7B_200/2022 09.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_200/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchte Tötung; Beweisanträge; Strafzumessung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Juni 2022 (SST.2021.275). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden sprach A.________ mit Urteil vom 18. Mai 2021 der versuchten Tötung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (unter Anrechnung von 56 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--, bzw. zu 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 61 StGB an, ohne die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuschieben. Das Bezirksgericht sprach der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu und verwies ihre Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg. Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin fest. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ und auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Juni 2022 A.________ der versuchten Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung von 56 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--, bzw. zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Obergericht sprach der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu und im Übrigen verwies ihre Zivilklage auf den Zivilweg. Es auferlegte A.________ die erst- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und verzichtete auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- zu verurteilen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er sei für die ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die amtliche Verteidigerin für ihre Aufwendungen in den vorinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau. Er stellt den Beweisantrag, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten hinsichtlich der Aussagen/Glaubwürdigkeit des Opfers zu erstellen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre früheren belastenden Aussagen vollumfänglich zurückgezogen habe. Die Vorinstanz gehe darauf und auf die ihn entlastenden, teils widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht ein und verletze ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 4-10). Zudem bejahe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von Eventualvorsatz betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung (Beschwerde S. 10-14).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien oder Aussagen willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Mit dieser Norm weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugung entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf widerrufene belastende Aussagen (Urteil 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 10 StPO).  
 
2.2.3. Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 6B_355/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1.2; 6B_912/2022 vom 7. August 2023 E. 3.1.2; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO (Urteile 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 
 
2.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.2.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Eventualvorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz zeigt eingehend und schlüssig auf, weshalb sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 beim fraglichen Streit gewürgt. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Er legt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise und insbesondere die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Der Beschwerdeführer verfällt damit in unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2.1).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Glaubhaftigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bejaht. Dabei berücksichtigt sie unter anderem die von der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2020, der erstinstanzlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 und der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2022 gezeigte Gestik, ihre ausreichende Deutschkenntnisse sowie das Fehlen von Belastungseifer. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2022 (d.h. zwei Tage vor Beginn der Berufungsverhandlung) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt hat, vom Beschwerdeführer beim fraglichen Streit gewürgt worden zu sein, macht ein Abstellen auf die bisher erfolgten, von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht willkürlich (vgl. oben E. 2.2.2).  
 
2.3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Feststellungen im Gutachten vom 10. Januar 2020, wonach bei der Beschwerdegegnerin 2 Einblutungen im gesamten Halsbereich und Stauungsblutungen am linken Augenoberlid festgestellt worden seien, welche die Folgen stumpfer Gewalt seien und sich plausibel als Würgemale interpretieren liessen, nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig stellt er die Aussagen des Sachverständigen vom 18. Mai 2021 in Abrede, wonach sich ein stattgefundenes Würgen und Zeichen einer relevanten Sauerstoffmangelversorgung objektivieren liessen. Auch mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach aufgrund des Ausmasses der (frischen) Verletzungen und der Stauungsblutung belegt sei, dass eine anhaltende Kompression am Hals erfolgt sei, und in dieser Kombination typisch auf ein Würgen zurückzuführen sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie ihre Sachverhaltsfeststellung auf diese gutachterlichen Feststellungen stützt.  
 
2.3.4. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht rügt (Beschwerde S. 5), erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Urteil die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen, sondern durfte sich auf die massgeblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen), und das hat sie getan.  
 
2.3.5. Als unbegründet erweist sich weiter die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen einer Lebensgefahr (Beschwerde S. 9 f.). Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, nachdem der Beschwerdeführer auf dem Brustkorb der Beschwerdegegnerin 2 gesessen und ihre Hände unter seinen Knien fixiert habe, habe diese praktisch keine Chance gehabt, sich zu befreien. Gemäss dem Sachverständigen habe angesichts der festgestellten Punktblutung hinsichtlich des Todeseintritts "fast nichts gefehlt". Wie viel es noch leiden möge, sei für den Täter grundsätzlich nicht steuerbar. Es hätten ein oder zwei Sekunden ausreichen können. Aus diesen gutachterlichen Feststellungen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass der Eintritt des Todes der Beschwerdegegnerin 2 dem Zufall überlassen war, weshalb das Vorliegen einer Lebensgefahr zu bejahen war (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Dass vorliegend die Dauer der Würgeattacke bzw. der Lebensgefahr nicht festgestellt wurde, lässt das Vorliegen einer solchen Gefahr aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Feststellungen entgegen der Beschwerde (S. 10) nicht entfallen.  
 
2.3.6. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht zugestimmt werden, wenn er das Vorliegen von Eventualvorsatz bestreitet (Beschwerde S. 10-14). Entgegen der Beschwerde (S. 11) legt die Vorinstanz hinreichend dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in der konkreten Situation wusste oder wissen musste, dass er das Opfer in Lebensgefahr brachte. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, gewusst zu haben, dass ein Würgen bzw. Drücken auf den Hals tödlich sein könne. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 (erst) losgelassen, als diese nicht mehr geschrien bzw. aus dem Mund geblutet habe (angefochtenes Urteil S. 9). Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die von ihr willkürfrei festgestellten Umständen zu Recht an, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Abwehrchancen hatte (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen) und dass aufgrund der konkreten Situation die Verwirklichung der Lebensgefahr dem Zufall überlassen war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die vorinstanzliche Annahme einer (versuchten) eventualvorsätzlichen Tötung bundesrechtskonform (vgl. Urteile 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3). Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 11) ist in diesem Punkt weder dargetan noch ersichtlich.  
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Vorinstanz berücksichtige die von ihm vorgebrachten Umstände nicht, welche erkennen liessen, dass er sich der Lebensgefahr nicht bewusst gewesen sei (Beschwerde S. 11 f.), weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne darzulegen, dass und inwiefern dieser willkürlich festgestellt worden wäre. Darauf ist mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2.1) nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt, insoweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht beweisbar, dass der Todeseintritt der Beschwerdegegnerin 2 dem Zufall anheim gestellt gewesen sei, respektive es sei nicht erwiesen, dass diese keine Abwehrchancen gehabt habe (Beschwerde S. 12 f.). 
 
2.3.7. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seinen Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde S. 2, 13 f.). Indessen setzt er sich weder mit der vorinstanzlichen Begründung der Abweisung dieses Antrags (vgl. angefochtenes Urteil S. 9) begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch macht er eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rechtsgenüglich geltend (vgl. Urteil 6B_480/2021 vom 5. April 2023 E. 3). Damit einhergehend legt er nicht hinreichend dar, weshalb vorliegend die Einholung des von ihm beantragten Gutachtens für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich wäre. Eine bundesrechtswidrige Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens bei der Abweisung des Beweisantrags (vgl. oben E. 2.2.3) ist im Übrigen nicht ersichtlich. Mit seiner (unbelegten) Behauptung, die Beschwerdegegnerin 2 leide an einer "emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ", was "gerichtsnotorisch" zu einer Neigung für Falschaussagen führe (vgl. Beschwerde S. 6), ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Abgesehen davon führt das Bundesgericht in der Regel kein eigenes Beweisverfahren durch (vgl. Art. 55 BGG; Urteile 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 1.1; 6B_683/2021 vom 30. März 2022 E. 2.1; 6B_1209/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. Sein Verschulden sei nicht als mittelschwer, sondern als leicht zu würdigen. Die Vorinstanz setze sich mit den verschuldensmindernden Umständen nur oberflächlich auseinander und begründe nicht, inwiefern die einzelnen Umstände zu einer Verschuldensminderung führen sollen. Die vorinstanzliche Strafzumessung sei willkürlich, unbegründet hoch und nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 14-16).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).  
 
3.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB wiederholt und ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1, 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Strafzumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 2.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Dasselbe ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 2.2.3).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend, ohne dabei massgebende Kriterien ausser Acht zu lassen oder unhaltbar zu gewichten (angefochtenes Urteil S. 15-24). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Strafzumessung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären (vgl. Beschwerde S. 14-16). Damit übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt vielmehr den Sachgerichten und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.2; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.3; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zumal er seinen Ausführungen weitgehend einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht (vgl. oben E. 2.3).  
Dass der Beschwerdeführer die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet als die Vorinstanz, liegt in der Natur der Sache, begründet aber für sich keine Bundesrechtsverletzung (Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89). Dies gilt namentlich betreffend seinen "Intoxikationswert" zum Tatzeitpunkt (Beschwerde S. 14). Die Vorinstanz hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit alkoholisiert gewesen sei und unter dem Einfluss von weiteren Substanzen gestanden habe. Dies habe seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zwar nicht eingeschränkt, es sei jedoch aufgrund der gutachterlichen Ausführungen auch vor dem Hintergrund der Grundpersönlichkeit des Beschwerdeführers mit selbstunsicheren Zügen von einer gewissen Enthemmung und Herabsetzung der Impulskontrolle auszugehen. Wenn die Vorinstanz das eingeschränkte Mass an Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit verschuldensmindernd berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 16), ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er habe die Tat nicht geplant, sondern aus Affekt in der "Hitze des Gefechts" begangen (Beschwerde S. 14 f.), zeigt er nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein soll. Die Vorinstanz berücksichtigt zugunsten des Beschwerdeführers, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt und die Tat nicht geplant habe; vielmehr sei es dazu spontan aus einem im wesentlichen Umfang von der Beschwerdegegnerin 2 provozierten Streit heraus gekommen, welcher dann eskaliert sei (angefochtenes Urteil S. 16). Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschwerdeführers vermöge das Verschulden zu mindern, was jedoch dadurch zumindest teilweise relativiert werde, dass der Beschwerdeführer aus rein egoistischen Beweggründen in Kauf genommen habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu erwürgen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Die Strafzumessung erweist sich auch in diesem Punkt als bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt zu haben.  
 
3.3.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nur eingestanden, der Beschwerdegegnerin 2 auf den Brustkorb gesessen zu sein und ihr den Mund verschlossen zu haben; indessen habe er bestritten, dass er die Beschwerdegegnerin 2 gewürgt oder in den Schwitzkasten genommen habe. Seine Aussagen hätten damit die Untersuchung nicht erheblich erleichtert. Die Vorinstanz berücksichtigt leicht strafmindernd, dass der Beschwerdeführer sein Handeln zu bereuen scheine, sich bei der Beschwerdegegnerin 2 entschuldigt und am 21. Januar 2020 freiwillig eine Drogenentzugsbehandlung angetreten habe, was auf eine gewisse Einsicht und Reue schliessen lasse, auch wenn er den eigentlichen Würgevorgang bestritten habe. Sein Bedauern betreffe allerdings in wesentlichem Umfang die ihn nun treffenden Folgen. Die blosse Tatfolgenreue könne nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Nach der Vorinstanz kommt eine erhebliche Strafmilderung, wie sie bei einem von Anfang an und vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich sei, nicht in Frage (angefochtenes Urteil S. 20).  
 
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, er habe sich von Anfang an und vollständig geständig gezeigt und die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden "enorm erleichtert", zumal angesichts der neusten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erstellt sei, dass kein Würgen vorgelegen habe (Beschwerde S. 15), ist er nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2.3) nicht zu hören. Denn das Bundesgericht legt auch bei der Strafzumessung unter Vorbehalt der Normierung von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3.3; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2). Eine qualifizierte Anfechtung findet sich in der Beschwerde nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.3.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurden bei der Beschwerdegegnerin 2 Einblutungen im gesamten Halsbereich und Stauungsblutungen am linken Augenoberlid festgestellt (angefochtenes Urteil S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe beim Vorfall keine physischen Verletzungen erlitten (Beschwerde S. 15), trifft damit nicht zu. Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vom Vorfall physisch wie psychisch vollständig erholt habe (angefochtenes Urteil S. 19; vgl. Beschwerde S. 15). Die versuchte Tatbegehung (Ausbleiben des Taterfolgs) wurde von der Vorinstanz bei der Strafzumessung im Umfang von 5 Jahren strafmindernd berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 20). Dass dieser Umstand zu einer erhöhter Strafminderung hätte führen müssen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist im Übrigen nicht ersichtlich.  
 
3.3.5. Die Vorinstanz nimmt bei der Würdigung der Täterkomponente zutreffend an, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei, was sich straferhöhend auswirke (angefochtenes Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Vorstrafen als Bestandteil seines Vorlebens grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 4.4). Wenn er diesbezüglich ausführt, er sei "bis auf Bagatelldelikte" nicht vorbestraft (Beschwerde S. 15), zeigt er keine Bundesrechtsverletzung in der vorinstanzlichen Strafzumessung auf.  
 
3.3.6. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er sei seit dem Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, bzw. seine Familie habe ihm per Februar 2022 eine Wohnung in U.________ gesucht und unterstütze und begleite ihn engmaschig (Beschwerde S. 15), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz legt zutreffend dar (angefochtenes Urteil S. 20), dass ein Wohlverhalten nach der verübten Tat keine besondere Leistung darstellt und neutral zu werten ist (Urteile 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4; je mit Hinweisen). Ebenso trifft zu, dass stabile berufliche und private Verhältnisse grundsätzlich weder strafmindernd zu berücksichtigen sind noch eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen. Ausserordentliche Umstände, anhand welcher vorliegend auf eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit zu schliessen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4; 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ermessensverletzende Gewichtung der wesentlichen schuldrelevanten Faktoren nicht darlegt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
Auf den Antrag um Gewährung des teilbedingten Vollzugs betreffend die Freiheitsstrafe ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Den Antrag auf Entschädigung für die ausgestandene Haft begründet der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde S. 2). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft hätte (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf den Antrag um Entschädigung ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt. 
 
Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara