5D_154/2023 31.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_154/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG.  
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss 
(definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2023 (BEZ.2023.52). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 4. November 2022 (Verfahren V.2022.693) verpflichtete das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer, der B.________ AG (Gläubigerin) Fr. 106.80 zuzüglich Zins zu 12 % ab 6. Juli 2021, Fr. 5.95 (Zins), Fr. 148.50 (Gebühren/Kosten) sowie Fr. 156.30 (Inkassogebühren) zu bezahlen. Eine Widerklage des Beschwerdeführers wies das Zivilgericht ab. Das Zivilgericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichts- und die Schlichtungskosten. 
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt betrieb die Gläubigerin den Beschwerdeführer für die genannten Forderungen. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 (Verfahren V.2023.645) erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
Mit Eingaben vom 1. Juli 2023 und 8. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. August 2023 (Verfahren BEZ.2023.52) hat das Appellationsgericht das in diesen Eingaben enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abgewiesen und es hat dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.-- angesetzt. 
Am 17. August 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Verfahren V.2022.693, V.2023.645 sowie auf den Zahlungsbefehl Nr. xxx. Auf der Eingabe hat er zudem den Strichcode-Kleber des Appellationsgerichts für das Verfahren BEZ.2023.52 angebracht. 
Die zivilgerichtlichen Urteile in den Verfahren V.2022.693 und V.2023.645 können vor Bundesgericht ebenso wenig angefochten werden wie der Zahlungsbefehl (Art. 114 und Art. 75 BGG). Auch kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine Berichtigung oder Neubeurteilung der zivilgerichtlichen Entscheide verlangen und auch keine Widerklage erheben bzw. eine Wiederaufnahme des Widerklageverfahrens verlangen. Einzig anfechtbar ist die Verfügung des Appellationsgerichts vom 9. August 2023. Das Bundesgericht hat das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet unter der Annahme, dass sich die Beschwerde gegen diese Verfügung richtet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Streitwert von Fr. 34'000.--. Er bezieht sich damit offenbar auf seine Gegenforderung, die jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist. Vielmehr liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) wird nicht geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Juli 2023 zu Unrecht ergangen sein soll. 
Das Appellationsgericht hat mit anderen Worten die kantonale Beschwerde als aussichtslos erachtet (Art. 117 lit. b BGG). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb ihm gestützt auf verfassungsmässige Rechte die unentgeltliche Rechtspflege hätte erteilt werden müssen bzw. weshalb der eingeforderte Kostenvorschuss gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen kritisiert er das Verhalten der Inkassofirmen im Allgemeinen und der Gläubigerin im Besonderen, dies namentlich in Bezug auf die Generierung und Überwälzung zusätzlicher Kosten bei der Forderungseinziehung. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg