7B_134/2023 22.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_134/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
Postfach 1356, An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kappeler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 23. November 2022 (S 2022 10 und S 2022 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ unterzeichnete am 7. Oktober 2014 namens der C.________ AG einen Darlehensvertrag mit der estnischen Gesellschaft D.________ OÜ. Darin verpflichte sich die D.________ OÜ, der C.________ AG ein Darlehen über EUR 1'500'000.-- für den Zeitraum von zwei Jahren zum Zinssatz von 9.75 % pro Jahr auszurichten. Das Darlehen wurde durch die Verpfändung von 40 % des Aktienbestands der C.________ AG an die D.________ OÜ abgesichert. Nebst dem verpflichtete sich A.________, für das Darlehen persönlich zu bürgen.  
 
A.b. Vorgängig, d.h. am 7. August 2014, war es zu einem Treffen zwischen A.________ und E.________ von der D.________ OÜ gekommen, bei dem es um die Darlegung der wirtschaftlichen Lage der C.________ AG ging. A.________ händigte E.________ dabei zwei Jahresrechnungen der C.________ AG aus. Diese trugen auf jeder Seite die Unterschrift von A.________ sowie der Firmenstempel der C.________ AG. Per 31. Dezember 2012 wies die Bilanz Aktiven in der Höhe von Fr. 18'139'833.30 und Fremdkapital in der Höhe von Fr. 17'154'134.30 aus. Als Eigenkapital wurden für das Jahr 2012 Fr. 985'607.85 bilanziert, dies bei einem Aktienkapital von Fr. 1'200'000.-- (d.h. Unterbilanz). Im Jahr 2012 erzielte die C.________ AG einen Gewinn von Fr. 189'479.20. Per 31. Dezember 2013 wies die Bilanz Aktiven in der Höhe von Fr. 22'465'097.55 und Fremdkapital in der Höhe von Fr. 21'675'124.70 aus. Als Eigenkapital wurden für das Jahr 2013 Fr. 789'972.85 bilanziert bei einem Aktienkapital von Fr. 1'200'000.-- (d.h. Unterbilanz). Im Jahr 2013 erzielte die C.________ AG gemäss der vorgelegten Jahresrechnung 2013 einen Verlust von Fr. 195'635.--.  
Im Gegensatz zur gegenüber E.________ am 7. August 2014 vorgelegten Jahresrechnung 2013 war der effektive Verlust der C.________ AG im Geschäftsjahr 2013 aufgrund der unterlassenen Wertberichtigung einer Forderung gegenüber der Gesellschaft F.________ um knapp USD 1'000'000.-- höher ausgefallen. Diese Forderung wurde bereits mit einer Rechnung vom 14. Oktober 2012 an die F.________ fakturiert. Im August 2014 war sie seit mehr als 22 Monaten noch im - nicht wertberichtigten - Umfang von USD 997'658.92 als offener Debitor und damit als Aktivum verbucht. 
 
A.c. Am 15. August 2014 wandte sich die Revisorin G.________ AG an A.________. Dieser wurde aufgefordert, bis am 31. August 2014 diverse Nachweise hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderung gegen die F.________ zu erbringen. Genannt wurden unter anderem die Lieferscheine bzw. Ladedokumente, eine Schuldanerkennung, ein Ratenzahlungsplan sowie Informationen über die F.________ betreffend deren Liquidität.  
Am 19. August 2014 übermittelte A.________ der Revisionsstelle die Verschiffungsdokumente für die Lieferung an die F.________ und später auch Informationen betreffend deren Insolvenzverfahren. Gestützt auf diese Unterlagen entgegnete der für die Revisorin tätige H.________, dass den Unterlagen keine Informationen betreffend die Werthaltigkeit der Forderungen der C.________ AG entnommen werden könnten. A.________ antwortete darauf mit E-Mail vom 12. September 2014, der Liquidator der F.________ sei zuversichtlich, dass die offenen Forderungen (als wesentliche Aktiven der F.________ im Umfang von ca. EUR 11'400'000.--) mittels Prozessen eingetrieben und damit die offenen Schulden bezahlt werden könnten. Daraufhin antwortete H.________, es würden insbesondere Hinweise dafür fehlen, dass die Schuld gegenüber der C.________ AG bestätigt sei und dass diese im Insolvenzverfahren ihre Forderung voll oder zumindest teilweise gedeckt erhalte. Weiter sei unklar, wie sich die aktuelle Vermögenslage der F.________ effektiv gestalte. Eine Wertberichtigung sei zwingend. A.________ werde Frist bis am 30. September 2014 gesetzt, um die Werthaltigkeit der Forderung doch noch nachzuweisen. Am 10. Oktober 2014 teilte H.________ schliesslich mit, dass die G.________ AG den Revisionsbericht nun vorbereiten würde. 
Die G.________ AG erstattete am 23. Oktober 2014 ihren Revisionsbericht. Darin wird festgehalten, dass die Jahresrechnung 2013 den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die Revisionsstelle wies indessen auch auf die Überschuldung der C.________ AG hin. Im Unterschied zu den von A.________ am 7. August 2014 an E.________ übergebenen Jahresrechnung 2013 enthielt die revidierte Jahresrechnung 2013 eine Wertberichtigung mit der Bezeichnung "./. Provision for bad debts", die den Forderungsbestand um den Betrag von USD 997'658.92 bzw. Fr. 887'317.85 reduzierte. Aufgrund der Wertberichtigung der Aktiven im genannten Umfang musste auch eine entsprechende Aufwandsposition mit der gleichen Bezeichnung verbucht werden, womit sich der Jahresverlust 2013 um den gleichen Betrag erhöhte. Der Jahresverlust vor Steuern betrug letztlich USD 1'188'528.54 bzw. Fr. 1'098'794.60, derjenige nach Steuern USD 1'188'920.11 bzw. Fr. 1'099'156.60. 
 
A.d. Am 8. Dezember 2015 ersuchte die D.________ OÜ die C.________ AG um Rückzahlung des Darlehens über EUR 1'500'000.--. Zwei Tage später bekräftigte A.________ seinen Willen, das Darlehen zurückzahlen zu können und bot die Schuldenamortisierung bis Ende 2018 an. Dabei erklärte er, die C.________ AG sei aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, offenen Forderungen und dem Rückzug eines Investors finanziell in einem sehr schlechten Zustand. Die Gesellschaft habe keine Aktiven mehr. Er selber sei auch insolvent und müsste den Privatkonkurs erklären, wenn er für die Bürgschaft belangt würde. Die Schuld über EUR 1'500'000.-- gegenüber der D.________ OÜ wurde in der Folge nie vollständig oder teilweise getilgt - weder von A.________ noch von der C.________ AG.  
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 25. Januar 2022 sprach das Strafgericht des Kantons Zug A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) frei, dies namentlich in Bezug auf die Jahresrechnung 2013. Bezüglich des vorstehend umschriebenen Sachverhalts erklärte es ihn hingegen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und bezüglich weiterer Anklagesachverhalte der Urkundenfälschung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 170.--.  
 
B.b. Im Berufungsurteil vom 23. November 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zug die Rechtskraft des Freispruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung fest. Darüber hinaus erklärte es A.________ des Betrugs, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung schuldig. Es bestätigte die vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen. Anschliessend regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen und traf die weiteren notwendigen Verfügungen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteilsspruchs sei er vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos war. 
Die Vorinstanz und die Rechtsnachfolgerin der C.________ AG, die B.________ AG haben auf Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den subjektiven Tatbestand von Art. 146 StGB. Er kritisiert insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, er habe bereits am 7. August 2014 Kenntnis über die zweifelhafte Werthaltigkeit der Forderung gegen die F.________ gehabt, als "offensichtlich unrichtig". 
 
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann entsprechende Feststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 7B_388/2023 vom 29. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Willkür ist zudem nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; zum Ganzen: Urteil 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteile 7B_388/2023 vom 29. September 2023 E. 2.1; 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer E.________ am 7. August 2014 die Jahresrechnungen 2012 und 2013 der C.________ AG ausgehändigt und diesbezüglich auf das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft verwiesen habe. Die so ausgewiesene Eigenkapitalbasis sei ein wesentlicher Faktor für die Darlehensgewährung gewesen. Dies ergebe sich namentlich aus den Vertragsbedingungen, wonach das Darlehen bei der Unterschreitung bestimmter Bilanzkennzahlen vorzeitig habe gekündigt werden können, und sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht stimmig, habe mit der Eigenkapitalbasis doch das Ausfallrisiko der Darlehensrückzahlung zusammengehangen.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, es sei erwiesen, dass die E.________ vom Beschwerdeführer vorgelegte Jahresrechnung 2013 der C.________ AG inhaltlich unwahr gewesen und der Forderungsbestand um knapp USD 1'000'000.-- zu hoch ausgewiesen worden sei. Dadurch habe ein Korrekturbedarf bestanden, der dazu geführt habe, dass der effektive Jahresverlust 2013 um USD 1'000'000.-- höher ausgefallen und das Eigenkapital der Gesellschaft per 31. Dezember 2013 insgesamt negativ gewesen sei, mithin eine deutliche bilanzielle Überschuldung in der Höhe von Fr. 113'548.75 bestanden habe. 
Aufgrund der glaubhaften Darstellungen von E.________ sei ferner erstellt, dass dieser als Entscheidungsträger der D.________ OÜ letztlich wegen der vorgelegten, nicht korrekten Jahresrechnung 2013 eine falsche Vorstellung über die wirtschaftliche Kapitalbasis der C.________ AG erlangt habe, zumal ihm der Beschwerdeführer mündlich versichert habe, dass die Debitoren aus Düngemittelverkäufen mittels Akkreditiven abgesichert und dementsprechend auf der ausgehändigten Jahresrechnung 2013 überhaupt keine Wertberichtigungen von Forderungen aufgeführt worden seien. 
Bezüglich der vorliegend näher zu betrachtenden subjektiven Komponente ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe gegenüber den verantwortlichen Personen der D.________ OÜ absichtlich ein geschöntes Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der C.________ AG gezeichnet, weil er gewusst habe, dass er so das Darlehen eher erhalten würde. Auf die am 7. August 2014 gegenüber E.________ vorgelegte Jahresrechnung 2013, die fälschlicherweise noch ein Eigenkapital von Fr. 789'972.85 bilanziert habe, könne sich der Beschwerdeführer dabei in subjektiver Hinsicht nicht berufen. Vor dem Hintergrund des E-Mail-Austausches mit der Revisionsstelle habe der Beschwerdeführer spätestens mit der E-Mail vom 17. September 2014 mit Sicherheit gewusst, dass diese eine vollumfängliche Wertberichtigung der Forderung gegen die F.________ vornehmen würde, da ansonsten die Rechtskonformität der Jahresrechnung 2013 nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR nicht habe bestätigt werden können. Dies bedeute allerdings nicht - so die Vorinstanz weiter -, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vorher von den wirtschaftlichen Sachverhalten, welche die Forderung als zweifelhaft erscheinen liessen und welche eine Wertberichtigungspflicht auslösten, Kenntnis gehabt habe. Beim Beschwerdeführer habe vielmehr bereits im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen am 7. August 2014 Kenntnis über die zweifelhafte Werthaltigkeit der Forderung gegen die F.________ bestanden, denn diese sei einerseits offenkundig ungesichert und andererseits seit ca. 22 Monaten nach Fakturierung unbezahlt gewesen. Dass der Beschwerdeführer erst von der G.________ AG erfahren haben wolle, dass ein wesentlicher Wertberichtigungsbedarf besteht, sei angesichts der langen Dauer des Schuldnerverzugs über eine für den Geschäftsbetrieb wesentliche Summe (sie habe mehr als das doppelte der bisherigen Betriebsgewinne der Geschäftsjahre 2011 und 2012 ausgemacht) als nicht glaubhafte Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten. 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen - und dabei namentlich jene betreffend sein Wissen und Wollen im Moment des Abschlusses des Darlehensvertrags am 7. August 2014 - vorbringt, begründet keine Willkür. Es trifft zwar zu, dass die erste Instanz insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der Falschbeurkundung sachverhaltsmässig zu anderen Schlüssen gelangt ist; dies macht aber die abweichende oberinstanzliche Beurteilung, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Wissen bezüglich des Wertberichtigungsbedarfs zuschreibt, nicht per se willkürlich. Andernfalls würde die freie Kognition, über welche die Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht verfügt (vgl. Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO), weitestgehend ihres Sinnes entleert. Zu einem anderweitigen Tatsachenschluss ist die Berufungsinstanz im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der reformatio in peius befugt, geht sie doch hinsichtlich der Verurteilung nicht über das erstinstanzliche Urteilsdispositiv hinaus (vgl. dazu BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
Mit dem Hinweis auf die Korrespondenz mit der Revisionsstelle hinsichtlich der Jahresrechnung 2013 nach Aushändigung der Jahresrechnung an E.________ vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere übergeht er dabei die vorinstanzliche Begründung, wonach ihm aufgrund des erheblichen Zahlungsverzugs der F.________ von rund 22 Monaten bereits Anfang 2013, d.h. unabhängig vom Austausch mit der Revisionsstelle im August 2014, habe klar sein müssen, dass die Einbringlichkeit dieser wirtschaftlich wesentlichen Forderung zweifelhaft sei. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich klar, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht darauf habe berufen können, dass die Rechtsposition der Revisionsstelle, wonach diese Forderung vollständig abzuschreiben sei, für ihn überraschend gekommen sei. Wenn sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneut auf den Standpunkt stellt, im Zeitpunkt der Darlehensverhandlungen mit E.________ noch an die Einbringlichkeit und Werthaltigkeit der Forderung geglaubt zu haben, trägt er vor diesem Hintergrund nichts mehr als appellatorische Kritik vor. Solche wird im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört. Der vorinstanzliche Beweisschluss, wonach der Beschwerdeführer im Moment des Vertragsschlusses vom Wertberichtigungsbedarf Kenntnis gehabt hat, hält vor dem Willkürverbot im Ergebnis ohne Weiteres stand. 
 
3.  
In rechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie überdehne den Begriff der arglistigen Täuschung und nehme zu Unrecht Vorsatz an. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
3.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). Eine falsche Verbuchung in der Rechnungslegung (Art. 958 OR) erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die dazu bestimmt sind, die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1; Urteil 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall - im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums - in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; Urteile 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.5. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Diese Grundsätze legt die Vorinstanz ihrem Entscheid zutreffend zugrunde, wenn sie zum Schluss kommt, bei einer ungesicherten Forderung gegen ein ausländisches Unternehmen, die seit knapp zwei Jahren nicht bezahlt worden ist, müsse aus Gründen der Bilanzvorsicht eine vollumfängliche Wertberichtigung erfolgen. Indem dies nicht geschah, hat sich der Beschwerdeführer in den Vertragsverhandlungen auf eine geschönte Jahresrechnung, mithin eine unrichtige Urkunde abgestützt. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz müssen die Handlungen des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht als täuschend qualifiziert werden: Indem er die Jahresrechnung 2013 ohne die rechtlich gebotenen Wertberichtigungen vorlegte und zusätzlich erklärte, die Forderungsbestände seien mittels Akkreditiven abgesichert (und damit indirekt bestätigte, dass die Debitoren ordnungsgemäss verbucht worden sind), stellte er sowohl die effektive Überschuldungslage wie auch die Profitabilität der C.________ AG im Jahr 2013 als Tatsache falsch dar und fabrizierte eine falsche Vorstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin. Die Krediterschleichung mittels einer unwahren, in wesentlichen Punkten geschönten Jahresrechnung ist mit der Vorinstanz grundsätzlich als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Gemäss den nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird die Arglistigkeit auch nicht durch die Opfermitverantwortung aufgehoben: In der Tat durfte die ausländische Darlehensgeberin von der Korrektheit der Jahresrechnung 2013 ausgehen, muss eine Jahresrechnung doch von Gesetzes wegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu abbilden (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Entsprechend musste die Darlehensgeberin insbesondere auch nicht auf ein Revisionstestat bestehen. Die Erkennbarkeit der noch ausstehenden Revision ändert an der Arglistigkeit in der vorliegenden Konstellation mit anderen Worten nichts. Die Rüge, die Vorinstanz "überdehne" das Arglisterfordernis, ist unbegründet.  
 
3.3. Was die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die auch diesbezüglich korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Aus dem Wissen um die unwahren Tatsachenfundamente seiner Behauptungen rund um die Kreditwürdigkeit der Nitora Commodites AG lässt sich auf eine willentliche Täuschungshandlung des Beschwerdeführers schliessen und damit diesbezüglich auf direkten Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand, namentlich diejenigen zum Eventualvorsatz in Bezug auf den Vermögensschaden, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Insgesamt verletzt die Vorinstanz bei der Bejahung des subjektiven Tatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB somit kein Bundesrecht.  
 
4.  
Seinen Antrag betreffend die Sanktion begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Damit hat es mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sein Bewenden. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger