5A_101/2023 09.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_101/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton Schwyz, 
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
des Kantons Zug, 
Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________, 
 
Gegenstand 
Legitimation zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Erwachsenenschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 23. Januar 2023 (F 2023 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gegen A.________ (der Betroffene) lief im Kanton Schwyz eine Strafuntersuchung, im Zuge derer die Strafverfolgungsbehörden im August 2006 unter anderem ein Mehrfamilienhaus sowie die Forderungen des Betroffenen gegenüber sämtlichen Mietern dieses Mehrfamilienhauses beschlagnahmten. Die Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 23. September 2013 mangels Schuldfähigkeit eingestellt, wobei angeordnet wurde, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bevormundung des Betroffenen herausgegeben würden.  
 
A.b. Im Juli 2012 wurde für den Betroffenen eine Mitwirkungsbeiratschaft errichtet; das Bundesgericht trat auf eine vom Betroffenen eingereichte Beschwerde hiergegen letztinstanzlich nicht ein (Urteil 5A_4/2013 vom 4. Januar 2013).  
 
A.c. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden dem Betroffenen bis heute nicht zurückgegeben.  
 
A.d. Am 1. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) die (superprovisorische) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Verwaltung des Vermögens des Betroffenen. Die KESB eröffnete daraufhin ein - aktuell noch laufendes - Abklärungsverfahren.  
 
B.  
Der Kanton Schwyz gelangte mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses trat auf die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis des Kantons nicht ein (Entscheid vom 23. Januar 2023). 
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangt der Kanton Schwyz (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2023 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung der Vorinstanz, auf die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/-verweigerung einzutreten und diese materiell zu behandeln. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten, eventuell seien die Kosten dem unterliegenden Gemeinwesen aufzuerlegen.  
 
C.b. Auf Aufforderung des Bundesgerichts, sich zur Sache vernehmen zu lassen, verzichtete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die KESB nahm mit Eingabe vom 6. März 2023 zur Beschwerde Stellung.  
 
C.c. Überdies wandte sich der Betroffene mehrmals (am 9. Februar 2023, 27. Februar 2023 und am 10. März 2023) an das Bundesgericht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) auf eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf ein Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen vor der KESB nicht eingetreten ist. Strittig ist damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), die nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Der Kanton Schwyz ist im Streit um seine Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2).  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als zulässig, womit auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Den (grösstenteils unverständlichen) Eingaben des Betroffenen geht ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren fast vollständig ab. Immerhin lässt sich aus ihnen folgern, dass er grundsätzlich die Abweisung der Beschwerde anstrebt. Soweit darüber hinausgehend, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn kantonale oder verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.  
Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob der Kanton Schwyz zur Erhebung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 450a Abs. 2 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB legitimiert war. 
 
3.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung regelt die Beschwerdebefugnis grundsätzlich abschliessend (vgl. BGE 141 III 353 E. 4.2; Urteil 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen), jedenfalls wenn der Kanton nur ein einstufiges Gerichtsverfahren kennt (Urteil 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).  
 
3.2. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation. Der Kanton Schwyz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, ihm stehe gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 (dazu E. 3.3) bzw. Ziff. 3 (dazu E. 3.4) ZGB die Beschwerdebefugnis zu. Nicht zur Debatte steht hingegen eine Legitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB.  
 
3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Kanton Schwyz als gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am Verfahren beteiligte Person beschwerdeberechtigt ist.  
 
3.3.1. Mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen auch der Beistand, dessen Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind, das Kind und in aller Regel auch die Eltern im kindesschutzrechtlichen Verfahren (zum Ganzen Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6, in: FamPra.ch 2014 S. 767; siehe auch Urteil 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2).  
 
3.3.2. Der Kanton Schwyz beruft sich im Grundsatz darauf, dass es nicht die Aufgabe seiner Staatsanwaltschaft sei, für den Betroffenen die Verwaltung der Sicherstellungen weiterzuführen. Der Kanton sei beteiligt, da sich die Vermögenswerte, für deren Verwaltung er mit dem entsprechenden (Personal-) Aufwand sorge, im Herrschaftsbereich seiner Staatsanwaltschaft befänden.  
 
3.3.3. Damit ist der Kanton Schwyz zwar (mittelbar) betroffen, da er offenbar noch immer diverse beschlagnahmte Vermögenswerte des Betroffenen verwaltet und diese zurückgeben möchte. Eine unmittelbare Betroffenheit des Kantons durch die (angestrebte) Erwachsenenschutzmassnahme ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil 5A_422/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.4) und wird in der Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht weiter substanziiert. Eine solche ergibt sich jedenfalls nicht aus der Erstattung einer Meldung gemäss Art. 443 ZGB (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 30 zu Art. 450 ZGB). Eine Beschwerdeberechtigung gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB scheidet damit aus.  
 
3.4. Dass dem "Antrag" der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz insofern, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, mangels gesetzlicher Grundlage für ein Antragsrecht (siehe Urteil 5A_750/2018 vom 18. September 2018 E. 5) lediglich der Charakter einer Gefährdungsmeldung zukommt, schliesst eine Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB jedoch nicht aus (vgl. Urteil 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2 in fine). Es stellt sich daher die Frage, ob sich der Kanton Schwyz auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen kann.  
 
3.4.1. Die Geltendmachung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 und zit. Urteil 5A_979/2013 E. 4.2 mit Hinweis; zu aArt. 420 ZGB vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 121 III 1 E. 2b).  
 
3.4.2. In seiner Beschwerdeschrift macht der Kanton Schwyz im Wesentlichen geltend, er sei zur Rückgabe der Sicherstellungen nach der Einstellung des Strafverfahrens verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft habe wiederholt (und erfolglos) versucht, die Sicherstellungen dem Betroffenen zurückzugeben. Aufgrund der Untätigkeit der KESB verwalte sie jedoch die beschlagnahmten Vermögenswerte noch immer. Seien die Voraussetzungen für die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen erfüllt, bestehe ebenso bei einer mit querulatorischen, rechtsmissbräuchlichen, wirren bzw. aus-/abschweifenden Eingaben in Erscheinung tretenden Person Anspruch auf Anordnung der nötigen Massnahmen. Der Wortlaut von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB und ebenso Sinn und Zweck der Regelung schliesse die Beschwerdebefugnis des Kantons Schwyz, der eigene Interessen geltend mache, unter den gegebenen Umständen nicht aus. Aus diesem Grund hätte der Kanton Schwyz durchaus ein rechtlich geschütztes Interesse und sei auch beschwerdebefugt.  
 
3.4.3. Wie diese Ausführungen zeigen, vermag der Kanton Schwyz kein rechtlich geschütztes Interesse zu identifizieren, das mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit ihr geschützt werden soll. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich. Woraus sich ein Anspruch (des Kantons Schwyz) auf Anordnung der nötigen Massnahmen ergäbe, erläutert der Kanton nicht weiter. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Übrigen nicht aus Art. 390 Abs. 2 ZGB, wonach die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind. Denn: Ziel der von der Behörde anzuordnenden Massnahmen ist, das Wohl und den Schutz einer hilfsbedürftigen Person sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Entsprechend können Interessen im Sinne von Art. 390 Abs. 2 ZGB zwar eine weitergehende Massnahme rechtfertigen, nicht jedoch die Massnahme an sich begründen (Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die KESB (noch) nicht auf die Errichtung einer Massnahme, sondern lediglich auf deren superprovisorische Anordnung verzichtet bzw. vorerst ein Abklärungsverfahren eingeleitet hat. Inwiefern der Kanton Schwyz gewichtige Interessen - nur solche könnten überhaupt berücksichtigt werden (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 390 ZGB) - an einer quasi "sofortigen" Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen hätte, nachdem er die in Frage stehenden Vermögenswerte offenbar bereits seit mehr als 15 Jahren verwaltet, ist nicht ersichtlich. Bereits dies stünde einer Berufung auf Art. 390 Abs. 2 ZGB im Weg, wobei die Frage offenbleiben kann, ob das Interesse des Kantons Schwyz überhaupt unter die genannte Bestimmung fallen kann. Dass der Kanton Schwyz dem Betroffenen die verwalteten Vermögenswerte zurückzugeben hat und die Verwaltung Ressourcen des Kantons beansprucht, begründet demzufolge kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Der Kanton Schwyz war daher auch unter diesem Titel nicht beschwerdelegitimiert.  
 
3.5. Vor diesem rechtlichen Hintergrund läuft die Rüge des Kantons, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und unrichtig, ja sogar willkürlich festgestellt, ins Leere, denn: Vor "welchem Tatsachenhintergrund" die "Anträge" vom 1. Juni 2022 erfolgten ("Unmöglichkeit" der Rückgabe und angebliche Untätigkeit der KESB) ist nicht entscheidrelevant.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Kanton Schwyz. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang