebenbuhlerin gewesen sei. Sie habe verhindern wollen, dass B.A.________ mit dieser zusammen komme. Sie habe zudem das Vermögen der Familie sichern und verhindern wollen, dass B.A.________ dieses teilweise an die Nebenbuhlerin übertrage (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 f. mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 179 f.). Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beseitigung von B.A.________ zur Erhaltung des Familienvermögens erscheine hab- und raffgierig und damit besonders verwerflich. Dies gelte praxisgemäss auch für die Absicht, einen sich abwendenden Lebenspartner einer Nebenbuhlerin schlicht vorzuenthalten (angefochtenes Urteil S. 29 mit Verweis auf die Urteile 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4 und 6S.357/2004 vom 20. Oktober 2004 E. 2.2).  
Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In der Anklageschrift wird die Faktenlage der Skrupellosigkeit u.a. damit begründet, dass die Beschwerdeführerin "sich in ihrem Stolz verletzt fühlte, da sich ihr Ehemann zu einer jüngeren Frau hingezogen fühlte, welche Beziehung sie durch Tötung ihres Ehemannes abrupt beenden wollte" (Anklageschrift S. 5 f.). Die Vorinstanz erwägt zwar, dass verletzter Stolz aufgrund des Verlassen-Werdens nach langer gemeinsamer, schwieriger Ehezeit für sich (noch) nicht als skrupellos anzusehen wäre (angefochtenes Urteil S. 29). Die Vorinstanz begründet die Skrupellosigkeit jedoch nicht allein mit Hinweis auf den verletzten Stolz der Beschwerdeführerin. Sie weist vielmehr darauf hin, dass das Tatmotiv der Beschwerdeführerin aus mehreren Komponenten bestanden habe, die bei einer Gesamtwürdigung der Umstände für Skrupellosigkeit sprechen (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht begründet auseinander. Sofern sie sich beschränkt, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu rügen bzw. zu behaupten, das in der Anklageschrift erwähnte Motiv "punkto damalige Freundin" sei gemäss Vorinstanz nicht erfüllt bzw. kein Grund für eine Mordqualifikation (Beschwerde S. 26), vermag sie die vorinstanzlichen Ausführungen nicht als schlechterdings unhaltbar auszuweisen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.3.8. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich die Nichtberücksichtigung entlastender Motive durch die Vorinstanz und eine unzutreffende Gesamtwürdigung betreffend Mordqualifikation als willkürlich beanstandet (Beschwerde S. 30 f.), kann ihr ebenfalls nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin, dass für die Mordqualifikation eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat entscheidend sei (angefochtenes Urteil S. 27). Dies steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2 S. 347; 141 IV 61 E. 4.1 S. 65; je mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung berücksichtigt die Vorinstanz durchaus entlastende Motive, nämlich die "äusserst konfliktbehaftete Ehe der Parteien mit häufigen, heftigen Streitereien" (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 und 30). Dass unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Kausalität allfälliger tätlicher Übergriffe von B.A.________ auf die Beschwerdeführerin vor der Tat für ihren Tatentschluss verneint, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.3.4). B.A.________ wollte die Beschwerdeführerin verlassen und hatte sich bereits eine neue Unterkunft eingerichtet. Die Vorinstanz geht diesbezüglich zutreffend davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, seit Jahren bestehende Drucksituation zum Tatzeitpunkt bereits beendet war (angefochtenes Urteil S. 24). Die vorinstanzliche Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat erweist sich nach dem Gesagten nicht als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich.  
 
4.4. Insgesamt erweisen sich die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punk als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tat als versuchter Mord.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt bezüglich der Tatausführung, die Beschwerdeführerin habe B.A.________ am Abend des 5. April 2018 unter einem Vorwand in die Familienwohnung gelockt und ihm ein von ihr präpariertes toxisches Getränk vorgesetzt. Die Art der kurz vorher erfolgten Beschaffung der verwendeten Medikamente lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Tat mindestens über mehrere Tage geplant und somit keine spontane Aktion gewesen sei. Unbesehen, ob die Beschwerdeführerin ihn bereits mit der Verabreichung des vergifteten Getränks habe töten wollen, habe sie diesen jedenfalls am nächsten Morgen noch im sedierten Zustand angegriffen und ihn mit einem Kabel bis zum Tod strangulieren wollen, woran sie einzig durch die sie aufhaltenden Töchter gehindert worden sei. Indem sie B.A.________ geplant mittels einer List und der Verwendung eines extra zu diesem Zweck erhältlich gemachten Medikamentencocktails in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt habe, um den Wehrlosen anschliessend mit einem Kabel zu erwürgen, habe sie hinterlistig, perfide und grausam gehandelt. Die Tatausführung sei somit im Sinne von Art. 112 StGB besonders verwerflich gewesen (angefochtenes Urteil S. 28).  
 
5.2.2. Bezüglich des Tatmotivs hält die Vorinstanz fest, B.A.________ habe der Beschwerdeführerin Schenkungen an seine Geliebte in Aussicht gestellt und die Beschwerdeführerin habe versucht, dies zu verhindern. Die Tat der Beschwerdeführerin und somit ihr Motiv habe allerdings sicherlich auch in ihrem verletzten Stolz gegründet ob der Tatsache, dass B.A.________ sie nach einem langjährigen, von ihr als schwierig erlebten Eheleben kurzerhand für eine Konkurrentin habe verlassen wollen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tat auch gerade versucht, dies zu verhindern. Ihr Tatmotiv habe somit wohl aus mehreren Komponenten bestanden. Die Beseitigung von B.A.________ zur Erhaltung des Familienvermögens erscheine dabei hab- und raffgierig und mithin tatsächlich besonders verwerflich. Dies gelte gemäss Praxis auch für die Absicht, einen sich abzuwendenden Lebenspartner einer Nebenbuhlerin schlicht vorzuenthalten (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Die pauschale Vermutung der ersten Instanz, "dass nicht vollends ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte [d.h. die Beschwerdeführerin] auch im Vorfeld der Tat noch unter Übergriffen des Privatklägers [B.A.________] zu leiden hatte", genüge nicht, um bei einer Gesamtwürdigung der Umstände von einer Mordqualifikation abzusehen (angefochtenes Urteil S. 29 f.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).  
 
5.3.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist, respektive wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1 S. 346 f.; 141 IV 61 E. 4.1 S. 65 f.; Urteile 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5.3; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). 
 
5.4. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Tat als besonders skrupellos beurteilt und als versuchten Mord wertet. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, belegt keine Verletzung von Bundesrecht. Wenn sie namentlich ausführt, B.A.________ sei nicht als wehrlos anzusehen, weshalb die Tat nicht als Mord qualifiziert werden könne (vgl. Beschwerde S. 20-25), kann ihr nicht zugestimmt werden. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei zum Schluss gekommen, dass von einer Wehrlosigkeit von B.A.________ zum Tatzeitpunkt auszugehen war (vgl. oben E. 4.3.5). Dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Tatmotiv unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden sind, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.3.7).  
Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der gesamten inneren und äusseren Umstände, d.h. der konkreten Tatausführung und des Tatmotivs der Beschwerdeführerin, auf versuchten Mord erkennt. Es kann zudem entgegen der Beschwerde (S. 6 und 30 f.) keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht keine Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände vorgenommen habe (vgl. oben E. 4.3.8). Die Vorinstanz verweist vielmehr im angefochtenen Urteil zutreffend auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (angefochtenes Urteil S. 27 f.) und nimmt die von dieser verlangten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vor (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unzutreffende rechtliche Würdigung betreffend (versuchten) Totschlag, eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und - sinngemäss - eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz setze sich mit den Argumenten ihrer Verteidigung nicht auseinander (Beschwerde S. 31 f.).  
 
6.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die privilegierenden Tatumstände des Totschlags zu verneinen seien (angefochtenes Urteil S. 25). Gemäss erster Instanz habe eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB nicht vorgelegen. In Anbetracht des konkreten Vorgehens der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend die Beschaffung der Medikamente, die Betäubung von B.A.________ am Vorabend der Tat und die Behändigung des Tatwerkzeugs könne von einem Affekt bzw. von einem unmittelbar vorausgehend gefassten Tatentschluss keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe wohl eine konfliktreiche und für sie teilweise auch leidvolle Beziehung zu B.A.________ geführt. Aufgrund der weiteren zum Tatzeitpunkt aktuellen Umstände, gemäss welchen B.A.________ eine neue Frau kennengelernt, aus der ehelichen Wohnung habe ausziehen und die Nebenbuhlerin baldmöglichst habe heiraten wollen, habe die Beschwerdeführerin zweifellos eine gewisse seelische Belastung empfunden. Es sei jedoch nicht von einer grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB auszugehen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätten andere Auswege bestanden, ihr Leiden zu beenden, zumal B.A.________ ohnehin gerade daran gewesen sei, sie zu verlassen und aus der ehelichen Wohnung auszuziehen (angefochtenes Urteil S. 25 f. mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 126).  
Selbst wenn man eine grosse seelische Belastung bejahen würde, würde es gemäss erster Instanz an der Entschuldbarkeit fehlen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin unter den gleichen Bedingungen leicht in einen solchen Gemütszustand versetzt worden und zur Tat geschritten wäre. Der Auszug des den Leidensdruck verursachenden Partners sei doch absehbar gewesen. Insgesamt sei die Tat der Beschwerdeführerin folglich nicht als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 26 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil S. 126 f.). 
 
6.3. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet unter Verweis auf die erstinstanzliche rechtliche Begründung, der sie - zumindest implizit - beipflichtet, hinreichend, wieso sie zum Schluss kommt, dass die privilegierenden Tatumstände des Totschlags vorliegend zu verneinen sind und stattdessen von einem versuchten Mord auszugehen ist. Es kann weder von einer Gehörsverletzung noch von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; Beschwerde S. 32-34).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, B.A.________ habe zwar nicht über sämtliche Einvernahmen "komplett kongruente Schilderungen" zum inkriminierten tätlichen Angriff der Beschwerdeführerin gemacht. Er habe jedoch immerhin konstant geschildert, dass die Beschwerdeführerin ihn mit einem Gegenstand (ab der zweiten Einvernahme als Fernbedienung konkretisiert) mehrfach gegen den Kopf zu schlagen versucht und dabei einmal am Kopf schmerzhaft getroffen habe. Auch ohne ärztliches Attest, das eine Kopfverletzung belegen würde, sei aufgrund der diesbezüglich ausreichend stimmigen Darstellungen von B.A.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihm Ende Januar 2018 am gemeinsamen Wohnort zumindest einmal schmerzhaft mit einer Fernbedienung auf den Kopf geschlagen habe. Dadurch habe sie ohne Weiteres den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Da nicht von wiederholter Tatausführung auszugehen sei, liege kein Fall von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB und somit kein Offizialdelikt vor. Der notwendige Strafantrag sei vorhanden (angefochtenes Urteil S. 31).  
 
7.3. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.3.2), ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte, denen nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zusteht. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschlagen zur Hauptsache die vorinstanzliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.A.________ (Beschwerde S. 33 f.). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar sein soll. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen bzw. der Vorinstanz vorzuwerfen, die Aussagen von B.A.________ nicht in diesem Sinne gewürdigt zu haben. Auf diese rein appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.2). Der Vorwurf einer Gehörsverletzung bzw. einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Beschwerde S. 33) ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz begründet ausreichend, weshalb sie zum Schluss kommt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.A.________ in Bezug auf die Tätlichkeiten sei zu bejahen. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 33) war die Vorinstanz nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ihrer Verteidigung auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 3.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, sofern auf sie eingetreten werden kann.  
 
8.  
 
8.1.  
 
8.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung und macht geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor (Beschwerde S. 34 f.).  
 
8.1.2. Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil S. 43-46).  
 
8.1.2.1. Die Vorinstanz erwägt zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, diese habe zwar ein starkes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, zumal ihre vier Kinder hier leben würden. Sie lebe zudem seit bald 30 Jahren in der Schweiz, sei aber nicht hier aufgewachsen, sondern im Alter von 24 Jahren als Asylantin in die Schweiz gekommen. Heute verfüge sie über eine Niederlassungsbewilligung (angefochtenes Urteil S. 43).  
 
8.1.2.2. Zur beruflichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, diese sei in der Schweiz zumeist arbeitstätig gewesen und damit in wirtschaftlicher Hinsicht relativ gut integriert (angefochtenes Urteil S. 43).  
 
8.1.2.3. Zu einer möglichen Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erwägt die Vorinstanz, diese habe stets Beziehungen im Kosovo unterhalten. So habe sie Ferien mit der Familie im Kosovo vor allem bei ihrem Eltern verbracht, sodass ihre Eltern und ihre Geschwister eine Art Vorbilder gewesen seien. Zudem habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann den Erwerb einer Liegenschaft in U.________ - mithin in ihrem Heimatort - angestrebt, um dort die Ferien zu verbringen. Gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin lebe ihre gesamte Verwandtschaft - mit Ausnahme ihrer volljährigen Kinder und ihres "Noch-Ehemannes" - im Ausland. Die Beschwerdeführerin selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, ihre Mutter lebe seit höchstens zwei Jahren in Deutschland. Auch ihre drei Schwestern und ihr Bruder würden nicht mehr im Kosovo, sondern in Deutschland, Österreich und in der Schweiz leben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während den Jahren, in denen sie in der Schweiz gelebt habe, stetig Beziehungen im Kosovo gepflegt habe. Zudem spreche sie immer noch hauptsächlich Kosovo-Albanisch und könne sich somit ohne Weiteres in ihrer Heimat verständigen (angefochtenes Urteil S. 43 f. und 45).  
 
8.1.2.4. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdeführerin sei weder von einer in der Schweiz ansässigen Person abhängig noch sei eine Person von ihrer Anwesenheit in der Schweiz abhängig. Ihre vier Kinder, die allesamt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen würden, seien mittlerweile volljährig. Von einem erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedürfnis im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis könne auch betreffend die jüngste Tochter nicht ausgegangen werden. Allein die Tatsache, dass diese in psychiatrischer Behandlung sei und die Beschwerdeführerin als wichtigste Person nenne, die sie vermisse, vermöge bei der Beschwerdeführerin noch keinen Härtefall zu begründen. Sie werde noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen müssen, was die Enge der Beziehung zu ihren Kindern ohnehin negativ tangieren werde. In dieser Zeit werde sich die jüngste Tochter auch ohne einen Beizug ihrer Mutter therapieren lassen und zurechtfinden müssen. Die von ihrer Tochter gegenüber der Psychiaterin gemachten Aussagen würden im Übrigen zu denjenigen passen, welche sie im Strafverfahren als Auskunftsperson gemacht habe. Diese Aussagen seien vor dem Hintergrund des klaren Beweisresultats dahingehend zu qualifizieren, dass die Tochter die Beschwerdeführerin um jeden Preis habe unterstützen wollen und offenbar immer noch wolle (angefochtenes Urteil S. 44 f.).  
 
8.1.2.5. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, das Argument der Beschwerdeführerin, sie fürchte sich vor B.A.________, der sie auch vor der Berufungsverhandlung anlässlich eines Besuches im Gefängnis bedroht habe, weshalb sie ihm im Kosovo, wo die rechtsstaatlichen Strukturen schlechter ausgebaut seien als in der Schweiz, schutzlos ausgeliefert sei, verfange nicht. Sollte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich vor B.A.________ fürchten, so sei nicht einleuchtend, inwiefern sie durch einen Aufenthalt in der Schweiz vor ihm geschützt werden sollte. Im Übrigen würden auch keine objektiven Hinweise bestehen, dass sie von B.A.________ tatsächlich unmittelbar bedroht worden sei. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt - welcher noch mehrere Jahre in der Zukunft liege - der Beziehungskonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und B.A.________ an Aktualität und Emotionalität verloren haben werde, weshalb auch die behaupteten Drohungen zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr akut sein dürften (angefochtenes Urteil S. 45).  
 
8.1.3.  
 
8.1.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.1).  
 
8.1.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1 S. 338 und 340). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
 
8.1.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3 S. 230 f. und 233; Urteil 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
8.1.3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f.; Urteil 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteil 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
 
8.1.4. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und wurde wegen versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB erfüllt.  
 
8.1.5. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise willkürlich festgestellt. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tochter E.A.________, die an gravierenden psychischen Problemen leide, kein über die familiäre Beziehung hinaus gehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe (Beschwerde S. 34). Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Umstand, dass sich die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befindet und die Beschwerdeführerin als wichtigste Bezugsperson nennt, auseinander (angefochtenes Urteil S. 45). Inwiefern der vorinstanzliche Schluss, dieser Umstand vermöge noch keinen Härtefall zu begründen, da die Beschwerdeführerin noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen werden müsse, was die enge Beziehung zu ihren Kindern ohnehin negativ tangieren werde (angefochtenes Urteil S. 45), schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Vorinstanz sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
8.1.6. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Allerdings bringt sie nichts vor, was die Anordnung der Landesverweisung als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse. Dies gilt namentlich, sofern sie vorbringt, dass gegen B.A.________ aktuell ein Strafverfahren wegen Drohung laufe, da er gegen die Beschwerdeführerin Todesdrohungen für die Zeit nach ihrer Haftentlassung ausgesprochen haben soll (Beschwerde S. 34 f.) bzw. dass sie in der Schweiz viel besser vor B.A.________ geschützt sei als im Kosovo (Beschwerde S. 35). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sämtliche Kinder der Beschwerdeführerin, die über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, mittlerweile volljährig sind. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin sich zufolge des Strafvollzugs von der Beschwerdeführerin lösen und sich auch ohne einen Beizug ihrer Mutter therapieren lassen und zurechtfinden muss (angefochtenes Urteil S. 44 f.). Eine Beziehung zu ihren Ehemann B.A.________ besteht nicht mehr. Eine wirtschaftliche und persönliche Integration der Beschwerdeführerin im Kosovo - insbesondere aufgrund ihrer Sprachkenntnisse (angefochtenes Urteil S. 44) - erscheint zudem möglich.  
Zusammenfassend steht fest, dass die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin eine gewisse Härte bedeutet. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte. Insgesamt durfte die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht verneinen. Die Landesverweisung erweist sich insofern als rechtskonform. 
 
8.2.  
 
8.2.1. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Dauer der Landesverweisung von 12 Jahren sei auf 5 Jahre zu reduzieren (Beschwerde S. 35).  
 
8.2.2. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.2.1; 6B_914/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 S. 234; 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteil 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.2.2).  
 
8.2.3. Weshalb die Dauer der Landesverweisung vorliegend unangemessen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz erwägt, durch die Begehung eines versuchten Mordes habe sich die Beschwerdeführerin eines äusserst schwerwiegenden Delikts schuldig gemacht und sie werde mit einer sehr hohen Freiheitsstrafe bestraft. Ihr Verschulden wiege schwer. Sie habe durch ihr hinterhältiges Tatvorgehen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Auch wenn die Fernhaltemassnahme für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz eine grosse Härte zeitigen werde, erweise sich insbesondere angesichts des begangenen Delikts und der hierfür auszufällenden Sanktion eine Dauer der Landesverweisung deutlich in der oberen Hälfte des verfügbaren gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jahren als verhältnismässig und angemessen. Sie sei für 12 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 46 f.).  
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Dauer der Landesverweisung wäre im Fall einer Verurteilung wegen eines milderen Tatbestands zu reduzieren (Beschwerde S. 35), weicht sie von der vorinstanzlichen Einschätzung ab, ohne jedoch Willkür darzutun. Insgesamt liegt die Dauer der Landesverweisung von 12 Jahren im Rahmen des weiten sachgerichtlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insofern nicht ersichtlich. 
 
9.  
Die Beschwerdeführerin beansprucht im Weiteren eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Hafttag für die erstandene Überhaft (Beschwerde S. 2). Diesen Antrag begründet sie - zumindest implizit - mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt (vgl. oben E. 5.4 und 6.3), ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
10.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss werden der unterliegenden Partei bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 5). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara